Allgemeines
Anlagen zur freien Lüftung für den dauerhaften Einbau in baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaues müssen dem Bauproduktengesetz entsprechen.
Anlagen zur freien Lüftung müssen so dimensioniert und beschaffen sein, dass die Luft am Arbeitsplatz auch unter jahreszeitlich ungünstigen Witterungsverhältnissen nachstehende Forderungen erfüllt:
Es muss sichergestellt sein, dass die Luft
- im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend, hygienisch einwandfrei und nicht unangemessen belästigend ist und
- am Arbeitsplatz mit brennbaren Luftverunreinigungen keine Brand- und Explosionsgefahr bildet.
Freie Lüftung kann immer dann als ausreichend angesehen werden, wenn Arbeiten
- geringen Umfanges,

- mit kleinen Mengen,
- mit Stoffen geringen Gefährdungspotentials (gesundheitsbelastend),
- in Räumen mit hohem Raumvolumen durchgeführt werden.
Bauliche Gegebenheiten oder Arbeitsverfahren können die freie Lüftung in ihrer Wirksamkeit einschränken. Anwendungsbeschränkungen sind z. B. in speziellen Vorschriften enthalten:
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft),
- Schadstoffe beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (BGI 593),
- Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157).
Speziell für die natürliche Lüftung hat der Arbeitskreis Technik des FVLR die FVLR-Richtlinie 10 "Natürliche Lüftung großer Räume" erarbeitet. Diese Richtlinie regelt die natürliche Lüftung von Räumen mit Abmessungen, die über die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten festgelegten Maße (max. 10 m bei System I, max. 20 m bei System II) hinausgehen. Das sind in der Regel großflächige oder hallenartige Räume. Sie beschreibt zudem die Grundlagen für die Dimensionierung einer freien Lüftung und gibt die dazu notwendigen Rechenregeln an.
Die FVLR-Richtlinie 10 können Sie hier downloaden.
Luftdurchsatz
Querschnitte von Zuluft- und Abluftöffnungen sind so zu
wählen, dass ein ausreichender Austausch der Raumluft auch
bei ungünstigen Voraussetzungen gewährleistet ist. Als
Orientierungswert für die vereinfachte Dimensionierung einer
natürlichen Lüftung kann eine Zuluftfläche und eine
gleich große Abluftfläche von jeweils 2 % der Hallengrundfläche
(0,02 m2 je m2 Hallengrundfläche) angenommen
werden. Unter Berücksichtigung einer nach ASR A3.6 angenommenen Luftgeschwindigkeit von 0,14 m/s in der
Zu- und Abluftöffnung ergibt sich damit ein erforderlicher
Luftdurchsatz von ca. 10 m3 /h je m2 Hallengrundfläche.
Bei einer Hallenhöhe von 5,0 m wird somit mindestens ein zweifacher
Luftwechsel erreicht.
Raumluftgeschwindigkeit
Jede Lüftung ist so auszulegen, dass an den Arbeitsplätzen
keine Zugluft auftritt. Ob Zugluft als störend empfunden wird,
hängt vorwiegend von der Lufttemperatur und deren Geschwindigkeit
ab. Üblicherweise treten bei einer
Lufttemperatur von 20 °C und bei einer Luftgeschwindigkeit unter
0,2 m/s keine Zuglufterscheinungen auf. Dieser Wert ist
jedoch stark abhängig von der Empfindlichkeit der Arbeitnehmer,
der Kleidung, dem Grad der körperlichen Anstrengung und der
Temperatur. Bei der Bemessung von hochliegenden Abluftflächen
besteht in der Regel keine Gefahr von Zuglufterscheinungen.
Anordnung
Die Be- und Entlüftungsöffnungen sind so anzuordnen, dass eine ausreichende gleichmäßige Durchlüftung der
Arbeitsräume gewährleistet ist. Durch die Wahl der Luftführung müssen alle durch Luftverunreinigungen belasteten Bereiche
erfasst werden. In die Luftführung sind einzubeziehen örtliche Wärmequellen, Entstehungsstellen von Luftverunreinigungen und
vorhandene Bewegungen von Luftverunreinigungen.
Zur Unterstützung der Luftführung sind unter anderem folgende Maßnahmen geeignet:
- Zuluftöffnung möglichst tief und Abluftöffnungen möglichst hoch anordnen,
- Raumbereiche mit großen Entfernungen zu Außenwänden müssen eine eigene Luftzufuhr, z. B. über Schächte oder
Rohrleitungen von der Decke aus, erhalten.
Durch Verstellbarkeit muss eine Verringerung der Lüftungsquerschnitte (Zu-/Abluftstrom) möglich sein.
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