Als Wärmeabzugsflächen
sind Wand- oder Dachöffnungen anrechenbar, die vom Brandraum
aus direkt ins Freie führen.
Zur Sicherstellung einer ausreichend nachströmenden Zuluft sind in der unteren Hälfte der Außenwand zusätzliche Öffnungen anzuordnen. Diese müssen mind. 6 m² groß und offen sein oder durch die Feuerwehr leicht zu öffnen sein.
Ständig offene Flächen
Nicht verschließbare Öffnungen (z. B. ständig offene
Lüftungsflächen in Wärmeüberschussbetrieben,
fehlende Außenwand unter Schleppdächern) können
ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden,
wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der offenstehenden Rohbauöffnung
anrechenbar ist.
Mechanisch zu öffnende Flächen
Flächen von Rauch- und
Wärmeabzugsgeräten (nach DIN EN 12101-2) können
ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden,
wobei als Wärmeabzugsfläche die geometrisch
freie Fläche der Eintrittsöffnung des NRWG anrechenbar
ist.

Flächen von Toren, Türen oder Lüftungeinrichtungen,
die im Brandfall automatisch oder von außen ohne Gewalt
geöffnet werden können, dürfen ohne weitere
Nachweise als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei
als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung anrechenbar
ist.

Abschmelzbare Flächen
Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen
aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur von
höchstens
300°C können,
- wenn sie im Dach eingebaut sind ohne weiteren
Nachweis als Wärmeabzug
berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche
85% der Rohbauöffnung oder die durch Abschmelzen lichte
frei werdende Öffnung anrechenbar ist.
- wenn sie in der oberen Hälfte der Außenwand
eingebaut sind ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt
werden,
- bis zu einer Brandphase tä nach
DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten, wobei als Wärmeabzugsfläche
nur 42,5% der Rohbauöffnung
oder 50% der durch Abschmelzen frei werdende lichten Öffnung
anrechenbar ist.
- ab einer späteren Brandphase tä nach
DIN 18230-1 > 30
Minuten, wobei dann als Wärmeabzugsfläche 85% der
Rohbauöffnung
oder die durch Abschmelzen frei werdende lichte Öffnung
anrechenbar ist.
 
Die transparenten Flächen von Lichtkuppeln und Lichtbändern
werden meist aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt, deren
Schmelztemperatur unter 300°C liegt.
Sich zerstörende Flächen
Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung
ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen
aus Einfach-Fensterverglasungen
- bis zu einer Brandphase tä nach
DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden,
wobei als Wärmeabzugsfläche
nur 68% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
- ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30
Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung
anrechenbar ist.
Flächen von Öffnungen mit Verglasungen,
die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden
können, dürfen
aus handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
- bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als
Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche
nur 30% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
- Von der Brandphase
tä nach DIN 18230-1 > 15 Minuten
bis zur Brandphase tä nach DIN 18230-1
< 30 Minuten als Wärmeabzug
angesetzt werden, wobei 42,5% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug
anrechenbar ist.
- ab einer späteren Brandphase tä nach
DIN 18230-1 > 30
Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung
als Wärmeabzug anrechenbar ist.
Nach DIN 18230-1 dürfen Wärmeabzugsflächen < 20 % in Brandbekämpfungsabschnitten mit mehreren Eebenen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Flächen im Dach ständig offen stehen oder als Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (nach DIN EN 12101-2) ausgeführt werden.
Die bisher genannten Flächen können ohne eigenständigen
Nachweis ihres Öffnungsverhaltens unter den hier genannten
Rahmenbedingungen als Wärmeabzug angerechnet werden.
Die im Folgenden genannten Flächen können als Wärmeabzug
angerechnet werden, wenn entsprechende Nachweise ihre Funktion
bestätigen:
- Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder
Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur von
mehr als 300°C können als Wärmeabzug angerechnet
werden, wenn ein Nachweis nach DIN 18232-4 und DIN 18232-7 geführt
wird.
- Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt
bzw. verschlossen sind, bei denen nachgewiesen ist, dass diese
bei Wärmebeanspruchung nach der Einheitstemperaturkurve in
max. 15 Minuten zerstört sind.
Nicht geeignete Flächen
Nicht geeignete Materialien als Wärmeabzugsfläche sind
solche, deren Schmelzpunkt über 600°C liegt (z. B. Stahlblech)
oder die bei diesen Temperaturen nicht zerstört werden (z.
B. Drahtglas, Verbundsicherheitsglas oder Brandschutzverglasungen).
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