Die Inbetriebnahme der RDA erfolgt durch den Errichter mit der
Einweisung einer oder mehrerer Personen des Betreibers. Die Einweisung
und Namen der Personen sind in einem Betriebsbuch (z. B. VdS 3535)
der RDA zu vermerken.Mit der Einweisung ist vom Errichter eine vollständige
Dokumentation (z. B. Betriebsbuch, Bedienungsanleitung, Wartungsvorgaben,
Verkabelungs- und Stromlaufpläne, Revisionsunterlagen) der
RDA an den Betreiber zu übergeben.
Vor Beginn der Nutzung eines Gebäudes mit einer RDA ist die
RDA im Regelfall nach der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes
durch einen anerkannten Sachverständigen abzunehmen.
Technische
Prüfverordnung (TPrüfVO): |
Grundsätze
für die Prüfung gemäß TPrüfVO: |
Bei diesen Prüfungen ist u. a. nachzuweisen,
dass nach Aktivierung der RDA bei geschlossenen Türen ein Überdruck
von mind. 30 Pa erreicht wird und die Türöffnungskräfte
nicht mehr als 100 N betragen. Spätestens 3 Sekunden nach Öffnen
einer Türe muss sich die notwendige Strömungsgeschwindigkeit
in dem vollen Querschnitt dieser Türe eingestellt haben.
Je nach Bundesland sind in regelmäßigen Abständen
(z. B. alle 3 Jahre) durch diese anerkannten Sachverständige
Wiederholungsprüfungen durchzuführen. Nicht zu verwechseln
ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschriebenen regelmäßigen
Wartung der RDA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich, diese Wiederholungsprüfungen
mit dem Wartungstermin zu koordinieren.
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