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Feuer und Rauch
       
 

Die Auswahl eines Entrauchungssystems für Garagen hängt vor allem von der Fläche und Höhe des Garagenraums, seiner Lage (ober- oder unterirdisch) und dem zu erreichenden Schutzziel ab.

       
 

§ 1 (8) Muster-Garagenverordnung M-GarVO

Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m² sind Kleingaragen,
2. über 100 m² bis 1000 m² sind Mittelgaragen,
3. über 1.000 m² sind Großgaragen.

       
   

Oberirdische Garagen

§ 1 (1) M-GarVO

Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

       
  Ob im Brandfall durch die unverschließbaren Öffnungen in den Wänden Rauch nach außen abgeleitet wird, hängt dann davon ab, ob genügend Wind für eine Querlüftung vorhanden ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass auch solche offene Garagen im Brandfall verrauchen.
       
  Natürliche Rauchabzugsanlage NRA werden dagegen natürliche Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach in Verbindung mit unteren Zuluftöffnungen eingebaut, ist bei Räume ab ca. 3,5 m Höhe für Flucht, Rettung und Löschangriff die Bildung einer raucharmen Schicht möglich. Die Projektierung dieser NRA erfolgt nach DIN 18232-2.
Weitere Informationen siehe hier
 
       
    Liegt die Garage überwiegend unter Erdniveau, ist die Garage mind. 3,5 m hoch und ist die Decke gleichzeitig Dach (z. B. begrünte Dachfläche), kann die Garage ebenfalls über eine NRA entraucht werden.
       
  Hier gilt der Zuluftnachführung, z. B. über separate Schächte, eine besondere Beachtung.
Wenn das Dach einen Aufenthalt von Personen zulässt, ist bei den Dachdurchdringungen auf einen ausreichenden Schutz gegen Durchsturz zu achten. Weitere Informationen siehe hier.
       
  § 11 M-GarVO Rauchabschnitte, Brandabschnitte

(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens
feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 m²,
2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 m² betragen,
3. höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben.
Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
       
 

Maschinelle Rauchabzugsanlagen MRA

Da man in Tiefgaragen ≥ 3,5 m Raumhöhe davon aus-
geht, dass sich raucharme Schichten ausbilden
können, kann hier auch eine traditionelle
maschinelle Rauchabzugsanlage eingesetzt
werden.
Die Projektierung erfolgt nach DIN 18232-5.

 
       
 
       
 

Entrauchung über Lüftungsanlagen

Bei der konventionellen Belüftung, die nach einigen Garagenverordnungen auch zur Entrauchung mitverwendet werden kann, erfolgt die Luftführung über ein komplexes Kanalsystem innerhalb der Garage zu einem meist doppelstufigen Axialventilator, der in der Regel auf dem Dach der Tiefgarage oder in einer Technikzentrale innerhalb des Parkhauses installiert ist.
Bei Parkgaragen handelt es sich oft um geschlossene Baukörper in den tieferen Geschosslagen, zumeist ohne die Möglichkeit einer natürlichen Belüftung. Es können hohe Emissionen durch Kfz-Abgase entstehen, die einen Luftaustausch zwingend notwendig machen. Bei der Detektion eines Brandes hat aber die Entrauchungsfunktion der Anlage gegenüber der Lüftungsfunktion die höhere Priorität. Bei der Umschaltung der Anlage vom normalen Szenario "Lüftungsbetrieb" zum "Entrauchungsbetrieb" bedeutet das in den meisten Fällen ein Einsatz der gesamten Lüftungsleistung. Neben festgelegten Luftwechselraten (z.B. 10-facher Luftwechsel) wird in manchen GarVO verschiedener Bundesländer auch häufig eine Sprinklerung der Garagen gefordert. Deren Einsatz ist von den Kriterien Brandabschnittsgröße, Tiefe und Nutzung der Garage sowie der Anbindung an das Restgebäude abhängig.
Die Aufteilung in einzelne Abschnitte soll eine vollständige Verrauchung der gesamten Tiefgarage verhindern. Zur Begrenzung der Abschnitte dienen Brandwände, Rauchschürzen und automatisch schließende Brandschutztore in den Durchfahrten. Der betroffene Rauchabschnitt wird durch solche Maßnahmen aber nicht vor Verrauchung geschützt.

       
  Rauchverdrängungsanlagen, Impulsventilation

Besonders für Tiefgaragen mit Raumhöhen < 3,5 m ist nicht mehr von der Ausbildung raucharmer bzw. verrauchter Schichten auszugehen. Es
wurden für diese Räume Impuls- oder Jet-Ventilatoren entwickelt, die die
Rauchgase in bestimmte Bereiche des Raumes verdrängen.
Dort werden sie dann über eine traditionelle maschinelle
Rauchabzugsanlage aus dem Raum und dem Gebäude herausgeleitet.
 
       
 

Es entstehen so Raumbereiche, die nur gering mit Rauch belastet sind und solche, die intensiv verraucht sind. Durch die gering verrauchten Bereiche wird dann die Feuerwehr unter Sichtbedingungen zur Brandbekämpfung vorgehen können.

Die Auslösung einer solchen auch „Garagenentrauchung“ genannten Anlage erfolgt über eine flächendeckende BMA nach VDE 0833.
Ist der Brandfall detektiert, laufen zuerst die Ventilatoren der traditionellen MRA an, die bereits in Verbindung mit der erforderlichen Zuluft eine Grundströmung bildet.
Im Brandschutzkonzept ist die Räumung der betroffenen Flächen zu regeln. In der Regel sollte die Räumung nach 4 bis 6 Minuten abgeschlossen sein. Erst dann werden die Impuls- oder Jet-Ventilatoren zugeschaltet.
Für die Projektierung einer solchen Garagenentrauchung wird zurzeit eine europäische Norm (EN 12101-12) erarbeitet.

       
 
       
 

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