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Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Die Inbetriebnahme der RDA erfolgt durch den Errichter mit der Einweisung einer oder mehrerer Personen des Betreibers. Die Einweisung und Namen der Personen sind in einem Betriebsbuch (z. B. VdS 3535) der RDA zu vermerken.Mit der Einweisung ist vom Errichter eine vollständige Dokumentation (z. B. Betriebsbuch, Bedienungsanleitung, Wartungsvorgaben, Verkabelungs- und Stromlaufpläne, Revisionsunterlagen) der RDA an den Betreiber zu übergeben.

Vor Beginn der Nutzung eines Gebäudes mit einer RDA ist die RDA im Regelfall nach der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes durch einen anerkannten Sachverständigen abzunehmen.

Technische Prüfverordnung (TPrüfVO): Grundsätze für die Prüfung gemäß TPrüfVO:
Baden-Württemberg    
Brandenburg    
Hamburg Hamburg
Hessen    
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz    
Sachsen    
Sachsen-Anhalt    
Thüringen    

Bei diesen Prüfungen ist u. a. nachzuweisen, dass nach Aktivierung der RDA bei geschlossenen Türen ein Überdruck von mind. 30 Pa erreicht wird und die Türöffnungskräfte nicht mehr als 100 N betragen. Spätestens 3 Sekunden nach Öffnen einer Türe muss sich die notwendige Strömungsgeschwindigkeit in dem vollen Querschnitt dieser Türe eingestellt haben.

Je nach Bundesland sind in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 3 Jahre) durch diese anerkannten Sachverständige Wiederholungsprüfungen durchzuführen. Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschriebenen regelmäßigen Wartung der RDA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich, diese Wiederholungsprüfungen mit dem Wartungstermin zu koordinieren.

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