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Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Die RDA ist nach den Vorgaben des Errichters regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu warten.
Verbrauchs- oder Austauschmaterialien (immer nur Originalteile oder Teile mit entsprechender Anerkennung verwenden, da ansonsten die Produktzulassung oder -zertifizierung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale, z. B. im Rahmen eines abgeschlossenen Wartungsvertrages, abgerechnet.

Der FVLR empfiehlt aus diesen Gründen den Betreibern von Gebäuden mit RDA, diese mindestens 1 x jährlich durch anerkannte RDA-Fachfirmen warten und gegebenenfalls instandsetzen zu lassen. Durch den Abschluss eines Wartungsvertrages kann er im Brandfall die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko verringern. Weiter kann er so jederzeit belegen, dass er seinen gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen, die RDA ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.

Soll eine RDA z. B. zu Wartungszwecken abgeschaltet werden, ist dies vorher mit den zuständigen Behörden abzustimmen und sind gegebenenfalls Ersatzmaßnahmen zu treffen.

Hier kommen Sie zu den FVLR-Mitgliedsfirmen.