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vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Die Wartung von Oberlichtern ist eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung.
Diese Maßnahmen beinhalten nach Norm

Was muss gewartet werden?

Gemäß DIN EN 1873 soll die regelmäßige Wartung von Oberlichtern beinhalten:

  • Reinigung der Bauelemente,
  • Prüfen und eventuelles Ersetzen der Dichtungen,
  • Prüfen und Warten und eventuelles Austauschen von Zubehör,
  • Warten der Öffnungsvorrichtungen (falls vorhanden).
Unterlassungen im Zusammenhang mit diesen Vorgaben können die Funktion und die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen.

Zur Reinigung der Bauelemente hier klicken.

Warten von Dichtungen
Dichtungen sind auf Sitz und dichtes Schließen zu prüfen, zu reinigen, zu pflegen und gegebenenfalls zu erneuern

Warten von Zubehör
Zubehörteile (Bauteile, Leitungen, Kabel etc.) sind auf Beschädigung zu prüfen und gegebenenfalls auszutauschen.

  • Bewegliche Teile wie Scharniere, Öffnerbeschläge oder Öffneraggregate sind auf Gangbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu schmieren.

Doch so sieht die Praxis aus!
Im harten Alltagsleben am Arbeitsplatz werden die im Dach eingebauten Oberlichter, die eigentlich Tageslicht spenden sollen, in Bezug auf Wartung meist vernachlässigt. Obwohl die glatten Flächen einen gewissen Selbstreinigungseffekt haben, sind sie aufgrund fehlender Reinigung von innen und außen nach einigen Jahren verschmutzt oder mit Ablagerungen verunreinigt und lassen, nur noch ein Teil des lebensnotwenigen Lichts durch.
(Zur Bedeutung des Tageslichts auf den menschlichen Organismus hier klicken.)

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV Anlage 1 Punkt 3.4) müssen die Arbeitsstätten aber möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Der Tageslichteintritt in den Raum kann jedoch durch starke Verschmutzungen oder Alterung des Materials behindert werden. Derartige Mängel müssen umgehend beseitigt werden. Eine darauf abstellende behördliche Anordnung nach § 120 f Gewerbeordnung ist möglich.

Die eigentliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Instandhaltung und Reinhaltung, also auch zur Wartung der lichtspendenden Flächen, ergibt sich aus § 3 (1) bzw. 3 (2) ArbStättV. Weitergehende Hinweise zur Reinigung und Instandhaltung enthält die neue Technische Regel für Arbeitsstätten A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (ASR A1.6).

In jedem Fall sind jedoch vor Beginn aller Arbeiten an und in Lichtbändern unbedingt die Herstellervorschriften und -hinweise und die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften zu beachten.

Zur Reinigung von Lichtkuppeln hier klicken.