Die Garagenentrauchung ist nach den Vorgaben des Errichters regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu warten.
Verbrauchs- oder Austauschmaterialien (immer nur Originalteile oder Teile mit entsprechender Anerkennung verwenden, da ansonsten die Produktzulassung oder –zertifizierung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale, z. B. im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrages, abgerechnet.
Soll eine Garagenentrauchung z. B. zu Wartungszwecken abgeschaltet werden, ist dies vorher mit den zuständigen Behörden abzustimmen und gegebenenfalls sind für diese Zeit Ersatzmaßnahmen zu treffen. |