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Lichtbänder sind Bauprodukte. Zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) wurde in Deutschland das Bauproduktengesetz - BauPG vom 10.08.92 - verabschiedet. Dieses Bundesgesetz regelt den Handel und das Inverkehrbringen von Bauprodukten, nicht jedoch ihre Anwendung. Dies wird im wesentlichen durch das Bauordnungsrecht reglementiert, das der Länderhoheit unterliegt.

In den Jahren 1994 und 1995 sind in nahezu allen Bundesländern neue Landesbauordnungen eingeführt worden, die die aus der Bauproduktenrichtlinie resultierenden Bestimmungen in nationales Recht umsetzen. Gleichzeitig wurde dabei das politische Ziel verfolgt, das Baugenehmigungsverfahren und die zugehörigen Nachweisverfahren zu vereinfachen und bürokratische Hindernisse für die Errichtung von Gebäuden zu reduzieren. Die Verantwortung für die Einhaltung technischer Bestimmungen wurde weitgehend auf den Planer und Unternehmer übertragen. Überprüfungs- und Kontrollaufgaben, die bisher der Bauaufsicht zugewiesen waren, gehen nunmehr an den Architekten bzw. spezielle Sachverständige über.

Neben der Neuordnung der Genehmigungsverfahren wurden auch die Nachweisverfahren völlig neu geordnet.

Verwendungsnachweis für Bauprodukte am Beispiel NRW

In § 20 (1) BauO NRW werden Produkte, die nach bekannt gemachten technischen Regeln (Produktnormen) hergestellt werden, als „geregelte Bauprodukte“ definiert. Desweiteren dürfen Bauprodukte nach § 20 (1) Abs. 2 (c) BauO NRW nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck nach den Vorschriften zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.

In § 20 (2) wird festgelegt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin die diesbezüglichen Normen im Einvernehmen mit der obersten Baubehörde als technische Baubestimmungen in einer „Bauregelliste A“ bekannt macht.
Diese Bauregelliste umfasst im Teil 1 in tabellarischer Form die als allgemein anerkannten Regeln der Technik eingeführten Produktnormen. Zugehörig ist eine Beschreibung der Produkte mit Normnummer. Weiterhin wird festgelegt, wie und in welcher Form der Nachweis zu führen ist, dass das gelieferte Produkt dieser Norm entspricht:

  • ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers,
  • ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch anerkannte Prüfstelle,
  • ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch anerkannte Prüfstelle.

Für nicht geregelte Bauprodukte (d. h. Produkte, für die es keine Produktnorm gibt) sind folgende Nachweisverfahren vorgesehen:

  • In der Bauregelliste A Teil 2 sind in Abschnitt 1 Produkte aufgeführt, die nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen. Für diese kann auf der Basis allgemeiner technischer Kenntnisse und Erfahrungen ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erstellt werden.
  • Produkte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren abschließend beurteilt werden können, sind in der Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2 zusammengestellt.

Für den Bereich des Brandschutzes z. B. sind dies im wesentlichen die Bauprodukte (Bauteile), die hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer nach DIN 4102 Teil 2, Teil 3, Teil 6 oder Teil 11 beurteilt werden. Für diese Bauteile ist nach der Bauregelliste ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erteilen.

In die Gruppe der nach allgemein anerkannten Prüfverfahren zu beurteilenden Produkte fallen ferner Bedachungen, die nach DIN 4102 Teil 7 beurteilt werden. Bei den Baustoffen sind die bereits in DIN 4102 Teil 4 klassifizierten Produkte sowie die zulassungspflichtigen Produkte (Baustoffe der Klasse A2 mit brennbaren Bestandteilen und Baustoffe der Klasse B1) ausgeklammert. Für diese Produkte, deren Feuerwiderstandsklasse bisher mit einem Prüfzeugnis nachgewiesen wurde, ist in Zukunft ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis notwendig. Für bisher zulassungspflichtige oder prüfbescheidpflichtige Baustoffe oder Bauteile wird in Zukunft einheitlich eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sein.

Nach § 20 (7) kann das DIBt im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

  1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen und
  2. bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.

Dachlichtbänder aus Kunststoff sind unter der laufenden Nummer 1.8.9 in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen worden (Stand Ausgabe 2015/2). Es gilt die Norm EN 14963:2006, in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14963:2006-12 und DIN EN 14963/Berichtigung 1:2007-06. Zusätzlich ist für die Anwendung zu berücksichtigen: Anlage 01.

Für nicht geregelte Bauprodukte, für die kein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis ausgestellt werden kann, erteilt das DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne der Bauordnung nachgewiesen ist. Wie nach der bisherigen Bauordnung werden sie als neue Bauprodukte (Bauteile und Baustoffe) behandelt.

In den Mitteilungen des DIBt ist gleichzeitig eine Liste C veröffentlicht. In dieser Liste sind Produkte aufgeführt, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die nur untergeordneten Anforderungen in der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes unterliegen.

Im Dezember 2006 ist die harmonisierte Europäische Norm DIN EN 14963 „Dachlichtbänder aus Kunststoff mit oder ohne Aufsetzkränzen“ erschienen. Am 4.7. 2009 wurde im Europäischen Amtsblatt 2009/C 152/05 der Beginn und das Ende der Koexistenzperiode bekannt gegeben (01.08.2009 bzw. 01.08 2012).

In Ausgabe September 2013 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) "Dachlichtbänder aus Kunststoff mit oder ohne Aufsetzkränzen" nach DIN EN 14963 unter der Lfd. Nr. 5.44 in den Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgelistet.

Als Anwendungsregelungen für "Dachlichtbänder aus Kunststoff mit oder ohne Aufsetzkränzen" nach DIN EN 14963:2006-12 legt Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen, Stand März 2014, in Anlage 5/25 fest:

"Anlage 5/25

1 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit

Dachlichtbänder nach EN 14963 dürfen verwendet werden, sofern sie folgende Merkmale aufweisen:

  • Ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion ≤ 1 m ist,
  • oder
  • nach oben gekrümmte Dachlichtbänder (Lichtkuppeln) mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der Krümmung) ≤ 2 m ist.

Andernfalls ist für die Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

2 Brandschutz

Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF (t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für den Dachaufbau, wie er im zugehörigen Klassifizierungsdokument oder in einer Entscheidung der Europäischen Kommission1 hinsichtlich des Brandverhaltens beschrieben ist. Anderenfalls ist bei der Verwendung von Bauprodukten für Bedachungen, an die Anforderungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gestellt werden (Verhalten bei Beanspruchung durch Feuer von außen), die Anwendbarkeit gemäß Bauregelliste A Teil 3, lfd. Nr. 2.8 nachzuweisen."

____________
1 Die Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht und sind auf der Internetseite des DIBt - www.dibt.de - zugänglich.

(Quelle: DIBt Mitteilungen 6/2010)

Insofern unterliegen alle einachsig gekrümmten (gewölbte) Lichtkuppel- bzw. Lichtbandkonstruktionen, deren Unterstützungsabstand in Haupttragrichtung größer als 2,0 m ist, z. B. dem § 20 (3) BauO NRW.

Solche Bauprodukte müssen danach

1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (§ 21),

2. ein allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 22) oder

3. eine Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde (§ 23) haben.

Hier klicken für die Liste von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Lichtbänder
aus Kunststoff der Mitglieder des FVLR.

 

Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme

Mit Ausgabe September 2005 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) "Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme" unter der Lfd. Nr. 2.4 in den Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen. Die heranzuziehende Zulassungsleitlinie ist ETAG 010, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 89a/2004. Als Anwendungsregelung legt das DIBt in der Anlage 2/4 fest:

"Anlage 2/4 (Stand Sept. 2013)

Für die Verwendung von selbsttragenden lichtdurchlässigen Dachbausystemen (Dachlichtbänder) nach ETAG 010 bedarf es einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Dachlichtbänder folgende Merkmale aufweisen:

  • Ebene Dachlichtbänder mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion > 1 m ist, oder
  • nach oben gekrümmte Dachlichtbänder (Lichtkuppeln) mit Dachelementen, deren Unterstützungsabstand durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung (bei nur einachsig gekrümmten Dachelementen in Richtung der Krümmung) > 2 m ist."

(Quelle: DIBt Mitteilungen 2/2014)

Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme sind unter der laufenden Nummer 3.4.1.9 in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen worden (Stand Ausgabe 2012/2). Es gilt ETAG 010, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jg. 56, Nr. 89a, 12.05.2004. Zusätzlich ist für die Anwendung zu berücksichtigen: Anlage 01.