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Feuer und Rauch
   

Brandschutztechnische Mindestanforderungen des Gesetzgebers an den Rauchabzug

Für die unterschiedlichen Bundesländer finden Sie im Folgenden nach Bundesland geordnet die für die Fragen der Entrauchung uns bekannten wesentlichen Regelungen. Für die Vollständigkeit und Aktualität dieser Daten übernehmen wir keine Gewähr.


Regelungen in den einzelnen Bundesländern für die Rauchableitung von Treppenräumen

Bundesland

Treppenraum innenliegend

andere Treppenräume

Fläche

Bedienung

Baden- Württemberg

Keine Anforderungen für Nicht-Sonderbauten

Bayern

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Berlin

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Brandenburg

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Bremen

ja

mehr als 5 Geschosse

mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Hamburg

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m² (1)

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Hessen

ja

Gebäudeklasse 5

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Mecklenburg-Vorpommern

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Niedersachsen

ja

Gebäudeklasse 5

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Nordrhein -Westfalen

ja

mehr als 5 Geschosse

mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Rheinland-Pfalz

ja

mehr als 5 Geschosse

mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz (2)

Saarland

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Sachsen

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Sachsen-Anhalt

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Schleswig-Holstein

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Thüringen

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

(1) Bei Treppenräumen von über 40m² Grundfläche sind besondere Vorkehrungen notwendig.
(2) Es kann verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderer Stelle aus bedient werden kann.



Eine Übersicht über die einschlägigen DIN-Normen zum Rauchschutz finden Sie hier (28kb).

Gesetze und Verordnungen unterliegen einer ständigen Veränderung und dies in jedem Bundesland. Um hier unsere Daten auf dem jeweils gültigen Stand zu halten, sind wir auch für die Unterstützung unserer Nutzer besonders dankbar. Sie können uns Veränderungen direkt und einfach über unsere E-Mail Adresse info@fvlr.de zukommen lassen.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.