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Feuer und Rauch
 
   
  • Von der EU-Bauproduktenrichtlinie zur EU-Bauproduktenverordnung

  • FAQs bzgl. Europäische Normen

  • FAQs bzgl. Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte – Strömungstechnische Leistungen von Natürlichen Rauchabzugsgeräten

  • FAQs bzgl. Umsetzung des EuGH-Urteils in der Sache C-100/13


  • Umsetzung des EuGH-Urteils vom 16.10.2014 in der Sache C-100/13
    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) darin gesehen, dass die in Deutschland herausgegebenen Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Produkten stellen, obwohl die betroffenen Bauprodukte bereits von harmonisierten Normen erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.
    Die Luxemburger Richter führten zudem aus, dass es den Mitgliedsstatten hingegen unbenommen sei, individuelle Anforderungen an Gebäude zu stellen, wenn ein besonderes Sicherheitsniveau eingehalten werden soll. Als Frist hat der EuGH der Bundesrepublik Deutschland 2 Jahre vorgegeben, in der der gerügte Mißstand zu beheben ist.

    Die Gremien der Bauministerkonferenz bereiten derzeit eine Novellierung der Musterbauordnung vor. Danach können von der Bauaufsicht für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) keine zusätzlichen nationalen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise mehr verlangt werden. Diese Änderungen werden voraussichtlich zeitgleich mit der vollständigen Aufhebung der Bauregelliste B Teil 1 und sonstiger Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken zum 15.10.2016 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sollen - nach Durchführung des landesrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens - die novellierten Landesbauordnungen in Kraft treten. Dabei werden in einer neuen, nachgeschalteten Verwaltungsvorschrift zu den Technischen Baubestimmungen(VV-TB) Mindestanforderungen an spezielle Bauwerke gestellt, damit das deutsche Sicherheitsniveau beibehalten wird.

    Für Rauch- und Wärmeabzugsgeräte werden in dieser neuen VV-TB weitestgehend die in der gerade erschienenen DIN 18232-9:2016-07 aufgeführten Mindestwerte an NRWG übernommen.


    Von der EU-Bauproduktenrichtlinie zur EU-Bauproduktenverordnung
    Seit dem 1. Juli 2013 müssen Bauprodukte, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, den Regelungen der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates) entsprechen. Diese Verordnung ersetzt die über 20 Jahre alte Bauproduktenrichtlinie (BPR).

    Was hat sich jetzt geändert?

    Die nachfolgende Tabelle zeigt übersichtlich die wesentlichen Änderungen.

    BPR

     

    EU-BauPVO

    Die Bauproduktenrichtlinie und die Regelungen zur CE-Kennzeichnung mussten von jedem Mitgliedsstaat in seine nationale Gesetzgebung übernommen werden.

    Die Verordnung ist in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar wirksam. Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Mitgliedsstaat zwingend durchzuführen, sobald eine harmonisierte Norm veröffentlicht wurde.

    Konformitätserklärung durch den Hersteller

    Leistungserklärung (LE), wobei es sich um ein Dokument handelt, das vom Hersteller an seinen Kunden ausgehändigt wird und alle erforderlichen Informationen enthält, die der Kunde braucht, um das richtige Bauprodukt aussuchen zu können, sowie dessen Konformität und den Gebrauch überprüfen zu können.

    6 Wesentliche Merkmale:
    1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    2 Brandschutz
    3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
    4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
    5 Schallschutz
    6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

    7 Wesentliche Grundanforderungen:
    1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    2 Brandschutz
    3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
    4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
    5 Schallschutz
    6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
    7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

    Die CE-Kennzeichnung eines Produktes setzte voraus, dass alle Leistungen, die im Anhang ZA der harmonisierten Norm gelistet waren, genannt wurden.

    Es besteht die Möglichkeit, dass ein Produkt nur mit einer Anforderung gemäß Anhang ZA gekennzeichnet wird, es sein denn in der Norm wird erwähnt, dass für das Produkt mehr als eine Angabe notwendig sind, um die Leistungen zu erbringen.
    Die Liste der wesentlichen Anforderungen soll in der Leistungserklärung aufgeführt werden.
    Anmerkung:
    Die Möglichkeit lediglich eine Anforderung anzugeben ist gefährlich und wird vom FVLR und der europäischen Dachorganisation EUROLUX nicht mitgetragen. Beide haben bereits vor einem Jahr entschieden, dass "Alle wesentlichen Leistungswerte gemäß Anhang ZA" angegeben werden müssen.

    Das System der Konformitätsbewertung (Erstprüfung und werkseigene Produktionskontrolle) eines Produktes wurden in Abhängigkeit vom Produkttyp (Systeme 1+ bis 4) durch die BPR vorgegeben.

    Die Bauproduktenverordnung läßt zu, dass vereinfachte Methoden zur Leistungserklärung durch kleine und mittlere Hersteller (KMU) oder für Produkte, die in sehr kleinen Mengen verkauft werden (individuell gefertigt oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung), angewendet werden dürfen.
    Die Bauproduktenverordnung legt allerdings fest, dass dies nicht für Produkte angewendet werden darf, die durch die Systeme 1 oder 2 abgedeckt sind.

    Die Leistungserklärung (LE) ist ein Dokument, das all die Informationen enthält, die eine Kunde braucht, um seine Auswahl treffen und um die Konformität und den Gebrauchszweck überprüfen zu können.
    Die Leistungserklärung enthält z. B. Folgendes:
    "den Verwendungszweck beziehungsweise die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäß der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation; die Liste der Wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck beziehungsweise die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden und
    die Leistung derjenigen Wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt".
    Das Dokument soll alle Informationen enthalten, die der Nutzer für das Land braucht, in dem das Produkt vermarktet wird.

    Für Dachoberlichter regeln die folgenden Normen das Aufbringen des CE-Zeichens:

    • DIN EN 1873 für Lichtkuppeln
    • DIN EN 14963 für Dachlichtbänder
    • DIN EN 12101-2 für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG)

     

    FAQs bzgl. Europäische Normen
    Hintergrund:
    Einige Hersteller behaupten, dass das CE-Verfahren, um ein natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät mit einem CE-Zeichen zu versehen, sehr einfach wäre und durch Zukauf von Geräten, die bereits an anderen Produkten geprüft worden sind und z. B. an „kompatiblen Rahmen“ montiert werden, nachgewiesen werden könnte.

    Ist das richtig und wie kann die Konformität geprüft werden?

  • Tatsächlich ist es möglich, dass Hersteller die auf ein anderes Unternehmen ausgestellten Prüfzertifikate benutzen können, um ein NRWG herzustellen und es mit einem eigenen CE-Zeichen in Übereinstimmung mit EN 12101-2 zu versehen.
  • Das Verfahren ist bestens bekannt und wird als “cascading“ (deutsch: Kaskadierung oder Hintereinanderschaltung) bezeichnet.
  • Das Verfahren, das dabei verwendet wird, sieht so aus:
    1. dass zunächst der Hersteller vom Eigentümer des ursprünglichen Prüfzertifikates eine Zustimmung einholen muss, das Prüfzertifikat für eigene Zwecke verwenden zu dürfen,
    2. dass durch die notifizierende Stelle der Betrieb des (neuen) Herstellers “in Vertretung“ als eine Produktionsstätte anerkannt wird, was bedeutet:
      • dass durch die notifizierende Stelle der Betrieb für die Herstellung des Produktes anerkannt wird,
      • dass das Produktions-Qualitätssicherungssystem für diese Art von Produkten von der notifizierenden Stelle jährlich überwacht wird,
      • dass das Zertifikat, das von der notifizierenden Stelle herausgegeben wird und vom Hersteller vorgelegt wird, die Produktionsstätte des neuen Herstellers angibt, und nicht die Produktionsstätte des Herstellers, der der Kaskadierung zugestimmt hat.
    3. dass das Produkt vom Hersteller “vollständig” zusammengeführt und geprüft und als 1 Paket zur Baustelle geliefert wurde,
      • dass das Produkt nicht von verschiedenen Stellen (Rahmen, Beschlag, Antrieb, ...) zur Baustelle geliefert werden darf,
      • dass die Produktkennzeichnung nicht auf der Baustelle von der Montagefirma ausgeführt werden darf.

     

    FAQs bzgl. Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte – Strömungstechnische Leistungen von Natürlichen Rauchabzugsgeräten

    Vorwort
    Die vom FVLR nachstehend veröffentlichten Informationen sind vom IFI, Aachen, und CSTB, Paris, inhaltlich geprüft worden. Beide notifizierten Prüfinstitute sind in EN 12101-2, Anhang B, als solche genannt, die auf derartige Prüfungen eingerichtet sind.

    Hintergrund:
    Hin und wieder werden von einigen Anbietern Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWGs) zum Einbau in Flachdächer mit sehr hohen strömungstechnischen Leistungen und dabei sogar mit weniger technischer Ausstattung als andere marktgängige Produkte angeboten, z. B.:

    • sollen sie diese Leistung ohne Windleitwände erbringen,
    • sie haben nur einen Flügel mit einem geringen Öffnungswinkel oder
    • der angegebene aerodynamische Strömungsbeiwert liegt bei 0,60 oder darüber.

    Betroffene NRWG-Typen:

    • Doppelflügelige NRWG mit bzw. ohne Aufsetzkranz
    • Einflügelige NRWG zur Dachmontage mit einem Öffnungswinkel unter 120°

    ANMERKUNG:

    • In einigen Fällen händigen Hersteller sogar CE-Zertifikate für derartige NRWGs aus.
    • Dieses Dokument betrifft meist aber nicht NRWGs, die in geneigten Dächern (30° und mehr) oder in Wänden eingebaut sind.
    In welchem Bereich liegen die höchsten nachweisbaren Werte der strömungstechnischen Leistung (cv-Wert), die für solche Bauweisen erwartet werden können?

  • Doppelflügelige NRWGs mit Aufsetzkranzhöhen von mindestens 300 mm sowie ohne Windleitwände:
    • Der cv-Wert liegt meist zwischen 0,35 und 0,45.

  • Doppelflügelige NRWGs ohne Aufsetzkranz (vielfach in Glasdächer eingebaut) und ohne Windleitwände:
    • Der cv-Wert liegt meist 0,15 und 0,35.

  • Einflügelige NRWG, mit oder ohne Aufsetzkranz, Öffnungswinkel weniger als 120°:
    • cv kann gegebenenfalls kleiner als 0 (also negativ) werden.

    Wo liegen die Risiken beim Einbau von derartigen NRWGs?

  • Doppelflügeliges NRWG:
    • Die Effektivität der Rauchabzugsleistung für das Gebäude wird im gleichen Verhältnis vermindert wie der Unterschied zwischen der behaupteten Leistung und der tatsächlichen.
  • Doppelflügelige NRWGs mit Aufsetzkranzhöhen von mindestens 300 mm sowie ohne Windleitwände:
    • Beispielhaft für eine behauptete Leistung von cv = 0,65 anstatt von 0,40:
      Das Ausströmen von Rauch wird um fast 40% verringert.
  • Doppelflügelige NRWGs ohne Aufsetzkranz sowie ohne Windleitwände:
    • Beispielhaft für eine behauptete Leistung von cv = 0,65 anstatt von 0,25:
      Das Rauchausströmvolumen wird um fast 70 % verringert.
      Folglich kann die Wirksamkeit eines solchen Systems gewaltig reduziert sein.
  • Einflügeliges NRWG, mit oder ohne Aufsetzkranz, Öffnungswinkel weniger als 120°:
    • In diesem Fall kann der Strömungsbeiwert sogar negativ werden. Das bedeutet, dass die Möglichkeit besteht, dass bei windigen Bedingungen von außen der Wind den Rauch in Richtung Boden drücken kann und somit das Risiko durch Rauch erheblich vergrößert. Die Nutzung von NRWG sollte niemals ohne Berücksichtigung des Windes erfolgen. Wenn der Windeinfluss nicht durch die Produkte selbst, durch die Montage oder durch andere Systeme (z. B. windrichtungsabhängige Steuerungen) abgedeckt wird, sind die NRWG nicht nur ineffizient, sie sind auch gefährlich und erhöhen das Risiko für die Gebäudenutzer, die Feuerwehrleute und die Sachwerte.

    Was gibt es für Gründe für eine derartige falsche Leistungsinformation?

  • Betrugsabsicht: Der Hersteller verwendet Prüfzeugnisse für NRWGs, die auf einen Wandeinbau beschränkt sind, auch für einen Dacheinbau.

  • Der Hersteller verwendet ältere Prüfzeugnisse, die vor der Harmonisierung der Prüfverfahren, wie sie in den EN-Normen festgelegt sind, erstellt wurden:
    • was bei den Ergebnissen den Effekt durch Seitenwind unterschätzt,
    • worin gegebenenfalls nicht detailliert die Grenzen der Produktanwendung angegeben sind. Viele von diesen Zertifikaten wurden mittlerweile aktualisiert. Aber es ist möglich, dass die Verkaufsabteilungen der Hersteller noch die „älteren Ausführungen“ verteilen, da sie vorteilhafter sind (zu sein scheinen).
  • Mit der Einführung der EN-Normen wurden zahlreiche neue Laboratorien ohne vorherige Erfahrung mit Rauchabzügen notifiziert. Dies wiederum führte zu Fehlern in den Zertifikaten, die von einigen von diesen herausgegeben worden sind, z. B. Zertifikaten einschl. der Möglichkeit des Einbaues in Flachdächern, obwohl die NRWG ausschließlich ohne Seitenwindeinfluss geprüft worden sind.
  • Was ist im Falle einer Unsicherheit zu tun?

  • Kunden sollten derartige Produkte zurückweisen.

  • Bitten Sie um die Überlassung der Prüfzeugnisse und nicht nur der Zertifikate, um die Prüfbedingungen zu kontrollieren, zum Beispiel den Seitenwindeinfluss sowie Windleitwände.

  • Falls Hilfe erforderlich ist, geben Sie die notwendigen Informationen an den FVLR zwecks Klärung weiter. Dieser wird mit dem beauftragten Prüfinstitut eine Klärung herbeiführen.
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