Durch den Föderalismus fällt das Baurecht in Deutschland
in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die für das
Bauwesen zuständigen Länderministerien lassen von einer
gemeinsamen Arbeitsgruppe (ARGEBAU) Mustergesetzesentwürfe
erarbeiten, die dann je nach Bundesland mit oder ohne Änderungen
(oder auch gar nicht) als Gesetz, Verordnung oder Richtlinie des
Landes gültig werden können.
Die Grundlage des Brandschutzes ist im § 14 der Musterbauordnung
(MBO) beschrieben:
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame
Löscharbeiten möglich sind.
Gleichlautende oder sinngemäße Formulierungen sind in jeder Landesbauordnung
(LBO) zu finden und damit in ganz Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
sind damit bereits (indirekt) in den Baugrundgesetzen vorgeschrieben.
Der Treppenraum, als der im Brandfall wichtigste Flucht-, Rettungs-
und Löschangriffsweg, soll immer möglichst rauchfrei bleiben.
Deshalb ist es u. a. untersagt, in Treppenräumen brennbare
Baustoffe oder brennbare Einrichtungen einzubringen.
In der Musterbauordnung ist zur Entrauchung speziell im Treppenraum
der folgende § 35 MBO ausgeführt.
Zur Einhaltung dieser zusätzlichen Schutzziele ist im Regelfall meist eine qualifizierte Entrauchung sinnvoll und notwendig. Siehe auch VDMA-Grundlagenpapier Entrauchung.
Dies kann mit einer natürlichen Rauchabzugsanlage (NRA), die nach DIN 18232-2 projektiert wurde und mit Produkten, die nach DIN EN 12101 zertifiziert sind, erreicht werden. Die hohe, über viele Jahre reichende Funktionssicherheit dieser Anlagen ist nachgewiesen ((8) ... ³Für innenliegende notwendige Treppenräume
und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe
nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten
Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt
von mindestens 1m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss
sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.
- Baurechtliche Vorschriften
- Anforderungen des Feuerversicherers
- Anforderungen aus der Eigenverantwortung des Betreibers.
Forderungen, die sich aus dem Baurecht (öffentlich- rechtliche Anforderungen) ergeben, stellen in der Regel lediglich Mindestanforderungen dar, die auch nur eine begrenzte, baurechtlich relevante Anzahl von Schutzzielen berücksichtigen.
Für die Berücksichtigung weiterer, ggf. notwendiger Schutzziele, z. B. den Sachschutz, Schutz vor größeren Betriebsunterbrechungen oder Ertragsausfällen oder auch die Verkehrssicherungspflicht, sind weitergehende Maßnahmen erforderlich. Hierbei sind auch die Anforderungen der Feuerversicherer zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen die Wechselwirkungen zwischen dem anlagentechnischen, baulichen und organisatorischen Brandschutz sowie der übrigen Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) beachtet werden. Dies kann bei rechtzeitiger und versierter Planung und Ausführung auch oft zu Synergien führen.
Das im Folgenden dargestellte Ablaufdiagramm zeigt die bei der Planung, Ausführung und Abnahme notwendigen verschieden Arbeitsschritte und deren Grundlagen in ihrer empfohlenen Reihenfolge und ihren Verknüpfungen. Die im Ablaufdiagramm enthaltenen Nummerierungen werden in dem vfdb-Merkblatt MB 14-01 näher erläutert.

Das Ablaufdiagramm zeigt zu den notwendigen Schritten für die Planung und Ausführung von Brandschutzanlagen die notwendigen verschiedenen Arbeitsschritte und deren Grundlagen in ihrer empfohlenen Reihenfolge und mit ihren Verknüpfungen auf. Die enthaltenen Nummerierungen werden im vfdb-Merkblatt MB 14-01 näher erläutert. Die minimalen Anforderungen des Baurechts zur Erlangung der Baugenehmigung sind in grau hinterlegten Feldern dargestellt. Weitergehende Anforderungen, die darüber hinaus bei der Planung, Errichtung und Betrieb eines Gebäudes auch noch relevant sind (z. B. durch Betreiber oder Feuerversicherer), sind in den weiß hinterlegten Feldern aufgeführt.
Rauchmelder in Wohnungen
Als letztes Bundesland führt Berlin zum 01.01.2017 (Stand 02. August 2016) die gesetzliche
Verpflichtung ein, Rauchwarnmelder zu installieren und instand zu halten.
Gesetzgebung in Deutschland
Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für Privathaushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt:
Download der Landesbauordnung des Bundeslandes bzw. der Fundstelle durch Klick auf das Wappen möglich.

| Baden-Württemberg (2013)
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
- für Aufenthaltsräume zu Schlafzwecken, Flure (Rettungswege)
- Nachrüstpflicht für bereits errichtete oder genehmigte
Wohnungen (Bestand) bis 31. Dezember 2014
Fundort: LBO BW § 15 (7)
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Bayern (2013)
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
- Nachrüstpflicht für bereits errichtete oder genehmigte
Wohnungen bis 31. Dezember 2017
Fundort: BayBo Art. 46 (4)
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Berlin (2017)
- in Wohnungen
- für Aufenthaltsräume und Flure (Rettungswege)
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2020
Fundort: BauO Bln § 48 (4)
Veröffentlicht im Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Berlin Nr. 16, S. 361 vom 28. Juni 2016
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Brandenburg (2016)
- in Wohnungen
- für Aufenthaltsräume und Flure (Rettungswege)
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2020
Fundort: BbgBO § 48 (4)
Veröffentlicht im Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 14 vom 20. Mai 2016
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Bremen (2010)
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2015
Fundort: BremLBO § 48 (4)
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Hamburg (2006) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer, Flure (Rettungswege) - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2010
Fundort: HBauO § 45 (6)
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Hessen (2005) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer, Flure (Rettungswege)
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
bis 31.12.2014
Fundort: HBO § 13 (5)
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Mecklenburg-Vorpommern (ab 09/2006) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer, Flure (Rettungswege) - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis zum 31. Dezember 2009
Fundort: LBauO M-V § 48 (4)
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| Niedersachsen (ab 1.11.2012)
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
- Nachrüstpflicht für bereits errichtete oder genehmigte
Wohnungen bis 31. Dezember 2015
Fundort: NBauO § 44 (5)
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| Nordrhein-Westfalen (2013)
- in Neu-, Um- und Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
- Nachrüstpflicht für bereits errichtete oder genehmigte
Wohnungen bis 31. Dezember 2016
Fundort: BauO NRW § 49 (7)
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| Rheinland-Pfalz (2015) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer, Flure (Rettungswege) - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
Fundort: LBauO § 44 (7)
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Saarland (2004) - in Neu- und Umbauten - für Schlaf- und Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen
Fundort: LBO § 46 (4)
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Sachsen (ab 1.1.2016)
- in Neubauten und bei wesentlichen Änderungen von Bestandsbauten
- für Aufenthaltsräume zum Schlafen (Schlaf- und Kinderzimmer)
- für Flure, die als Rettungswege für diese Schlafräume dienen
Fundort: SächsBO § 47 (4)
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Sachsen-Anhalt (2009) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlafräume, Kinderzimmer und Flure
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31. Dezember 2015
Fundort: BauO LSA § 47 (4)
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Schleswig-Holstein (2004) - in Neu-, Um- als auch in Bestandsbauten
- für Schlaf- und Kinderzimmer, Flure (Rettungswege) - Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2010 (Änderung vom 12.12.08)
Fundort: LBO § 49 (4)
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Thüringen (2014) - in Neu- und Umbauten - für Schlafräume, Kinderzimmer - für Flure, die als Rettungsweg dienen
- Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis Ende 2018
Fundort: ThürBO § 48 (4)
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Weitere Informationen dazu können auch abgerufen werden über
www.rauchmelder-lebensretter.de.
Technische Details sind in DIN 14676 "Rauchwarnmelder für
Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher
Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung" geregelt.
Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) 2014
Im Juli 2014 wurde von der ARGEBAU die neue MIndBauRL freigegeben.
Gut 14 Jahren nach der alten Ausführung vom März 2000 hat die zuständige Projektgruppe die Überarbeitung abgeschlossen. Nach der Veröffentlichung dieses Musters in den DIBt-Mitteilungen haben die meisten Bundesländer dieses Muster in Ihre Liste der technischen Baubestimmungen aufgenommen, womit die bauaufsichtliche Einführung vorgenommen ist. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum gegenwärtigen Stand der Einführung in den einzelnen Bundesländern..
Mit Stand 19. Dezember 2016 ist die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) 2014 in folgenden Bundesländern bereits durch Aufnahme in die Liste der technischen Baubestimmung baurechtlich eingeführt:

| Baden-Württemberg (14.11.2014)
Fundort: GABL S. 738
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Bayern (26.11.2014)
Fundort: MABL S. 537
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Berlin (09.07.2015)
Fundort: ABL S.1589
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Brandenburg
Fundort: A. BB S. 931
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Bremen (21.08.2015)
Fundort: Brem. ABL. S. 1059
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Hamburg (02.02.2015)
Fundort: Amtl. Anz. S. 435
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Hessen (10.03.2016)
Fundort: StAnz. S. 369
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Mecklenburg-Vorpommern
Fundort: AmtsBL MV S. 587
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Niedersachsen
Fundort:
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| Nordrhein-Westfalen (04.02.2015)
Fundort: NW MBL. S. 166 |

| Rheinland-Pfalz
Fundort: Min Bl S. 154 |

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Saarland (13.07.2015)
Fundort: Gmbl S. 695
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Sachsen (02.03.2015)
Fundort: Sächs. ABL. S. 166
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Sachsen-Anhalt (03.11.2014)
Fundort: MBL LSA S. 655
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Schleswig-Holstein (17.07.2015)
Fundort: ABL S. 868
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Thüringen (13.08.2015)
Fundort: St ANZ S. 1520
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Baurechtlich relevant ist immer nur die Fassung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im einzelnen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt wurde.
Zu den zahlreichen Änderungen in diesem neuen Muster gehört die Umsetzung der im Jahr 2011 überarbeiteten DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer. Auch Begriffe des Baurechts wie „Geschoss“ und „Ebene“ wurden präziser gefasst. Zudem berücksichtigt die Richtlinie nun auch die Anforderungen des so genannten Grundsatzpapiers zum Thema Entrauchung.
Im Absatz 5.7 der neuen M-IndBauRL ist zur Rauchableitung folgendes geregelt:
Produktions- und Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen künftig zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden.
Mit den neuen Regelungen zur Rauchableitung wird nun ein sogenannter Regelbeispielkatalog geschaffen, der die Verwendung alternativer Lösungsmöglichkeiten eröffnet, um das Schutzziel (Unterstützung der Brandbekämpfung) zu erfüllen, ohne dass es einer formalen Abweichungsentscheidung (nach § 67 MBO) bedarf.
Dieser Regelbeispielkatalog, der auf den in den Sonderbauvorschriften geregelten Standardfall abstellt, behandelt ausschließlich das Schutzziel Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr und enthält u.a.:
- Eine Rauchableitung mit qualifizierten natürlichen Rauchabzugsgeräten (NRWG) und einer Vorgabe der Entrauchungsflächen (mind. 1,5 m² aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche je 400 m² Raumgrundfläche)
- Eine Rauchableitung mit qualifizierten Rauchgasventilatoren und einer Vorgabe von mind. 10.000 m³/h je 400 m² Raumgrundfläche
- Eine Rauchableitung mit unqualifizierten „Öffnungen zur Rauchableitung“ und einer Vorgabe einer freien Öffnungsfläche von 1% (Einbau im Dach) bzw. 2% (Einbau in der Wand)
- Eine qualifizierte natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage (NRA)
- Eine qualifizierte maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage (MRA)
- Bei der nicht qualifizierten „Öffnung zur Rauchableitung“ werden größere Flächen erforderlich.

Flussdiagramm: Übersicht des Regelbeispielkatalogs für Räume in Industriebauten ohne Ebenen
Wichtig für den Anwender zu wissen ist, dass in den baurechtlichen Vorschriften nur Anforderungen für die Sicherstellung von drei Schutzzielen enthalten sind:
- Personenschutz,
- Nachbarschaftsschutz und
- Umweltschutz.
Werden im Einzelfall weitere Schutzziele, wie z. B. auf Betreiben des Versicherers der Sachschutz, gefordert oder werden die materiellen Grenzen des Baurechts nicht eingehalten, also Abweichungen festgestellt, muss bereits zur Erlangung der Baugenehmigung bei der Entrauchung z. B. neben qualifizierten Rauabzugsanlagen nach DIN EN 12101 auch die qualifizierte Bemessung nach DIN 18232 zugrunde gelegt werden.

Flussdiagramm: Welches Regelwerk ist nach Baurecht zu Erlangung der Baugenehmigung anwendbar?
Das Baurecht geht davon aus, dass die im Baurecht relevanten Schutzziele (Personen-, Nachbar- und Umweltschutz) auch ohne qualifizierten Rauchabzug ausreichend umgesetzt werden können, wenn die im Baurecht benannten materiellen Grenzen (z. B. für Flächen, vorgegebene Abstände oder Fluchtweglängen, vorgegebene Brandklassen [Baustoffklassen, Bauteilanforderungen], maximale Personenkonzentrationen, erlaubte Brandlasten usw.) eingehalten werden.
An die nur zur Unterstützung des Löschangriffs vorgesehene „Öffnung zur Rauchableitung“ stellt das Baurecht keine qualifizierten Anforderungen und fordert weder Verwendbarkeitsnachweise noch eine Überprüfung durch Prüfsachverständige. Damit ist im Brandfall aber auch mit keiner verlässlichen Funktionssicherheit zu rechnen.
Sind dagegen bereits zur Erlangung der Baugenehmigung weitere Schutzziele zu beachten oder liegen Abweichungen vor, sind die im Baurecht benannten Regeln zur Rauchabführung weder abschließend noch ausreichend. Hier sind qualifizierte Rauchabzugsanlagen (qualifizierte Geräte nach DIN EN 12101 mit qualifizierter Bemessung nach DIN 18232) einzusetzen.
Und werden nach erteilter Baugenehmigung noch weitere Schutzziele relevant (z. B. Sachschutzanforderungen durch den Betreiber oder seinen Versicherer) oder nachträgliche Abweichungen erforderlich, sind auch hier qualifizierte Rauchabzugsanlagen (qualifizierte Geräte nach DIN EN 12101 mit qualifizierter Bemessung nach DIN 18232) zu wählen.
Damit ist klar und deutlich im Vorfeld festzustellen, welche Regel für welche Fragen und Aufgaben anzuwenden ist. Die eine Regel ist damit nicht richtiger und die andere nicht falsch, die eine führt nicht grundsätzlich zu einer Überdimensionierung und die andere zur
Unterdimensionierung. Es hängt also vom jeweiligen Schutzziel und den Einsatzgrenzen ab.
Und wird auch ohne Abweichung vom Baurecht bereits eine verbesserte Rauchabzugsanlage eingesetzt, darf nach neuer MIndBauRL in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage die ursprünglich in der MIndBauRL limitierte Brandabschnittsfläche sogar um 10 % vergrößert werden. Hier wird der Rauchabzug auch offiziell als Kompensationsmaßnahme bestätigt.
Ausführlichere Informationen zur MIndBauRL finden Sie im aktualisierten FVLR-Heft 14, das Sie
hier downloaden können.
Einen guten Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen zur Rauchableitung
nach MIndBauRL der Fassung September 2014 zur Fassung 2000 können hier entnommen werden.
M IndBauRL 2014: Kurz gefasst
Tore, die früher - nach einer fehlerhaften Interpretation der damaligen M IndBauRL- in vielen Fällen als Rauchableitungsöffnung mitgenutzt wurden, können nach der neuen Fassung als im unteren Drittel der Wand einzubauende notwendige Zuluftöffung angesetzt werden. Rauchableitungsöffnung müssen dagegen nun zweckmäßigerweise im Dach oder im oberen Drittel der Wand angeordnet sein. Damit ist klar: Tore stellen keine Öffnungen zur Rauchableitung, sondern nur mögliche bzw. notwendige Zuluftöffnungen dar.

Rauchableitungsöffnungen dürfen für Räume bis 1.600 m² verwendet werden, beim Dacheinbau mit 1% freier Querschnitt der Raumgrundfläche, beim Einbau im oberen Drittel der Wand mit 2% freier Querschnitt der Raumgrundfläche. Die Zuluft ist in gleicher Größe, max. 12 m² freier Querschnitt sicherzustellen.
Für einen 1.600 m² großen Raum können folgende Annahmen getroffen werden:
Einbau im oberen Wanddrittel |
Einbau im Dach |
32 m² freier Querschnitt |
16 m² freier Querschnitt |
Kosten ca. 18.000,-- € |
Kosten ca. 16.000 € |
Auslösung der Rauchableitungsöffnungen an 1 Stelle zusammengefasst
Keine Verwendbarkeitsnachweise gefordert, keine Funktionssicherheit vorhersagbar
12 m² Zuluft als freier Querschnitt im unteren Drittel der Wand
Wandflächen nur eingeschränkt nutzbar
Keine raucharme Schicht, kein Personenschutz und kein Sachschutz!
Werden Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach eingebaut und zur Rauchableitung eingesetzt, ist unabhängig von der Raumgröße pro 400 m² Grundfläche mind. 1 Gerät mit mind. 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche zu installieren. Pro 1.600 m² Grundfläche sind diese in Auslösegruppen zusammenzufassen. Die Zuluft ist mit 12 m² freiem Querschnitt sicherzustellen.

Für einen 1.600 m² großen Raum können folgende Annahmen getroffen werden:
Einbau im Dach
4 x 1,5 m² Aw = 6,0 m² Aw aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche
Kosten ca. 10.000,-- €
Auslösung der Rauchableitungsöffnungen an 1 Stelle zusammengefasst
Verwendbarkeitsnachweise gefordert, hohe Funktionssicherheit nachgewiesen
12 m² Zuluft als freier Querschnitt im unteren Drittel der Wand
Keine raucharme Schicht, kein Personenschutz und kein Sachschutz
Tageslichtbeleuchtung, Wandflächen frei nutzbar
Werden Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach eingebaut und zum Rauchabzug eingesetzt, ist unabhängig von der Raumgröße pro 200 m² Grundfläche mind. 1 Gerät mit mind. 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche zu installieren. Pro 1.600 m² Grundfläche sind diese in Auslösegruppen zusammenzufassen. Die Zuluft ist mit 17 m² freiem Querschnitt sicherzustellen.

Für einen 1.600 m² großen Raum können folgende Annahmen getroffen werden:
Einbau im Dach
8 x 1,5 m² Aw = 12,0 m² Aw aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche
Kosten ca. 20.000,-- €
Auslösung der Rauchableitungsöffnungen an 1 Stelle zusammengefasst
Verwendbarkeitsnachweise gefordert, hohe Funktionssicherheit nachgewiesen
17 m² Zuluft als freier Querschnitt im unteren Drittel der Wand
raucharme Schicht, Personenschutz und Sachschutz
gute Tageslichtbeleuchtung, Wandflächen frei nutzbar
Vergrößerung des Brandabschnitts in Kombination mit BMA möglich
Durch den Vergleich von Aufwand, Nutzen und Kosten wird deutlich, dass eine qualifizierte Rauchabzugsanlage (1 NRWG pro 200 m² Raumfläche, Größe nach DIN 18232-2 berechnet) eine technisch und auch
wirtschaftlich sehr sinnvolle Lösung darstellt.
Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau
(Muster-Industriebau-Richtlinie - MIndBauRL) (Stand März 2000)
Im März 2000 verabschiedete die Arbeitsgemeinschaft der für das
Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister, kurz ARGEBAU,
eine Muster-Richtlinie über den Brandschutz im Industriebau.
Die Fassung dieser bislang gültigen Industriebau-Richtline wird ab 2015 in den einzelnen Bundesländern vermutlich ersetzt werden durch die aktualisierte Fassung aus dem Jahr 2014.
Baurechtlich relevant ist immer nur die Fassung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im einzelnen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt wurde und noch nicht durch eine neue Fassung ersetzt wurde.
Das Ziel der M IndBauRL in der Fassung 2000 war es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz
von Industriebauten zu regeln, insbesondere an
- die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
- die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
- die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.
Zudem werden in Abschnitt 5.6
Rauchabzug Mindestanforderungen an den Rauchabzug genannt.
Mit Stand Nov. 2007 veröffentlichte das Deutsche Institut für Normung
e.V. (DIN) eine Neufassung der vom Normenausschuss Bauwesen erarbeiteten
DIN 18232-2 "Rauch- und Wärmefreihaltung, Teil 2: Natürliche
Rauchabzüge (NRA)".
Da
beide Regelwerke (MIndBauRL und DIN 18232-2) den Rauchschutz zum
Thema haben, stellt sich für den Anwender die wichtige Frage, in
welchem und hier vor allem juristischen Verhältnis die nicht deckungsgleichen
Vorschriften zueinander stehen.
Das Planspiel des FVLR
gibt Auskünfte über die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen
der M IndBauRL und der DIN 18232-2.
Zum Planspiel hier klicken.