Informationen zum Dacheinbau
Lichtbänder
Einbau- und Planungsgrundsätze
Lichtbänder sind Bauteile, die die Dachfläche durchdringen,
wobei verschiedene und besondere konstruktive und verarbeitungstechnische
Anforderungen zu beachten sind. Die Sicherheit und langfristige
Haltbarkeit einer Dachabdichtung ist von der Sorgfalt der Detailplanung
und ausführung abhängig.
Durch die Berücksichtigung von Verarbeitungs- und Wartungsbedingungen
werden bereits bei der Planung die richtigen Voraussetzungen für
langfristig problemlose Flachdächer geschaffen.
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Ausführliche und bebilderte Tipps und Hinweise liefert
das FVLR-Heft 5 Dachanschlüsse
im Detail.
Zur Heft-Info hier klicken.

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Befestigung
Nur ausreichend dimensionierte Schraubverbindungen sichern die
Verbindung der Grundprofile mit der Aufkantung zuverlässig
gegen Windsog. Hinweise zu einer sicheren Befestigung auf Dachflächen liefert die FVLR-Richtlinie 03 Befestigungsmittel von Lichtkuppeln und Lichtbändern auf Dächern.
Harte Bedachung
In allen Bundesländern wird gefordert, dass die Dachflächen
widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
sein müssen (harte Bedachung nach DIN 4102 Teil 7/ DIN CEN/TS 1187; DIN SPEC 91187).
Die daraus resultierenden Regelungen für den Einbau von Lichtbändern
(zulässige Größen, Abstände, Flächenanteile
etc.) enthalten die Landesbauordnungen bzw. die ergänzend erlassenen
Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften.
Für die Regelungen nach LBO hier
klicken.
Abstände
Die untereinander einzuhaltenden Abstände zwischen Lichtkuppeln,
Lichtbändern und Rauchabzugsgeräten und anderen Bauteilen
sind in den LBO's, in Normen
und Richtlinien geregelt. Um die Anschluß- und Detailarbeiten
sachgemäß durchführen zu können und um den
Wasserablauf nicht zu behindern, ist ein Mindestabstand von wenigstens
50 cm, besser 100 cm, einzuhalten.
Aufgehende Wände
Die Gefahr des Feuerüberschlags vom Dach in ein daran anschließendes
höheres Gebäude gilt es zu minimieren. Besteht die aufgehende
Wand aus nichtbrennbaren Materialien und sind keine Fenster vorhanden,
so können Lichtkuppeln und Lichtbänder im Mindestabstand
von 2,50 m angeordnet werden. Liegen jedoch Öffnungen in der
angrenzenden Wandfläche, wird ein Abstand von ≥ 5,0 m gefordert.
Brandwände
Durch und über das Dach geführte Brandwände teilen
große Dachflächen in kleinere Brandabschnitte ein. Zwischen
Lichtkuppeln bzw. Lichtbändern und Brandwänden ist ein
Mindestabstand von 1,25 m (unterschiedlich in den jeweiligen LBO
geregelt) einzuhalten, um im Brandfall ein Überschlagen des
Feuers zu vermeiden. Für Rauchabzugsgeräte gelten deutlich
größere Abstände.
Dachrandbereich
Oberlichter sollen grundsätzlich nur im mittleren Bereich
des Daches eingesetzt werden, da im Dachrand- und Eckbereich (max.
1/8 der Gebäudebreite) höhere Windlasten auftreten.
Nach Eurocode DIN EN 1991-1-4 ist der Bereich erhöhter Windlasten
im Rand- und Eckbereich von Dächern neu geregelt. Er beträgt
bezogen auf die angeströmte Seite in der Breite in der Ecke
e/4 und in der Tiefe im Randbereich e/10. Hierbei ist e = b oder
2 H (Der kleinere Wert ist maßgebend), wobei b die Breite
der angeströmten Seite und H die Gebäudehöhe ist.
Windrichtung
Lichtkuppeln und Lichtbänder, die auch zur Raumentlüftung
eingesetzt werden, sind so einzubauen, dass die Öffnerseite
der Hauptwindrichtung gegenüber liegt. Dadurch entsteht eine
Sogwirkung, die nicht nur die natürliche Entlüftung unterstützt,
sondern auch dem Eindringen von Nieselregen entgegenwirkt.
Rauchabzugsgeräte
Einzelne Rauchabzugsgeräte sollen mindestens 4 m, höchstens
20 m voneinander entfernt liegen, damit eine gegenseitige Beeinflussung
ausgeschlossen und eine gleichmäßige Entrauchung gewährleistet
ist. Werden innerhalb eines Lichtbandes RWA-Geräte eingesetzt,
muss der vertikale Abstand zwischen der fertigen Dachoberfläche
und der Austrittsöffnung des RWA-Gerätes mindestens 25
cm betragen (DIN 18232-2:2003-06).
Abstände zu benachbarten Bauteilen im Dach
Benachbarte Bauteile im Dach (z. B. Kamine, Klimaanlagen, Lüftungsrohre, Blitzschutzständer, Photovoltaikanlagen etc.) sind zu Lichtbändern mit NRA-Funktion mit einem entsprechend großen Abstand so einzubauen, dass der Öffnungsvorgang der Geräte nicht beeinträchtigt wird (Schwenkbereich der Haube) und die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes wie geprüft weiterhin gegeben ist.
Sind die in der nachstehenden Grafik dargestellten Rahmenbedingungen (Freiraum um das Gerät mind. 2,0 m für Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung nicht überragen; Freiraum mind. 5,0 m für alle Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung um max. 2,0 m überragen) eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes nicht beeinträchtigt ist.

Absturz- und Durchsturzsicherungen
Maßnahmen während
der Bauphase
Maßnahmen für spätere Arbeiten
Die verschiedenen Systeme zur Durchsturzsicherheit
Maßnahmen während
der Bauphase
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV), die
die Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG (Europäische Baustellenrichtlinie)
darstellt, ist seit 1998 für Baustellen ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan zu erstellen, aus dem die Arbeitsschutzbestimmungen
zu erkennen sind und der die Schutzmaßnahmen z. B. für
die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten muss. Wichtig
ist schon mit Blick auf die spätere Nutzung (Reparaturen/Wartung/
Instandhaltung), dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
bereits während der Bauphase Maßnahmen für ein "späteres"
sicheres Betreten der Dachflächen berücksichtigt.
Besonders gefährliche Arbeiten sind gemäß Verordnung
z. B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des
Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.
Für diese gefährlichen Arbeiten bestehen sonstige Rechtsvorschriften,
die von den Arbeitgebern bei der Ausführung von Bauarbeiten
zum Schutz von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
zu beachten sind (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften,
insbesondere die UVV Bauarbeiten -VBG 37-).
Die Berufsgenossenschaften geben bei allen Sicherungsmaßnahmen
den kollektiven den Vorzug vor den individuellen Sicherungsmaßnahmen.
Kollektive Sicherungsmaßnahmen sind solche, von denen alle
am Bau Beteiligten profitieren, wie z. B. Fangnetze über
ungeschützten Dachöffnungen oder Geländer an Absturzkanten.
Individuelle Maßnahmen dienen nur der Sicherung einer einzelnen
Person, wie z. B. Geschirre, die über Seile oder Leinen an
tragfähigen Anschlagpunkten (z. B. Securanten®)
befestigt werden. Ausführliche Hinweise enthält die DGUV Regel 101-016 "Dacharbeiten" (bisherige BGR 203). Zu dieser und weiteren
einschlägigen Regeln
und Normen für Dacharbeiten hier klicken.
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In Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
(ZVDH) und der Bauberufsgenossenschaft Hannover hat der Fachverband
FVLR ein Merkblatt erstellt, das sich speziell für die Bauphase
mit der Handhabung von Absturzsicherungen in der Leistungsbeschreibung,
Kalkulation und Abrechnung beschäftigt.
Zum Download dieses Merkblattes hier
klicken.
Maßnahmen für
spätere Arbeiten
Dachflächen werden i. d. R. nur gelegentlich für Inspektionen,
Reparaturen oder Wartungen betreten. Dies dürfte nach den Erfahrungen
des FVLR den Normalfall darstellen. Aus diesem Grund besteht auch
keinerlei Forderung, dass Lichtbänder grundsätzlich "begehbar"
ausgeführt werden müssen. Allerdings sind während
der Durchführung der Arbeiten entsprechende Sicherungsmaßnahmen
zu beachten.
Warnhinweis: Grundsätzlich sind weder Lichtbänder
noch Lichtkuppeln begehbar!
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In
Zusammenarbeit mit dem FVLR haben die Mitgliedsfirmen deshalb
einen einheitlichen und dauerhaften Aufkleber entwickelt, der
vorsorglich auf allen Lichtkuppeln, die nicht begehbar sind,
als Information und als deutlicher Warnhinweis angebracht wird. |
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Diese Aufkleber können Sie jetzt über unser Bestellformular
bestellen! Ein Bogen mit 16 Aufklebern kostet 19,50 €. Hierin
ist die gesetzl. Mehrwertsteuer enthalten. Die Abgabe erfolgt nur
bogenweise. Hinzu kommen die mengenabhängigen Versandkosten.
"Begehbar" im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Terminologie
bedeutet, dass Produkte die Prüfung auf Durchsturzsicherheit
bestehen, aber keinesfalls, dass die Produkte regelmäßig
betreten werden dürfen! Die Durchsturzsicherheit kann nach
der GS-BAU-18 "Grundsätze für die Prüfung und
Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit
von Bauteilen bei Bau- oder Instandhaltungsarbeiten" nachgewiesen
werden. In dieser Prüfung wird ein Sturz einer Person auf den
Prüfkörper, z. B durch Fehltritt beim Rückwärtslaufen,
durch ein Fallgewicht aus einer definierten Höhe simuliert.
Auch die europäischen Normen DIN EN 1873 "Vorgefertigte
Zubehörteile für Dacheindeckungen - Lichtkuppeln aus Kunststoff
- Produktfestlegungen und Prüfverfahren" und DIN EN 14963
"Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen
- Dachlichtbänder aus Kunststoff - Klassifizierung, Anforderungen
und Prüfverfahren" enthalten solche Prüfkriterien,
die hinsichtlich des aufnehmbaren Lastniveaus sogar über die
Anforderungen der GS-Bau-18 hinausgehen können.
Begehbare Konstruktionen müssen
mit einem Prüfzeichen entweder "Durchsturzsicher"
oder Durchsturzsicher beim Einbau einer anerkannten
Prüfanstalt, z. B. MPA oder LGA, gekennzeichnet sein. |
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Die verschiedenen Systeme zur
Durchsturzsicherheit
Die Systeme zur Durchsturzsicherheit lassen sich in folgende Gruppen
gliedern:
- Maßnahmen auf oder an der Lichtschalenkonstruktion,
- Maßnahmen innerhalb der Lichtöffnung
im Bereich des Aufsetzkranz,
- Maßnahmen unterhalb des Aufsetzkranzes
und
- Kombinationen aus obigen Maßnahmen
(z. B. für öffenbare Konstruktionen).
Maßnahmen auf oder an der Lichtelementkonstruktion
- außenseitige vollflächige
Abdeckung der Konstruktion durch Gitter oder gelochte Bleche (auch
nachträglicher Einbau möglich)
- Ausführung als durchsturzsicheres Lichtelement (stabile Lichtelementschale
z. B. aus GF-UP oder PC, enger Tragprofilabstand )

Maßnahmen innerhalb der Lichtöffnung
im Bereich des Aufsetzkranzes
- vollflächige Gitterkonstruktion
(z. B. Gewebematten) innerhalb des Aufsetzkranzes
- Stabkonstruktionen durch die Wandungen des Aufsetzkranzes befestigt
- Stabkonstruktionen in Einbaurahmen (auch nachträglicher Einbau
möglich)
Maßnahmen unterhalb des Aufsetzkranzes
- vollflächige Gitterkonstruktionen
(auch für nachträglichen Einbau)

Kombinationen aus obigen Maßnahmen (z.
B. für öffenbare Konstruktionen)

Die hier dargestellten Lösungen sind nur eine kleine Übersicht
und stehen exemplarisch für die vielfältigen Möglichkeiten,
die unsere Verbandsmitglieder anbieten. Klicken Sie hier, um sich
die herstellerspezifischen Lösungen
zur Durchsturzsicherheit anzusehen.
Die Einbauten in oder unterhalb des Aufsetzkranzes beeinflussen
die aerodynamische Wirksamkeit eines RWA-Gerätes innerhalb
eines Lichtbandes völlig untergeordnet, sodaß größtenteils
die geprüften aerodynamischen Werte laut Gutachten erhalten
bleiben.
Die hier gezeigten Lösungen stellen vielfach auch einen wirksamen
Einbruchschutz dar, womit der Nutzer eine kostengünstige Paketlösung
"Durchsturzsicherheit + Einbruchschutz"
erhält. Hinsichtlich möglicher Ausführungen zum Einbruchschutz
z. B. nach einschlägigen VdS-Richtlinien befragen Sie bitte
unsere Mitgliedsfirmen.
Für die Bau-BG Rheinland und Westfalen hat der FVLR eine kompakte,
8-seitige Infoschrift für die Westentasche mit dem Titel "Absturz-/Durchsturzsicherung
- Bei Lichtkuppeln und Lichtbändern" erarbeitet.
Zum Download dieser Information hier
klicken.
Anschlusstechnik
Hinweis:
Die nachfolgenden Ausführungsdetails
und Hinweise basieren auf der Praxiserfahrung der Ver-bandsmitglieder
des FVLR. Sie entbinden den Anwender keinesfalls von der Pflicht,
sich mit den jeweils gültigen Vorschriften und Richtlinien vertraut
zu machen. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind
jedoch unverbindlich, ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Allgemeines:
Dachdeckungen müssen regensicher, Dachdichtungen wasserdicht
sein. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Dachfläche,
sondern er muss auch bei allen Dachanschlüssen und Dachdetails
berücksichtigt werden.
Die Fachregeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks
beschreiben und zeigen z. B. in den
Flachdachrichtlinien einige Konstruktionsdetails und
Anschlusslösungen für den Bereich des Flachdaches, die als
allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten. Es gibt allerdings
heute so viele Möglichkeiten, ein Dach zu decken und abzudichten,
dass die Fachregeln keinesfalls alle denkbar möglichen Fälle
aufzeigen und abhandeln können. Aus diesem Grund zeigen wir hier
für verschiedene Aufkantungen und Anschlüsse systematisch
auf, wie sach- und fachgerechte Einbau-Details für Lichtbänder
aussehen.
Im geneigten Dach werden Lichtbänder meist auf dem First oder
sofern zulässig (siehe Regelungen der jeweiligen LBO)
in First-Traufe-Richtung, also quer zum First, eingebaut. Neben den
statischen Aspekten muss bei Lichtbändern aufgrund ihrer Ausdehnung
der Wasserabführung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Allgemeine Einbau- und Planungsgrundsätze finden Sie hier.
Ausführliche und bebilderte Tipps und Hinweise liefert auch das
Heft 5 des FVLR Dachanschlüsse im Detail. Zum Bestellen
hier
klicken.
Aufkantungen:
Im Gegensatz zu Lichtkuppeln, die immer mit zugehörigen Aufsetzkränzen
geliefert werden, werden Lichtbänder entweder auf Systemaufkantungen
oder bauseitigen Aufkantungen montiert. Diese Aufkantungen oder
auch Zargen können je nach Typ auch statisch tragende Funktionen
übernehmen.
Nahezu alle Lichtbandhersteller bieten nichtselbsttragende Aufkantungen
(Zargen/Basisprofile) passend zu ihren Lichtbandsystemen an. Da
solche Konstruktionen die anzusetzenden Lasten aus dem Lichtband
(Schneelast, Windlast, Eigengewicht) unmittelbar in die Unterkonstruktion
abgeben, muss der Öffnungsrand wie bei Lichtkuppeln ausgewechselt
und ausreichend dimensioniert werden.
Einige Verbandsmitglieder bieten für ihre
Lichtbandsysteme auch selbsttragende Aufkantungen in verschiedenen
Höhen an, die freitragend von Binder zu Binder oder von Pfette
zu Pfette die Lasten aus dem Lichtband aufnehmen und ableiten. Diese
Konstruktionen werden bevorzugt bei Leichtdächern eingesetzt
und fassen dann gleichzeitig die Trapezblechränder ein.
Flachdächer
(Dächer mit Dachbahnen)
Es gelten folgende Grundsätze:
- Öffnungen in Dachflächen für
Lichtbänder sind statisch auszuwechseln (Wechselträger
oder selbsttragende Zarge).
- Dachdurchdringungsbereiche
von RWA-Geräten sind unter Beachtung von DIN 18234 auszuführen.
- Sämtliche Dacheinbauteile sind zuverlässig
dicht einzubinden.
- Alle Anschluss- und Verbindungsstellen sind
materialhomogen herzustellen.
- Anschluss- und Verbindungsstellen sollen
nach Möglichkeit aus der Abdichtungsebene herausgehoben werden.
Diese Grundsätze gelten auch für das
Eindichten von Lichtbändern.
Nach den Flachdachrichtlinien des ZVDH
sind Anschlüsse an Lichtbänder prinzipiell wie Anschlüsse
an aufgehende Bauteile zu betrachten und gemäß Abschnitt
5.2.2 Anschlüsse mit Abdichtungen auszuführen.
Danach sollen Anschlussdachbahnen an Aufkantungen möglichst
hochgeführt und mit versetzten bzw. unterteilten Bahnenlängen
hergestellt werden. Sie sind im oberen Bereich abrutsch- und regensicher
zu befestigen. Anschlussbahnen dürfen nicht fest mit dem Untergrund
verbunden werden, da immer mit Bewegungen im Anschlussbereich gerechnet
werden muss.
Der FVLR empfiehlt, die Höhe der Abdichtung bei allen Dachneigungen
mindestens 15 cm über Oberfläche Belag, z. B. Kiesschüttung,
Vegetationsschicht, zu führen. In schneereichen Gebieten ist
gegebenenfalls eine größere Anschlusshöhe erforderlich.
Der Anschluss kann entweder mit Profilschienen an der aufgehenden
bzw. senkrechten Aufkantung oder horizontal auf dem ebenen Schraubflansch
der Aufkantung ausgeführt werden.
Anschluss mit Profilschiene (Pressschiene)
Die Dachabdichtung wird hochgeführt, und der Anschluss im aufgehenden
bzw. senkrechten Bereich der Aufkantung mit Wandanschlussprofilen
(Pressschienen) hergestellt. Überhangbleche und/oder dauerelastische
Versiegelungsmassen dichten die obere, umlaufende Fuge ab und sorgen
für Regensicherheit.
Dieser Anschluss kann vom Dachdecker in der Regel vor oder nach
der Lichtbandmontage durchgeführt werden, wodurch die Terminkoordination
der Gewerke erleichtert wird.
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` Anschluss auf dem
Schraubflansch
Bei dieser Lösung wird die Dach"ahn bis auf den waagerechten
Schraubflansch der`Zarge geführt., wodurch die Kosten für
Profilschienen und Dichtmassen entfallen. Zusätzlich wird die
Dachbahn durch die Befestigung des Fuß{- oder Basisprofils
des Lichtbandes auf dem Sch2aubflansch fixiert. Allerdings müssen
die Dachbahnstöße dafür egalisiert sein, da die
Fußprofile umlaufend eine ebene Auflage erford%rn. Die Anschlüsse
dieser Variante können in kürzerer Zeit hergestellt werden,
jedoch ist eine abgestimmte Montagearbeit zwischen Lichtbandhersteller
(Zarge) und Dachdecker (Abdichtung) unerl&!uml;sslich.
Profilierte, geneigte
Dächer
Einbau in Firstlage
Die
Aufkantung eines im First liegenden Lichtbandes sollte mindestens
15 cm über der Profiloberfläche enden; üblicherweise
ergeben sich in der Praxis durch die Dachneigung und die Lichtbandbreite
jedoch meist größere Zargenhöhen. Der regensichere
Anschluss zum Dachprofil erfolgt mit einem einfachen Blechzuschnitt,
einem Zahnblech und einem üblichen Fugenfüller. Bei Kaltdächern
muss dieser Anschluss im oberen Bereich auch die Entlüftung
gewährleisten.
Einbau
quer zum First
In First-Traufe-Richtung eingebaute Lichtbänder werden bei
profilierter Dachdeckung an den Längsseiten mittels Zulageblechen
eingedichtet. Die untere Breite des Bleches sollte mindestens zwei
Hochpunkte des Dachprofils überdecken und so eine Wasserfalle
bilden.
Achtung:
Grundsätzlich sollten Lichtbänder
im profilierten Dach niemals inmitten einer Dachfläche parallel
zum First platziert werden, da sie dort nicht in die Wasserabführung
eingebunden werden können. Gegebenenfalls kann bei einem geringen
Versatz zur Firstlinie eine abgewandelte Lösung mit teilweise
profilierten Flanschen und Zulageblechen bis unter die Firstkappe
ausgeführt werden. In allen anderen Fällen muss auf Lichtkuppeln
ausgewichen werden, die zum profilgerechten und dichten Einbau Aufsetzkränzen
mit vollständig profilierten Flanschen haben.
Pflege und Wartung von Lichtbändern
Das Fensterputzen gehört in jedem bundesdeutschen Haushalt zu den
regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben. Je nach Gegend und
Verschmutzungsgrad sind die Fenster alle vier bis sechs Wochen dran.
Dabei widmet sich dieser Aufgabe meist die Hausfrau, oftmals mit
viel Hingabe. Verschiedene Reiniger, Pflegemittel und Putztechniken
werden eingesetzt, damit die Glasscheiben von innen und außen
möglichst streifenfrei sauber werden. Selbstverständlich
werden schonende Reinigungsverfahren ohne scheuernde Putzmittel
für Rahmen und Scheiben benutzt, damit es keine Kratzer oder
Beschädigungen der empfindlichen Gläser gibt.
Doch im harten Alltagsleben am Arbeitsplatz werden die im Dach eingebauten
Oberlichter, die eigentlich Tageslicht spenden sollen, meist sträflich
vernachlässigt. Obwohl die glatten Flächen einen gewissen
Selbstreinigungseffekt haben, sind sie aufgrund fehlender Reinigung
von innen und außen nach einigen Jahren verschmutzt und lassen
nur noch einen Teil des lebensnotwendigen Lichts durch.
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV
Anlage 1 Punkt 3.4) müssen die Arbeitsstätten aber
möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Der Tageslichteintritt
in den Raum kann jedoch durch starke Verschmutzungen oder Alterung
des Materials behindert werden. Derartige Mängel müssen
umgehend beseitigt werden. Eine darauf abstellende behördliche
Anordnung nach § 120 f Gewerbeordnung ist möglich.
Die eigentliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Instandhaltung
und Reinhaltung, also auch einer Reinigung der lichtspendenden
Oberlichtflächen ergibt sich aus §
4 (1) bzw. 4 (2) ArbStättV.
Unterlassungen im Zusammenhang mit diesen Vorgaben können
die Funktion und die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen.
In jedem Fall sind jedoch vor Beginn
aller Arbeiten an und in Lichtbändern unbedingt die
Herstellervorschriften und -hinweise und die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) der Berufsgenossenschaften zu
beachten.
Wartung
Die Wartung von Oberlichtern ist eine Maßnahme der vorbeugenden
Instandhaltung.
Diese Maßnahmen beinhalten nach Norm
Was muss gewartet werden?
Gemäß DIN EN 14963 soll die regelmäßige Wartung
von Dachlichtbändern beinhalten:
- Reinigung der Bauelemente,
- Prüfen und eventuelles Ersetzen der Dichtungen,
- Prüfen und Warten und eventuelles Austauschen von Zubehör,
- Warten der Öffnungsvorrichtungen (falls vorhanden).
Unterlassungen im Zusammenhang mit diesen Vorgaben können die
Funktion und die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen.
Reinigung
Lichtbandelemente
Die Lichtbandelemente werden entweder aus den thermoplastischen
Kunststoffen Polymethymethacrylat (PMMA/Acrylglas), Polycarbonat
(PC) oder aus dem duromeren Werkstoff GFK (glasfaserverstärktes
ungesättigtes Polyesterharz GF-UP) hergestellt. Sie
haben eine porenlose und glatte Oberfläche, auf der sich der
Schmutz meist nur schwer festsetzen kann.
Die Flächen werden vorzugsweise mit
Pril®-Wasser o. ä., weichem Tuch oder Schwamm abgewischt,
keinesfalls trocken abreiben! Für eine gründliche Reinigung
empfehlen sich lösemittelfreie antistatische Kunststoffreiniger,
die für Kunststoffe zugelassen sind. Keinesfalls dürfen
Scheuermittel (Abrasiva) eingesetzt werden, da sie die Oberflächen
zerkratzten.
Reinigung anderer Bauformen
Bei anderen Bauformen kommen vielfach ebene Verglasungsmaterialien
zum Einsatz. Neben den oben beschriebenen Kunststoffen ist das überwiegend
Silikatglas. Ebene Kunststoffflächen werden wie unter Lichtbandelemente
beschrieben gereinigt.
Glasflächen werden wie Fensterscheiben
gesäubert. Auch bei Glasscheiben dürfen zur Reinigung
keinesfalls Scheuermittel (Abrasiva) eingesetzt werden,da sie die
bei Funktionsgläsern beschichteten Oberflächen zerkratzen
können.
Profilrahmen
Diese werden wie Kunststoff- Fensterrahmen gereinigt.
Warten von Dichtungen
Dichtungen sind auf Sitz und dichtes Schließen zu prüfen,
zu reinigen, zu pflegen und gegebenenfalls zu erneuern.
Warten von Zubehör
Zubehörteile (Bauteile, Leitungen, Kabel etc.) sind auf
Beschädigung zu prüfen und gegebenenfalls auszutauschen.
- Bewegliche Teile wie Scharniere, Öffnerbeschläge oder
Öffneraggregate sind auf Gangbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls
zu schmieren.
Elektronische Bauteile
Der Witterung ausgesetzte elektronische Bauteile (z. B. Sonnen-
oder Regensensoren) sind in Zuge der Wartung ebenfalls auf der Oberfläche
zu säubern, da sich auf ihnen Schmutzpartikel und Vogelkot
ablagern kann, was u. U. die Funktionsfähigkeit des Bauteils
beeinträchtigt.
In jedem Fall sind jedoch vor Beginn
aller Arbeiten an und in Lichtkuppeln unbedingt die
Herstellervorschriften und -hinweise und die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) der Berufsgenossenschaften zu
beachten.
Die Mitgliederfirmen bieten auch
eine Überprüfung und Reinigung der vorhandenen Lichtbandsysteme
an.
Wartung von Rauchabzugsgeräten
Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten Rauchabzugsanlage
zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten,
ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung
dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar. Die Wartung ist
als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers
in den unterschiedlichsten Gesetzen,
Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei
unterlassener Wartung drohen dem Bauherren oder Betreiber neben
der Gefahr von Bußgeldern und der Betriebsschließung
durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen
und nach einem Brandfall bei einem Versagen der NRA noch weitere
zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.
Wer darf warten?
Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen
von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens
abhängt, wie es bei NRA der Fall ist, muss der Wartungsunternehmer
auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden seine Eignung nachweisen.
Dies gilt neben der Wartung auch für die Instandsetzung einer
RWA.
Diese Arbeiten sollten deshalb nur solchen Unternehmen anvertraut
werden, die über das erforderliche Know-how, über geschultes
Fachpersonal und die zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten
erforderlichen (z. T. Spezial-) Werkzeuge, in den Prüfungszeugnissen
gelistete Originalaustausch- und Zubehörteile verfügen,
nach VdS und ISO 9000 zertifiziert, vom Systemhersteller bzw. Errichter
autorisiert sind und auch für einen eventuellen Versagensfall
eine entsprechende Rückgriffdeckung (Haftpflichtversicherungssumme
und ausreichend hohes Stammkapital) bieten können.
Forderung nach DIN 18232-2:
" Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA
qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden."
(Anmerkung: also Qualifikation für die jeweils im Objekt eingebaute
Rauchabzugsanlage erforderlich)
Die Anerkennung einer solchen Qualifikation erfolgt zum Beispiel
durch die Autorisierung durch den Systemhersteller oder den Errichter
der jeweils installierten Rauchabzugsanlage.
Forderungen
nach VOB § 13:
.... beträgt die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche
abweichend von Absatz 1 (nur) 2
Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist
nicht zu übertragen.
Der FVLR empfiehlt dringend, die Wartungsarbeiten möglichst
immer vom jeweiligen Systemhersteller bzw. Errichter der installierten
Anlage oder durch einer von diesem autorisierten Fachfirma durchführen
zu lassen.
Nach den VdS-Richtlinien dürfen Instandsetzungsarbeiten an
RWA nur von solchen Fachfirmen durchgeführt werden, die u.a.
eine Lieferzusage des jeweiligen Systemherstellers über Originalersatzteile
vorlegen können. Für Anlagen, bei denen die Versicherer
Rabatte auf die Feuerversicherungsprämien gewähren, darf
die Behebung festgestellter Mängel nur durch eine vom VdS anerkannte
RWA-Fachfirma durchgeführt werden.
Die im FVLR zusammengeschlossenen Firmen sind vom VdS als RWA-Fachfirmen
zertifiziert.
Wartungsvertrag
Der FVLR empfiehlt den Bauherren/Betreibern von Gebäuden mit
Rauchabzugsablagen, diese im Rahmen eines Wartungsvertrages mindestens
1 x jährlich durch anerkannte RWA-Fachfirmen warten und gegebenenfalls
instandsetzen zu lassen.
Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages kann der im Brandfall
Verantwortliche die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko
verringern. Weiter kann er so jederzeit Dritten gegenüber (z.B.
der Bauaufsichtbehörde, bei Kontrollen gem. Prüfverordnung,
der Versicherung usw.) belegen, dass er seinen Verpflichtungen,
die RWA ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen
ist.
Durch
den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer qualifizierten RWA-Fachfirma
- werden keine Termine mehr vergessen,
- reduziert sich der eigene Kontrollaufwand,
- werden die Kosten transparent und kalkulierbar,
- werden die Hersteller- und Errichtervorgaben beachtet,
- werden nur für den Einbau erlaubte Austausch- oder Ersatzteile
verwendet,
- wird die Haftung gegenüber Behörden und Versicherungen
geringer,
- steht im Notfall Hilfe zur Verfügung.
Werterhalt
Der Fachmonteur erkennt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten
Wartung nicht nur Beschädigungen und Zerstörungen an den
Komponenten der Rauchabzugsanlage, sondern dazu z.B. auch Veränderungen
im baulichen Umfeld.
Damit können eine Instandsetzung frühzeitig initiiert,
teuere - weil oft lange unbemerkt - Langzeitschäden meist verhindert
oder zumindest reduziert werden.
Eine regelmäßig gepflegte und gewartete RWA bleibt so
über viele viele Jahre funktions- und einsatzbereit. Die Investition
kann so über einen wesentlich längeren Zeitraum genutzt
und steuerlich abgeschrieben werden.
Die im FVLR zusammengeschlossenen Firmen sind vom VdS als RWA-Fachfirmen
zertifiziert.
Im FVLR-Heft 7 können weitere
Informationen zur Wartung und Instandhaltung von RWA nachgelesen
werden.
Der FVLR empfiehlt aus diesen Gründen den Betreibern von Gebäuden
mit RWA, diese mindestens 1 x jährlich durch anerkannte RWA-Fachfirmen
warten und gegebenenfalls instandsetzen zu lassen. Durch den Abschluss
eines sehr vorteilhaften Wartungsvertrages kann er im Brandfall
die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko verringern.
Weiter kann er so jederzeit belegen, dass er seinen gesetzlichen
und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen, die RWA ständig
einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.
Ein Musterwartungsvertrag ist ebenfalls im FVLR-Heft
7 enthalten.
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