Schäden an Dachoberlichtern beheben
Orkanartige Stürme oder starker Hagelschlag können bei Dachoberlichtern wie Lichtkuppeln, Lichtbändern oder Shedverglasungen zu Beschädigungen an den lichtdurchlässigen Flächen führen. Die Richtlinie 02 des Fachverbands Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR) gibt Bauherren und Gebäudebetreibern praktische Hinweise, wie im Schadensfall zu verfahren ist.
Erste Maßnahmen im Schadensfall
Zuerst gilt es zu prüfen, ob Undichtigkeiten wie Risse, Brüche oder Löcher in den zumeist aus Kunststoff bestehenden lichtdurchlässigen Teilen vorhanden sind. In diesem Fall sollten die Dachoberlichter provisorisch abgedeckt werden, um das Eindringen von Oberflächenwasser zu verhindern. Die Abdeckungen sind sorgfältig zu fixieren, damit sie einem erneuten Niederschlagsereignis standhalten. Dabei dürfen die Oberlichtflächen in der Regel nicht betreten werden, da Beschädigungen ihre Tragfähigkeit vermindern. Anschließend sollte eine fachmännische Zustandskontrolle der Dachoberlichter durch den Hersteller oder einen Sachverständigen für Kunststoffbau durchgeführt werden. Denn nur Fachleute können beurteilen, ob und in welchem Umfang eine Reparatur oder der Austausch von beschädigten Teilen der Dachoberlichtkonstruktion erforderlich ist. In den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Dachoberlichter ist ebenfalls festgelegt, dass beim Auftreten von Rissen oder starken Verfärbungen in Abstimmung mit dem Hersteller ein Sachverständiger hinzugezogen werden muss. Bei Bestehen einer Glasbruchversicherung sollte der Schadensfall unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden.
Reparatur durch qualifizierte Fachleute
Die Reparatur der Dachoberlichtkonstruktion sollte nach Richtlinie 02 nur von qualifizierten Handwerksbetrieben oder dem Hersteller vorgenommen werden. Denn meistens verlieren nach einer Reparatur – beispielsweise einer neuen Beschichtung der Oberfläche – die bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder sonstigen Klassifizierungen der Dachoberlichter ihre Gültigkeit. Damit das Produkt weiter verwendet werden darf, sind in der Regel neue Nachweise und Zulassungen erforderlich. Unter Umständen kann ein Dachoberlicht sogar eine vorgesehene Funktion etwa den Wärmeabzug im Brandfall, bei unfachmännischer Reparatur nicht mehr erfüllen. Nur bei Austausch beschädigter lichtdurchlässiger Teile gegen neue Originalteile bleiben die bestehenden Zulassungen und Gewährleistungen der Hersteller weiterhin gültig.
Die Richtlinie 02 wurde von Fachleuten aus dem Arbeitskreis Technik des FVLR erarbeitet und ist unter www.fvlr.de abrufbar.
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