Baugesetzbuch (BauGB) § 136 Abs. 3:
Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände
vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in
Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten,...
Musterbauordnung (MBO) 2002 § 3 Allgemeine Anforderungen:
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und
instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen,
nicht gefährdet werden.
Musterbauordnung
(MBO) 2002 § 47 Aufenthaltsräume:
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet
und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen
Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von
mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich
der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht
verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten,
ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche
Räume sind ohne Fenster zulässig.
Verordnung über
Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV)
Anlage 1
3.6 Lüftung (Änderungsentwurf, Stand 29.10.2014)
(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-
Räume und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks,
der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie
der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend
gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich,
muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Bei raumlufttechnischen Anlagen muss eine
Störung durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen
getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren
geschützt sind.
(3) Werden raumlufttechnische Anlagen verwendet, ist sicherzustellen, dass die
Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen oder Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer
unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten durch die Raumluft führen
können, müssen umgehend beseitigt werden.
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