Abnahme der Garagenentrauchung zwischen jeweiligem Auftraggeber und –nehmer
Die Lieferung und Montage der Garagenentrauchung werden meist vom Bauherrn, seinem Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages an eine Fachfirma vergeben. Das Ziel einer Abnahme innerhalb des Werkvertrages ist es jeweils festzustellen,
- ob die installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt und
- ob die Anlage funktionstüchtig ist?
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen.
Mit dieser Abnahme findet der Gefahrenübergang statt und beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.
Nach VOB hat jeder Auftragnehmer das Recht, nach Abschluss seiner Arbeiten mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist nicht statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die Inbetriebnahme des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt.
Je nach Vertragspartner sind z. B. für die Garagenentrauchung verschiedene Abnahmen (Generalunternehmer mit einer oder mehreren Fachfirmen und später Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die Garagenentrauchung nach einer solchen Abnahmevorführung jeweils wieder rückzustellen und funktionsbereit zu machen, sollte der Errichter rechtzeitig über solche weiteren Abnahmetermine informiert werden. Verbrauchsmaterialien (immer nur Originalteile oder Teile mit entsprechender Anerkennung verwenden, da ansonsten die Produktzulassung oder –zertifizierung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet. |