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Die freie (natürliche) Lüftung

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.6) definiert Lüftung als „die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft“. Sie kann erfolgen durch freie Lüftung oder Raumlufttechnische Anlagen.
Unter freier Lüftung ist eine Lufterneuerung (Luftaustausch) zu verstehen, die durch Ausnutzung der natürlichen Druckunterschiede infolge Wind und/oder Temperaturdifferenzen zwischen außen und innen ohne Verwendung von kraftgetriebenen Ventilatoren hervorgerufen wird. Die „freie“ Lüftung wird im allgemeinen auch als „natürliche“ Lüftung bezeichnet [siehe DIN 1946-1 „Raumlufttechnik; Terminologie und graphische Symbole (VDI-Lüftungsregeln)“].

Im Gegensatz dazu ist die maschinelle Lüftung der Luftaustausch mit Förderung der Luft durch Strömungsmaschinen (Ventilatoren, Turbinen) in Raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen).

Unter Arbeitsplatzlüftung wird ein Austausch von Raumluft gegen Außenluft zur Beseitigung von Verunreinigungen am Arbeitsplatz verstanden.

   
 

Begriffe

DIN 1946-1 definiert folgende Begriffe:

  • Abluft ist die aus dem Raum abgesaugte Luft.
  • Außenluft ist die gesamte aus dem Freien angesaugte Luft.
  • Fortluft ist die ins Freie abgeführte Luft.
  • Luftvolumenstrom ist der Quotient aus Luftvolumen und Zeit.
  • Luftwechsel ist der Luftvolumenstrom für einen Raum bezogen auf das Raumvolumen.
  • Zuluft ist die gesamte dem Raum zuströmende Luft.
In BGR 121 der Berufsgenossenschaft wird formuliert:
  • Explosionsfähige Atmosphäre sind explosionsfähige Gemische von Gasen Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft, einschließlich üblicher Beimengungen (z. B. Feuchte), unter atmosphärischen Bedingungen.
  • Luftverunreinigungen sind unerwünschte Beimengungen von Gasen, Dämpfen, Nebeln, Stäuben und Rauchen zur Luft normaler Zusammensetzung.
  • Gesundheitsgefährliche Stoffe sind Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube und Rauche, die
    • sehr giftig,
    • giftig,
    • gesundheitsschädlich,
    • ätzend,
    • reizend,
    • krebserzeugend,
    • fruchtschädigend,
    • sensibilisierend,
    • erbgutverändernd,
    • umweltgefährlich sind oder
    • sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.
   
 
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Anforderungen an die Luftqualität

Hinsichtlich der Luftqualität legt ASR A3.6 fest:

„In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität.“

An Arbeitsplätzen muss zudem sichergestellt sein, dass die Luft

  • im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend, hygienisch einwandfrei und nicht unangemessen belästigend ist und
  • am Arbeitsplatz mit brennbaren Luftverunreinigungen keine Brand- und Explosionsgefahr bildet.

Anforderungen an die freie Lüftung

ASR A3.6 unterscheidet nur noch 2 Systeme der freien Lüftung:

  • einseitige Lüftung (I) und
  • Querlüftung (II)

Die freie Lüftung unter Einsatz von Lichtkuppeln und Lichtbändern ist dem System II zuzuordnen.

Tabelle 3 der ASR A3.6 gibt dabei in Abhängigkeit vom jeweiligen System und der Raumtiefe die Mindestöffnungsfläche für eine kontinuierliche Lüftung und für eine Stoßlüftung an.

Die natürliche Lüftung großer Räume

Die ASR A3.6 handelt nicht die natürliche Lüftung großer Räume ab, denn nach Tabelle 3 endet die Anwendbarkeit der Querlüftung nach System II bei 20 m Raumtiefe.

Die FVLR-Richtlinie10
Natürliche Lüftung großer Räume regelt jetzt die natürliche Lüftung von Räumen mit Abmessungen, die über die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten festgelegten Maße (max. 10 m bei System I, max. 20 m bei System II) hinausgehen. Das sind in der Regel großflächige oder hallenartige Räume. Sie beschreibt zudem die Grundlagen für die Dimensionierung einer freien Lüftung und gibt die dazu notwendigen Rechenregeln an.

Die FVLR-Richtlinie 10 können Sie hier downloaden.