NRA im Dach sind möglichst gleichmäßig im Dachmittel-
bereich verteilt anzuordnen. Sollen NRA im Rand- oder Eckbereich eingebaut
werden, ist dies besonders anzugeben und für den Einzelfall nachzuweisen,
da dort gegenüber dem Dachmittel-
bereich erhöhte Windlasten auftreten.
Nach Eurocode DIN EN 1991-1-4 ist der Bereich erhöhter Windlasten im
Rand- und Eckbereich von Dächern neu geregelt. Er beträgt
bezogen auf die angeströmte Seite in der Breite in der Ecke e/4
und in der Tiefe im Randbereich e/10. Hierbei ist e = b oder 2 H (Der
kleinere Wert ist maßgebend), wobei b die Breite der angeströmten
Seite und H die Gebäudehöhe ist.
Pro 200 m2 Grundfläche ist mindestens
1 NRA vorzusehen. Zwischen NRA und Gebäudeaußenwand ist
ein Abstand von
≥ 5 m / ≤ 10 m und
zwischen einzelnen NRA von
≥ 4 m / ≤ 20 m einzuhalten.
Benachbarte Bauteile im Dach (z. B. Kamine, Klimaanlagen, Lüftungsrohre, Blitzschutzständer, Photovoltaikanlagen etc.) sind zu NRA mit einem entsprechend großen Abstand so einzubauen, dass der Öffnungsvorgang der Geräte nicht beeinträchtigt wird (Schwenkbereich der Haube) und die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes wie geprüft weiterhin gegeben ist.
Wenn eine RWA-Klappe wegen eines zu geringen Abstandes beim Öffnungsvorgang eine Photovoltaikplatte schädigt, kann es zu Strömen von 8 Ampere und Spannungen von etwa 1000 Volt kommen. Dadurch können auch alle metallisch miteinander verbundenen Teile unter Strom stehen. Es besteht eine zunehmend hohe Brand- und auch Verletzungsgefahr (Elektrounfall).
Sind die in der nachstehenden Grafik dargestellten Rahmenbedingungen (Freiraum um das Gerät mind. 2,0 m für Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung nicht überragen; Freiraum mind. 5,0 m für alle Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung um max. 2,0 m überragen) eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes nicht beeinträchtigt ist.
NRA in Außenwänden
sind in mindestens zwei gegenüberliegenden Wandseiten gleichmäßig
verteilt anzuordnen. Die Unterkante des NRA muss in der Rauchschicht
liegen und einen Abstand zur projektierten Rauchschichtgrenze von
mindestens 0,50 m einhalten.
Mehr bei Rauchschutz:
aus der Forschung
NRWG und EnEV
Nach § 6 EnEV sind neu zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem
Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV genügen. Müssen auch RWA-Öffnungen als sicherheitstechnische Einrichtung diese Anforderungen nach § 6 EnEV erfüllen?
Die Antwort auf diese Frage gibt die FK Bautechnik der Bauministerkonferenz in ihren Auslegungen zur EnEV Staffel 11, Seite 18:
- Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV sollen sicherstellen, dass nach
Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über
Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer
ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des
Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen,
werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.
- Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige
Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen
sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder
manuell gesteuert geöffnet werden.
Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend
sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.
- Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4 EnEV), (Erläuterung vom FVLR: Das ist der Blower-Door-Test.)
dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu
schließen.
(Zitat aus Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz
- Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 11, Seite 18)
Das bedeutet, dass NRWGs beim Blower-Door-Test nicht mit überprüft werden, sondern beim Versuch durch abdeckende Folien o.ä. abgedichtet werden.
RWA-Notauslösekästen (NAK)
sind durch das Schild "Rauchabzug" zu kennzeichnen. Geeignete Aufkleber
oder Schilder können Sie hier
bestellen.
Planungshinweise und Vorgaben für den Montageort von Bedienstellen (NAK) von RWA gibt die neue FVLR-Richtlinie 07 "Positionierung von Bedienstellen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)". Diese Richtlinie legt auch fest, was aus rauchschutz-technischer Sicht „von sicherer Stelle aus“ bedeutet. Mehr hierzu finden Sie hier.
Das Zusammenwirken von NRA und automatischen Rauchmeldern ist in der neuen FVLR-Richtlinie 05 "Planungs- und Einbauanleitung für Rauchmelder in Verbindung mit natürlichen RWA-Anlagen" beschrieben. Mehr hierzu finden Sie hier.
Die Zuluftöffnungen für die NRA müssen
immer in der rauch-armen Schicht liegen. Je nach Größe
und Ausführung ist ein Mindestabstand von 0,5 m bis 2,0 m von
der Oberkante der Ein-strömöffnung bis zur Unterkante
der projektierten Rauchschicht einzuhalten.
Zuluftöffnungen
sind nach DIN 18232-2 durch das Schild "RWA-Zuluftöffnung - Bitte
freihalten" zu kennzeichnen. Geeignete Aufkleber oder Schilder können
Sie hier bestellen.
Räume > 1.600 m2 sind in der Regel durch Rauchschürzen
in Rauchabschnitte von jeweils max. 1.600 m2 1)
zu unterteilen. Jeder Rauchabschnitt bildet eine Gruppe, in der
bei manueller Auslösung alle NRA öffnen.
1) nach
DIN 18232-2 ist die Vergrößerung der
Rauchabschnitte auf max. 2.600 m2 möglich, wenn der Raum mind. 7 m hoch ist und eine Bemessungsgruppe 3 - 5 nachgewiesen ist.
Weitere Informationen zum Einbau von Rauch-
und Wärmeabzügen können Sie unseren entsprechenden
FVLR-Heften entnehmen. Darüber
hinaus beraten Sie unsere Mitglieder
bis hin zur Projektierung Ihrer Rauchschutzanlage.
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