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Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Die maschinelle Rauchabzugsanlage einschließlich ihrer Auslösevorrichtungen, Zuluftnachführung, Rauchabschnittsbildung und ihrer Energieversorgung usw. muss nach dem betriebsfertigen Einbau im Hinblick auf eine einwandfreie Installation und Funktion auf Übereinstimmung mit der Brandschutzplanung und im Hinblick auf das gegenseitige Zusammenwirken der Komponenten überprüft werden.

Um das Zusammenwirken mit anderen haus- oder brandschutztechnischen und/oder baulichen Anlagen sicherzustellen, ist es besonders bei komplexeren Gebäuden empfehlenswert, dies über eine Steuerungsmatrix (z. B. nach VDI 3819) zu bewerten und zu kontrollieren.

       
   

Nach Abschluss der Installation und gegebenenfalls zusätzlich zu späteren Zeitpunkten werden unterschiedliche Kontrollen durchgeführt, die meist jeweils als "Abnahme" bezeichnet werden.

Eine maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage setzt sich oftmals aus verschiedenen gelieferten Komponenten, deren Montage im Bauobjekt und dem Zusammenwirken mit anderen Systemen (z. B. einer Brandmeldeanlage) zusammen.

       
  Abnahme der maschinellen Rauchabzugsanlage zwischen jeweiligem Auftraggeber und –nehmer

Die Lieferung und Montage der MRA werden meist vom Bauherrn, seinem Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages an eine MRA-Fachfirma vergeben. Das Ziel einer Abnahme des Werkvertrages MRA ist es jeweils festzustellen,

  • ob die installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt und
  • ob die Anlage funktionstüchtig ist?

Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen.
Mit dieser Abnahme findet der Gefahrenübergang statt und beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.

Nach VOB hat jeder Auftragnehmer das Recht, nach Abschluss seiner Arbeiten mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist nicht statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die Inbetriebnahme des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt.
Je nach Vertragspartner sind z. B. für die MRA verschiedene Abnahmen (Generalunternehmer mit MRA-Fachfirma und später Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die MRA nach einer solchen Abnahmevorführung jeweils wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter rechtzeitig über solche weiteren Abnahmeterminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien (immer nur Originalteile oder Teile mit entsprechender Anerkennung verwenden, da ansonsten die Produktzulassung oder –zertifizierung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet.

     
 

Abnahme der maschinellen Rauchabzugsanlage zwischen dem Bauherrn und Behörden

Je nach Nutzung und Fläche des Objektes ist generell (z. B. nach technischer Anlagenprüfverordnung/Brandverhütungsschau) oder auch gemäß den Auflagen der individuellen Baugenehmigung die MRA noch vor Inbetriebnahme und nach bestimmten Zeitintervallen behördlich oder durch anerkannte Sachverständige zu überprüfen und freizugeben.
Das Ziel dieser Abnahme der MRA ist es u. a. jeweils festzustellen,

  • ob die installierte Anlage mit den Vorgaben der Baugenehmigung übereinstimmt,
  • ob die Anlage funktionstüchtig ist,
  • ob ein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde,
  • ob eine eventuell veränderte Nutzung eine Erweiterung der MRA erforderlich macht?
    Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen.

Prüfungen an haustechnischen Anlagen

Überblick über verschiedene Regelungen der Bundesländer:

Technische Prüfverordnung (TPrüfVO): Grundsätze für die Prüfung gemäß TPrüfVO:
Baden-Württemberg    
Bayern    
Berlin    
Brandenburg    
Bremen    
Hamburg    
Hessen    
Mecklenburg-Vorpommern    
Niedersachsen    
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz    
Saarland    
Sachsen    
Sachsen-Anhalt    
Schleswig-Holstein    
Thüringen    

Nicht zu verwechseln ist eine solche Überprüfung mit der vorgeschrieben regelmäßigen Wartung der MRA. Um Kosten zu sparen, empfiehlt es sich bei den Wiederholungsprüfungen, diese mit dem Wartungstermin zu koordinieren.
Um die MRA nach einer Vorführung wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter rechtzeitig von solchen weiteren Terminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien (immer nur Originalteile verwenden, da ansonsten die Produktzulassung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale z. B. im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages abgerechnet.