Abnahme der maschinellen Rauchabzugsanlage zwischen jeweiligem Auftraggeber und –nehmer
Die Lieferung und Montage der MRA werden meist vom Bauherrn, seinem Architekten oder einem Generalunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages an eine MRA-Fachfirma vergeben. Das Ziel einer Abnahme des Werkvertrages MRA ist es jeweils festzustellen,
- ob die installierte Anlage mit den vertraglichen Vorgaben übereinstimmt und
- ob die Anlage funktionstüchtig ist?
Eventuell festgestellte Mängel sind danach in einer festzulegenden Zeit abzustellen.
Mit dieser Abnahme findet der Gefahrenübergang statt und beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.
Nach VOB hat jeder Auftragnehmer das Recht, nach Abschluss seiner Arbeiten mit seinem Auftraggeber eine Abnahme innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Beantragung durchführen zu können. Diese Abnahme abzulehnen oder auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, ist nicht statthaft. Bei größeren Maßnahmen sind auch Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Teilbereiche möglich. Spätestens die Inbetriebnahme des Gebäudes gilt als Abnahmezeitpunkt.
Je nach Vertragspartner sind z. B. für die MRA verschiedene Abnahmen (Generalunternehmer mit MRA-Fachfirma und später Generalunternehmer mit Bauherr) denkbar und erforderlich. Um die MRA nach einer solchen Abnahmevorführung jeweils wieder funktionsbereit zu machen, sollte der MRA-Errichter rechtzeitig über solche weiteren Abnahmeterminen informiert werden. Verbrauchsmaterialien (immer nur Originalteile oder Teile mit entsprechender Anerkennung verwenden, da ansonsten die Produktzulassung oder –zertifizierung erlischt) und weitere Aufwendungen werden dabei nach Aufwand oder mit einer vorher vereinbarten Pauschale abgerechnet. |