Die RDA ist nach den
Vorgaben des Errichters regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich
zu warten.
Verbrauchs- oder Austauschmaterialien (immer nur Originalteile oder Teile mit entsprechender Anerkennung verwenden, da ansonsten die Produktzulassung oder -zertifizierung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale, z. B. im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrages, abgerechnet.
Der FVLR empfiehlt aus diesen Gründen den
Betreibern von Gebäuden mit RDA, diese mindestens 1 x jährlich
durch anerkannte RDA-Fachfirmen warten und gegebenenfalls instandsetzen
zu lassen. Durch den Abschluss eines Wartungsvertrages kann er im Brandfall die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko
verringern. Weiter kann er so jederzeit belegen, dass er seinen
gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen, die RDA
ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen
ist.
Soll eine RDA z. B. zu Wartungszwecken abgeschaltet werden, ist dies
vorher mit den zuständigen Behörden abzustimmen und sind
gegebenenfalls Ersatzmaßnahmen zu treffen.
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