Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage setzt sich meist aus verschiedenen
gelieferten Komponenten und deren Montage im Bauobjekt zusammen.
Nach Abschluss der Installation und gegebenenfalls zusätzlich
zu späteren Zeitpunkten werden unterschiedliche Kontrollen
durchgeführt, die meist jeweils als "Abnahme" bezeichnet
werden.
Abnahme zwischen jeweiligem Auftraggeber
und -nehmer
Die Lieferung und Montage der NRA wird meist vom Bauherrn, seinem
Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages
an eine RWA-Fachfirma vergeben. Der Einbau und/oder die Einbindung
von den Aufsetzkränzen der Rauchabzugsgeräte in die Dachabdichtung
belässt man üblicherweise im Gewerk des Dachdeckers, um
so im Dachgewerk eine eindeutige Abgrenzung der Gewährleistung
für die Dichtigkeit des Daches mit nur einem Unternehmer zu
erhalten.
Das Ziel einer Abnahme des Werkvertrages NRA ist es jeweils festzustellen
- ob die installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt
und
- ob die Anlage funktionstüchtig ist.
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen.
Mit dieser Abnahme findet der Gefahrenübergang statt und beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen.
Nach VOB hat jeder Auftragnehmer das Recht nach Abschluss seiner
Arbeiten mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen
nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme
abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben
ist nicht statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind
auch Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Teilbereiche
möglich. Spätestens die Inbetriebnahme des Gebäudes
gilt als Abnahmezeitpunkt.
Je nach Vertragspartner sind z.B. für die NRA verschiedene
Abnahmen (Generalunternehmer mit RWA-Fachfirma und später
Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die
NRA nach einer solchen Abnahmevorführung jeweils wieder funktionsbereit
zu machen, sollte der RWA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren
Abnahmeterminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien (immer
nur Originalteile verwenden, da ansonsten die Produktzulassung erlischt)
und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer
vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet.
VdS-Errichteranerkennung
Zusätzliche Sicherheit bei Planung und Ausführung von
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die nach DIN 18232 oder den
VdS-Richtlinien geplant und ausgeführt sind, bietet die Errichteranerkennung
der VdS Schadenverhütung GmbH (VdS).
Abnahme der Rauchabzugsanlage
zwischen dem Bauherrn und Behörden
Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell (z.B.
nach technischer Anlagenprüfverordnung/Brandverhütungsschau)
oder auch gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung
die NRA noch vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen
behördlich oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen
und freizugeben.
Das Ziel dieser Abnahme der NRA ist es u.a. jeweils festzustellen
- ob die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung
übereinstimmt
- ob die Anlage funktionstüchtig ist
- ob ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde
- ob eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der
NRA erfordert.
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden
Zeit abzustellen
Prüfungen an haustechnischen Anlagen
Überblick über verschiedene Regelungen der Bundesländer:
Technische
Prüfverordnung (TPrüfVO): |
Grundsätze
für die Prüfung gemäß TPrüfVO: |
Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung
mit der vorgeschrieben regelmäßigen Wartung der NRA.
Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich bei den Wiederholungsprüfungen,
diese mit dem Wartungstermin zu koordinieren.
Um die NRA nach einer Vorführung wieder funktionsbereit zu
machen, sollte der RWA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren
Terminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien (immer nur Originalteile
verwenden, da ansonsten die Produktzulassung erlischt) und weitere
Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten
Pauschale z. B. im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages
abgerechnet.
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