Überprüfung der DIN 18 232-2
Detmold – Umfangreiche Studien in den strömungstechnischen Laboratorien bei Prof. Dr.-Ing. Rüdiger Detzer in Hamburg haben die Vorgaben der DIN 18 232-2 für die Beschränkung von Rauchabschnittsflächen weitestgehend bestätigt. Die seit Juni 2003 geltende Norm begrenzt die maximale Größe eines Rauchabschnitts im Regelfall auf
1.600 m². Der Strömungstechniker Detzer hat zahlreiche Versuche an maßstabsgetreuen Modellen einer Industriehalle abgeschlossen und ermittelt, wie sich Rauch- und Brandgase ausbreiten, wenn von den Vorgaben der DIN zu den Rauchabschnittsgrenzen abgewichen wird. Die Versuchsergebnisse belegen eindeutig, dass zumindest bis zu Raumhöhen von 7 m eine generelle Begrenzung der Rauchabschnittsfläche auf maximal 1.600 m² notwendig ist.
In verschiedenen Versuchsreihen wurden Parameter wie beispielsweise die Anzahl und Fläche der Rauchabzugsöffnungen entsprechend der DIN 18 232-2 variiert. Zur Nachbildung von Brandszenarien gemäß Tabelle B.1 der Norm erzeugte eine Brandherd-Simulationsanlage Nebel-Luft-Gemische mit entsprechenden Volumenströmen. Bei einer Rauchabschnittsfläche von 1.600 m² und verschiedenen Brandszenarien (BMG 1 und 3) zeigte sich eine gute Übereinstimmung der Versuche mit den in der DIN 18 232-2 vorgegebenen Werten für die aerodynamisch wirksamen Rauchabzugsflächen. Der Rauch zog wie gewünscht ab und es bildeten sich überwiegend stabile raucharme Schichten in der projektierten Höhe. Bei Erweiterung eines Rauch-abschnitts bis auf 2.400 m² ergaben die Modellversuche für Räume mit 9 m Höhe und BMG > 3 ähnliche raucharme Schichthöhen wie bei Abschnitten mit 1.600 m². Wurde der einzelne Rauchabschnitt dagegen auf 3.200 m² vergrößert, ließ sich für BMG 1- und BMG 3-Brände keine stabile Raucheinschichtung mehr feststellen. In diesen Fällen verrauchten auch die unteren Aufenthaltsbereiche. Im realen Brandfall wären Flucht-, Rettungs- und Angriffswege nicht mehr passierbar.
Die Versuche zeigen deutlich, dass für Räume mit Höhen unter 7 m die in der DIN 18 232-2 angegebene Maximalfläche von 1.600 m² eines Rauchabschnitts grundsätzlich nicht überschritten werden sollte. Eine Erweiterung der Rauch-abschnittsfläche auf deutlich über 2.000 m² ist für diese Raumhöhe keinesfalls tolerabel.
Zurzeit bereitet der Normenausschuss ein Änderungsblatt zur DIN 18 232-2:Juni 2003 vor. Dort soll – neben einigen redaktionellen Ergänzungen und Veränderungen bedingt durch die Veröffentlichung der europäischen Norm
DIN EN 12 101-2 (Anforderung an das Produkt Rauchabzug) – als wesentliche Änderung eine Korrektur zur Rauchabschnittsgrenze veröffentlicht werden. Konnte nämlich nach der bisherigen Version die Rauchabschnittsfläche für Räume ab 9 m Höhe und ab der Bemessungsgruppe 4 auf bis zu 2.600 m2 vergrößert werden, soll dies – auch aufgrund der Detzer-Untersuchung – zukünftig schon ab Raumhöhen von 7 m und ab der Bemessungsgruppe 3 möglich sein.
Interessierte erhalten die Parameterstudie zur Überprüfung der Rauchabschnittsgröße gegen eine Schutzgebühr von 100,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Versand unter www.fvlr.de/publikationen.htm oder per Fax unter 05231/30959-29.
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