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Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten Rauchabzugsanlage zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten, ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar. Die Wartung ist als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers in den unterschiedlichsten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei unterlassener Wartung drohen dem Bauherren oder Betreiber neben der Gefahr von Bußgeldern und der Betriebsschließung durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen und nach einem Brandfall bei einem Versagen der NRA noch weitere zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.

Vorschriften zur Wartung
Im Folgenden sind wesentliche Quellen aufgeführt, die aufzeigen, warum eine regelmäßige Wartung der Rauchabzugsanlage notwendigerweise durchgeführt werden muss.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
GG, Artikel 2 (2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Musterbauordnung (MBO)

    § 14 Brandschutz
    Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Damit ist schon in der grundsätzlichen Gesetzgebung festgelegt, dass auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen instandzuhalten sind, damit der Ausbreitung von Rauch vorgebeugt, Menschen gerettet und wirksame Löscharbeiten durchgeführt werden können.

Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO)

    § 1
    ..... technische Anlagen und Einrichtungen müssen, wenn sie der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen, vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durch nach Bauordnungsrecht anerkannte
    Sachverständige (Anmerkung: bei NRA auch z.T. Sachkundige) auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden.

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend MPrüfVO

    Teil C, Artikel 2
    (Durch den Bauherr/Betreiber)
    Bereitzustellende Unterlagen
    - .....
    - Wartungsnachweis

    Teil C, Artikel 3.2
    Prüfungen der Bauteile
    - ....
    - Nachweis der Wartung

    Teil C, Artikel 4
    Prüfbericht
    - ......
    - Wartungszustand
    - Durchgeführte Funktionsprüfungen

Diese Verordnung schreibt für die in ihr festgelegten Gebäude fest, dass die Bauaufsicht die regelmäßig durchzuführende Wartung und Funktionskontrolle zu kontrollieren hat.

Strafgesetzbuch § 319 (StGB)
Wer bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Gebäuden Leib und Leben von Menschen gefährdet, kann mit Geld- und Freiheitsstrafe belangt werden.

Neben diesen gesetzlichen Vorgaben findet man Vorschriften zur Wartung u.a. auch in folgenden technischen Normen. Solche Technischen Normen gelten in der Regel als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Wer diese missachtet, verstößt damit gegen bauordnungsrechtliche Auflagen

    die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten, siehe § 3 Abs. 1 z. B. der BauO NRW

und kann auch zivilrechtlich

    Gewährleistungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit, siehe VOB bzw. Haftpflichtansprüche wegen mangelhafter Verkehrsicherung nach BGB
oder strafrechtlich
    Strafrechtliche Vorwerfbarkeit gem. § 319 StGB

zur Verantwortung gezogen werden. Ohne regelmäßig durchgeführte Wartung drohen dem Bauherren bzw. dem Betreiber unterschiedliche rechtliche Konsequenzen.

DIN 18232 Teil 2

Kapitel 10.2 Wartung
Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und Ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden. Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden.

Vom Betreiber ist zwischen diesen Wartungsintervallen mindestens eine in einem Prüfbuch zu dokumentierende Sichtkontrolle durchzuführen.

Anmerkung 1: Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden.

Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.

DIN 0833 Teil 1

Wartungen für elektrischen Gefahrenmeldeanlagen, darunter fallen z. B. auch elektrische NRA oder Rauchmelder, sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Aber auch die Gewährleistungsfrist einer installierten Rauch- und Wärmeabzugsanlage wird von der Wartung berührt, wenn sie z. B. nicht oder nicht durch den Errichter oder eine von diesem autorisierte Fachfirma durchgeführt wird.

VOB § 13 Nr. 4

Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

Zur Sicherstellung seiner ungeschmälerten Gewährleistungsansprüche sollte der Bauherr bzw. der Betreiber den Wartungsvertrag mit dem Errichter der Anlage abschließen.

Damit im Brandfall der Feuerversicherer den Schaden reguliert, müssen vom Versicherungsnehmer auch die in den Versicherungsverträgen relevanten Vereinbarungen für die Wartung eingehalten sein.

VdS/CEA-Richtlinie 4020

Abschnitt 12.2 Wartung
In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die Rauchschürzen, vorhandene Bauteile, die Zuluftöffnungen freigeben, sowie Energiezuleitungen und Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft von einer Fachkraft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden. Die Prüfungen sind in einem Betriebsbuch zu vermerken.

Allgemeine Bedingungen für Feuerversicherungen (AFB)

Im § 7 der AFB wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder sonst noch auferlegten und vereinbarten Vorschriften zu beachten. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann der Versicherer den Vertrag kündigen und sich von der Regulierungszusage befreien.

Bauherr und Betreiber von Gebäuden müssen demnach installierte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen regelmäßig warten lassen. Sonst riskieren sie sogar den Verlust Ihres Versicherungsschutzes.
 

 

Intervalle der Wartung

Die Intervalle für die durchzuführende Wartungen sind u.a. vorgegeben:

in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (ABP) der eingesetzten NRA-Systeme, in denen in der Regel die mindestens jährliche Wartung vorgeschrieben ist,


in der DIN 18232-2,

    ..... Nach Angaben des Herstellers, im Regelfall einmal im Jahr, müssen in regelmäßigen Zeitabständen NRA mit ihren ..............

    ...... Bei besonders schmutz- oder staubbelasteten Betriebsstätten sollen die Wartungsintervalle entsprechend verringert werden.....

in der DIN 0833 Teil 1,

    ....... sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich, durchzuführen.....

und in der VdS/CEA-Richtlinie 4020.

    ....... In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, müssen nach den Angaben des Errichters ....

 

Wie ist zu warten?

Es ist die NRA entsprechend den jeweiligen Herstellervorschriften (nach DIN 18232 und DIN 0833) bzw. Angaben des Errichters (VdS/CEA-Richtlinie 4020) zu warten. Dabei ist die Anlage weiteren Prüfungen (z.B. Abdrücken der CO2-Leitungen, Durchmessen von Akkumulatoren/elektrischen Leitungen, Füllgradbestimmung von CO2-Patronen usw.) zu unterziehen. Schraubverbindungen sind dabei ebenso auf festen Sitz zu überprüfen, wie bewegliche Teile (z. B. Kolbenstangen von Pneumatikzylindern) zu säubern und neu zu konditionieren.

Der genaue Umfang der Wartungsarbeiten ergibt sich aus der jeweiligen hersteller- und anlagenspezifischen Wartungsanleitung.

Vor Beginn der Wartungsarbeiten ist die Gesamt-Anlage auf zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen (z. B. bauliche Änderungen an den RA-Eintrittsöffnungen oder an der Zuluft, das Einbringen neuer Trennwände usw.) zu überprüfen. Dies setzt voraus, dass der Wartungsfachmann die NRA zum Zeitpunkt der Übernahme/Abnahme dokumentiert und dieses in einem entsprechenden Kontrollbuch, in dem dann auch die entsprechenden Prüfergebnisse und Wartungsmaßnahmen eingetragen werden, weiterführt.

Bei der Wartung ist es empfehlenswert - und deshalb in der Regel auch vom jeweiligen Hersteller/Errichter vorgeschrieben -, die komplette RWA an der Gruppenauslösestelle (Alarmkasten) zu aktivieren, um so das reibungslose Ineinandergreifen aller Systemkomponenten ähnlich dem realen Einsatzfall zu beobachten und überprüfen zu können.

Bei der Probeauslösung und Wartung verbrauchte Materialien (z. B. CO2-Patronen, Auslöser) sind zu ersetzen.

DIN 18232-2: Austausch von Materialien
Beim Austausch von Verbrauchs- oder Ersatzteilen ist darauf zu achten, dass das ordnungsgemäße und störungsfreie Zusammenwirken der Anlagenteile (Systemkompatibilität) sichergestellt ist. Es dürfen nur Verbrauchs- oder Ersatzteile mit entsprechender Anerkennung (gelistet im allgemeinen Prüfzeugnis ABP nach DIN 18232) oder Originalteile verwendet werden.

Eine reine Sichtkontrolle oder eine Maßnahme ohne die vollständige Öffnung des NRWG über die für den Ernstfall vorgesehenen Auslöser stellt keine fachgerechte Wartung dar. Da der Wartungsmonteur an jedem Rauchabzugsgerät entsprechende Wartungs- und Pflegearbeiten durchführen muss, müssen diese (im Regelfall von außen) entsprechend zugänglich sein.

Da die Wartungsarbeiten in der Regel auf dem Dach in größerer Höhe durchgeführt werden, muss der Fachmonteur über entsprechende persönliche Sicherungseinrichtungen verfügen. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind unbedingt zu beachten.
 

 

Wer darf warten?

Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens abhängt, wie es bei NRA der Fall ist, muss der Wartungsunternehmer auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden seine Eignung nachweisen. Dies gilt neben der Wartung auch für die Instandsetzung einer RWA.
Diese Arbeiten sollten deshalb nur solchen Unternehmen anvertraut werden, die über das erforderliche Know-how, über geschultes Fachpersonal und die zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten erforderlichen (z. T. Spezial-) Werkzeuge, in den Prüfungszeugnissen gelistete Originalaustausch- und Zubehörteile verfügen, nach VdS und ISO 9000 zertifiziert, vom Systemhersteller bzw. Errichter autorisiert sind und auch für einen eventuellen Versagensfall eine entsprechende Rückgriffdeckung (Haftpflichtversicherungssumme und ausreichend hohes Stammkapital) bieten können.

    Forderung nach DIN 18232-2:
    " Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA
    qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden."

(Anmerkung: also Qualifikation für die jeweils im Objekt eingebaute Rauchabzugsanlage erforderlich)
Die Anerkennung einer solchen Qualifikation erfolgt zum Beispiel durch die Autorisierung durch den Systemhersteller oder den Errichter der jeweils installierten Rauchabzugsanlage.

Forderungen nach VOB § 13 Nr. 4:

.... beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelan-
sprüche abweichend von Absatz 1 (nur) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

 

Der FVLR empfiehlt dringend, die Wartungsarbeiten möglichst immer vom jeweiligen Systemhersteller bzw. Errichter der installierten Anlage oder durch einer von diesem autorisierten Fachfirma durchführen zu lassen.

Nach den VdS-Richtlinien dürfen Instandsetzungsarbeiten an RWA nur von solchen Fachfirmen durchgeführt werden, die u.a. eine Lieferzusage des jeweiligen Systemherstellers über Originalersatzteile vorlegen können. Für Anlagen, bei denen die Versicherer Rabatte auf die Feuerversicherungsprämien gewähren, darf die Behebung festgestellter Mängel nur durch eine vom VdS anerkannte RWA-Fachfirma durchgeführt werden.
Die im FVLR zusammengeschlossenen Firmen sind vom VdS als RWA-Fachfirmen zertifiziert.

Wartungsvertrag

Der FVLR empfiehlt den Bauherren/Betreibern von Gebäuden mit Rauchabzugsablagen, diese im Rahmen eines Wartungsvertrages mindestens 1 x jährlich durch anerkannte RWA-Fachfirmen warten und gegebenenfalls instandsetzen zu lassen.

Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages kann der im Brandfall Verantwortliche die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko verringern. Weiter kann er so jederzeit Dritten gegenüber (z.B. der Bauaufsichtbehörde, bei Kontrollen gem. Prüfverordnung, der Versicherung usw.) belegen, dass er seinen Verpflichtungen, die RWA ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.

Durch den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer qualifizierten RWA-Fachfirma

  • werden keine Termine mehr vergessen,
  • reduziert sich der eigene Kontrollaufwand,
  • werden die Kosten transparent und kalkulierbar,
  • werden die Hersteller- und Errichtervorgaben beachtet,
  • werden nur für den Einbau erlaubte Austausch- oder Ersatzteile verwendet,
  • wird die Haftung gegenüber Behörden und Versicherungen geringer,
  • steht im Notfall Hilfe zur Verfügung.

 

Werterhalt

Der Fachmonteur erkennt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Wartung nicht nur Beschädigungen und Zerstörungen an den Komponenten der Rauchabzugsanlage, sondern dazu z.B. auch Veränderungen im baulichen Umfeld.
Damit können eine Instandsetzung frühzeitig initiiert, teuere - weil oft lange unbemerkt - Langzeitschäden meist verhindert oder zumindest reduziert werden.
Eine regelmäßig gepflegte und gewartete RWA bleibt so über viele viele Jahre funktions- und einsatzbereit. Die Investition kann so über einen wesentlich längeren Zeitraum genutzt und steuerlich abgeschrieben werden.


Die im FVLR zusammengeschlossenen Firmen sind vom VdS als RWA-Fachfirmen zertifiziert.

Im FVLR-Heft 7 können weitere Informationen zur Wartung und Instandhaltung von RWA nachgelesen werden.

Für Lichtkuppeln finden Sie weitere Informationen hier unter Pflege, Wartung oder Reinigung.

Für Lichtbänder finden Sie weitere Informationen hier unter Pflege, Wartung oder Reinigung.

Der FVLR empfiehlt aus diesen Gründen den Betreibern von Gebäuden mit RWA, diese mindestens 1 x jährlich durch anerkannte RWA-Fachfirmen warten und gegebenenfalls instandsetzen zu lassen. Durch den Abschluss eines sehr vorteilhaften Wartungsvertrages kann er im Brandfall die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko verringern. Weiter kann er so jederzeit belegen, dass er seinen gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen, die RWA ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.