Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten Rauchabzugsanlage
zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten,
ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung
dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar. Die Wartung ist
als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers
in den unterschiedlichsten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und
Bestimmungen vorgeschrieben. Bei unterlassener Wartung drohen dem
Bauherren oder Betreiber neben der Gefahr von Bußgeldern und
der Betriebsschließung durch die Behörden auch der Verlust
von Gewährleistungsansprüchen und nach einem Brandfall
bei einem Versagen der NRA noch weitere zivil- oder strafrechtliche
Konsequenzen.
Vorschriften zur Wartung
Im
Folgenden sind wesentliche Quellen aufgeführt, die aufzeigen,
warum eine regelmäßige Wartung der Rauchabzugsanlage
notwendigerweise durchgeführt werden muss.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
GG, Artikel 2 (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Musterbauordnung (MBO)
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und
Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Damit ist schon in der grundsätzlichen Gesetzgebung festgelegt,
dass auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen instandzuhalten sind,
damit der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt, Menschen gerettet und
wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können.
Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO)
§ 1
..... technische Anlagen und Einrichtungen
müssen, wenn sie
der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen,
vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich
nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte
Sachverständige (Anmerkung: bei NRA auch z.T. Sachkundige) auf ihre
Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.
Grundsätze für
die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend
MPrüfVO
Teil C, Artikel 2
(Durch den Bauherr/Betreiber)
Bereitzustellende Unterlagen
- .....
- Wartungsnachweis
Teil C, Artikel 3.2
Prüfungen der Bauteile
- ....
- Nachweis der Wartung
Teil C, Artikel 4
Prüfbericht
- ......
- Wartungszustand
- Durchgeführte Funktionsprüfungen
Diese Verordnung schreibt für die in ihr festgelegten Gebäude
fest, dass die Bauaufsicht die regelmäßig durchzuführende
Wartung und Funktionskontrolle zu kontrollieren hat.
Strafgesetzbuch
§ 319 (StGB)
Wer bei der Planung, beim Bau und beim
Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet,
kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben findet man Vorschriften zur
Wartung u.a. auch in folgenden technischen Normen. Solche Technischen
Normen gelten in der Regel als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
Wer diese missachtet, verstößt damit gegen bauordnungsrechtliche Auflagen
die anerkannten Regeln der Technik sind
zu beachten, siehe § 3 Abs. 1 z. B. der BauO NRW
und kann auch zivilrechtlich
Gewährleistungsansprüche wegen
Mangelhaftigkeit, siehe VOB bzw. Haftpflichtansprüche wegen
mangelhafter Verkehrsicherung nach BGB
oder strafrechtlich
Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gem. §
319 StGB
zur Verantwortung gezogen werden. Ohne regelmäßig durchgeführte
Wartung drohen dem Bauherren bzw. dem Betreiber unterschiedliche
rechtliche Konsequenzen.
DIN 18232 Teil 2
Kapitel 10.2 Wartung
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen
in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren Betätigungs-
und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen
und Ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft
geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden.
Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten
Fachfirmen durchgeführt werden.
Vom Betreiber ist zwischen diesen Wartungsintervallen mindestens
eine in einem Prüfbuch zu dokumentierende Sichtkontrolle durchzuführen.
Anmerkung 1: Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten
Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend
verringert werden.
Beim Austausch von Verbrauchs- oder
Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße
und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität)
sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile
mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis
ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.
DIN 0833 Teil 1
Wartungen für elektrischen Gefahrenmeldeanlagen,
darunter fallen z. B. auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind
nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Aber auch die Gewährleistungsfrist einer installierten Rauch-
und Wärmeabzugsanlage wird von der Wartung berührt, wenn
sie z. B. nicht oder nicht durch den Errichter oder eine von diesem
autorisierte Fachfirma durchgeführt wird.
VOB § 13 Nr. 4
Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen
oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist
für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur)
2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer
der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Zur Sicherstellung seiner ungeschmälerten Gewährleistungsansprüche
sollte der Bauherr bzw. der Betreiber den Wartungsvertrag mit dem
Errichter der Anlage abschließen.
Damit im Brandfall der Feuerversicherer den Schaden reguliert,
müssen vom Versicherungsnehmer auch die in den Versicherungsverträgen
relevanten Vereinbarungen für die Wartung eingehalten sein.
VdS/CEA-Richtlinie 4020
Abschnitt 12.2 Wartung
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch
jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch-
und Wärmeabzugsanlagen, die Rauchschürzen, vorhandene
Bauteile, die Zuluftöffnungen freigeben, sowie Energiezuleitungen
und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft
von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt
werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.
Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherungen (AFB)
Im § 7 der AFB wird der Versicherungsnehmer
verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonst noch
auferlegten und vereinbarten Vorschriften zu beachten. Bei Verletzung
dieser Verpflichtungen kann der Versicherer den Vertrag kündigen
und sich von der Regulierungszusage befreien.
Bauherr und Betreiber von Gebäuden müssen demnach installierte
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen regelmäßig warten
lassen. Sonst riskieren sie sogar den Verlust Ihres Versicherungsschutzes.
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