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Reparatur von Dachoberlichtern

Die neue Richtlinie 02 des FVLR gibt Bauherren, Betreibern und Nutzern praktische Hinweise, wie bei Beschädigungen der lichtdurchlässigen Flächen von Lichtkuppeln und Lichtbändern zu verfahren ist. Beschädigungen der meist aus Kunststoff bestehenden lichtdurchlässigen Teile können beispielsweise durch herabfallende Äste oder Windböen infolge starker Stürme oder durch Hagelschlag verursacht werden. Die Richtlinie führt erste Maßnahmen auf, die im Schadensfall in die Wege geleitet werden sollten. Dazu zählt nach der provisorischen Abdeckung der Dachoberlichter bei eindringendem Wasser eine fachmännische Zustandskontrolle der Dachoberlichter durch den Hersteller oder einen Sachverständigen für Kunststoffbau. Denn nur Fachleute können beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Reparatur oder der Austausch von beschädigten Teilen der Dachoberlichtkonstruktion erforderlich ist. Die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen dieser Produkte sehen ebenfalls vor, beim Auftreten von Rissen oder starken Verfärbungen in Abstimmung mit dem Hersteller einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Weiterhin sollte bei Bestehen einer Glasbruchversicherung der Schadensfall unverzüglich dem Sachversicherer gemeldet werden. Wichtig sind auch die Hinweise der Richtlinie darüber, was im Falle einer Reparatur oder eines Austauschs zu beachten ist. Denn meist verlieren nach einer wohlgemeinten Reparatur – beispielsweise eine neue Beschichtung der Oberfläche – die bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder sonstigen Klassifizierungen, die durch eine vorherige Materialprüfung erlangt wurden, ihre Gültigkeit. Es sind daher neue Nachweise und Zulassungen notwendig, damit das Produkt weiter verwendet werden darf. Nur beim Austausch beschädigter lichtdurchlässiger Teile gegen neue Originalteile bleiben die bestehenden Zulassungen und Klassifizierungen weiterhin gültig. Ergänzt wird die Richtlinie 02 durch Schreiben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), des Sachverständigenbüros für Kunststoffbau KPF Franken sowie der VdS Schadenverhütung GmbH. Sie alle befürworten einvernehmlich die in der Richtlinie vorgestellten Maßnahmen. Die Richtlinie 02 wurde von Fachleuten aus dem Arbeitskreis Technik des FVLR erarbeitet und steht unter www.fvlr.de zum Download zur Verfügung.
 
  24.9.2009