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Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
Wärmeabzug - Produktbeispiele
 
 
Ständig offene Flächen
Mechanisch zu öffnende Flächen
Abschmelzbare Flächen
Sich zerstörende Flächen
Nicht geeignete Flächen
 

 

Als Wärmeabzugsflächen sind Wand- oder Dachöffnungen anrechenbar, die vom Brandraum aus direkt ins Freie führen.

Zur Sicherstellung einer ausreichend nachströmenden Zuluft sind in der unteren Hälfte der Außenwand zusätzliche Öffnungen anzuordnen. Diese müssen mind. 6 m² groß und offen sein oder durch die Feuerwehr leicht zu öffnen sein.


Ständig offene Flächen

Nicht verschließbare Öffnungen (z. B. ständig offene Lüftungsflächen in Wärmeüberschussbetrieben, fehlende Außenwand unter Schleppdächern) können ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der offenstehenden Rohbauöffnung anrechenbar ist.


Mechanisch zu öffnende Flächen

Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (nach DIN EN 12101-2) können ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung des NRWG anrechenbar ist.


Flächen von Toren, Türen oder Lüftungeinrichtungen, die im Brandfall automatisch oder von außen ohne Gewalt geöffnet werden können, dürfen ohne weitere Nachweise als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.



Abschmelzbare Flächen


Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur von höchstens 300°C können,

  • wenn sie im Dach eingebaut sind ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung oder die durch Abschmelzen lichte frei werdende Öffnung anrechenbar ist.
  • wenn sie in der oberen Hälfte der Außenwand eingebaut sind ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzug berücksichtigt werden,
    • bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 42,5% der Rohbauöffnung oder 50% der durch Abschmelzen frei werdende lichten Öffnung anrechenbar ist.
    • ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten, wobei dann als Wärmeabzugsfläche 85% der Rohbauöffnung oder die durch Abschmelzen frei werdende lichte Öffnung anrechenbar ist.


Die transparenten Flächen von Lichtkuppeln und Lichtbändern werden meist aus thermoplastischen Kunststoffen hergestellt, deren Schmelztemperatur unter 300°C liegt.

Sich zerstörende Flächen

Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen aus Einfach-Fensterverglasungen

  • bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 68% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
  • ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.

Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandbeanspruchung ganz oder teilweise zerstört werden können, dürfen aus handelsüblichem Zweischeibenisolierglas

  • bis zu einer Brandphase tä nach DIN 18230-1 ≤ 15 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei als Wärmeabzugsfläche nur 30% der Rohbauöffnung anrechenbar ist.
  • Von der Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 15 Minuten bis zur Brandphase tä nach DIN 18230-1 < 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 42,5% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug anrechenbar ist.
  • ab einer späteren Brandphase tä nach DIN 18230-1 > 30 Minuten als Wärmeabzug angesetzt werden, wobei 85% der Rohbauöffnung als Wärmeabzug anrechenbar ist.

Nach DIN 18230-1 dürfen Wärmeabzugsflächen < 20 % in Brandbekämpfungsabschnitten mit mehreren Eebenen nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Flächen im Dach ständig offen stehen oder als Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (nach DIN EN 12101-2) ausgeführt werden.


Die bisher genannten Flächen können ohne eigenständigen Nachweis ihres Öffnungsverhaltens unter den hier genannten Rahmenbedingungen als Wärmeabzug angerechnet werden.

Die im Folgenden genannten Flächen können als Wärmeabzug angerechnet werden, wenn entsprechende Nachweise ihre Funktion bestätigen:

  • Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer Schmelztemperatur von mehr als 300°C können als Wärmeabzug angerechnet werden, wenn ein Nachweis nach DIN 18232-4 und DIN 18232-7 geführt wird.
  • Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt bzw. verschlossen sind, bei denen nachgewiesen ist, dass diese bei Wärmebeanspruchung nach der Einheitstemperaturkurve in max. 15 Minuten zerstört sind.

Nicht geeignete Flächen

Nicht geeignete Materialien als Wärmeabzugsfläche sind solche, deren Schmelzpunkt über 600°C liegt (z. B. Stahlblech) oder die bei diesen Temperaturen nicht zerstört werden (z. B. Drahtglas, Verbundsicherheitsglas oder Brandschutzverglasungen).