Informationen zum Dacheinbau
Lichtkuppeln
Einbau- und Planungsgrundsätze
Lichtkuppeln und Lichtbänder sind Bauteile, die die Dachfläche
durchdringen, wobei verschiedene konstruktive und verarbeitungstechnische
Anforderungen zu beachten sind. Die Sicherheit und langfristige
Haltbarkeit einer Dachabdichtung ist von der Sorgfalt der Detailplanung
und -ausführung abhängig.
Durch die Berücksichtigung von Verarbeitungs- und Wartungsbedingungen
werden bereits bei der Planung die richtigen Voraussetzungen für
langfristig problemlose Flachdächer geschaffen.
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Ausführliche und bebilderte Tipps und Hinweise liefert
das FVLR-Heft 5 Dachanschlüsse
im Detail.
Zur Heft-Info hier klicken.

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Befestigung
Nur ausreichend dimensionierte Schraubverbindungen sichern den
Aufsetzkranz bzw. die Aufkantung zuverlässig gegen Windsog.
Hinweise zu einer sicheren Befestigung auf Dachflächen liefert die FVLR-Richtlinie 03 Befestigungsmittel von Lichtkuppeln und Lichtbändern auf Dächern.
- Beispiel Holzbohlenrahmen:
Mit Holzschrauben in Abständen von max. 30 cm wird der
Flansch von Lichtkuppel-Aufsetzkränzen auf der Bohlenrahmenkonstruktion
befestigt. Eine Nagelung ist im Hinblick auf den entstehenden
Windsog nicht ausreichend. Bei Rauchabzugslichtkuppeln sind für
die Befestigung die Vorschriften der Hersteller zu beachten.
Harte Bedachung
In allen Bundesländern wird gefordert, dass die Dachflächen
widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
sein müssen (harte Bedachung nach DIN 4102 Teil 7/ DIN CEN/TS 1187; DIN SPEC 91187).
Die daraus resultierenden Regelungen für den Einbau von Lichtkuppeln
(zulässige Größen, Abstände, Flächenanteile
etc.) enthalten die Landesbauordnungen bzw. die ergänzend erlassenen
Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften.
Für die Regelungen nach LBO hier
klicken.
Abstände
Die untereinander einzuhaltenden Abstände zwischen Lichtkuppeln,
Lichtbändern und Rauchabzugsgeräten und anderen Bauteilen
sind in den LBO's, in Normen
und Richtlinien geregelt. Um die Anschluß- und Detailarbeiten
sachgemäß durchführen zu können und um den
Wasserablauf nicht zu behindern, ist ein Mindestabstand von wenigstens
50 cm, besser 100 cm, einzuhalten.
Aufgehende Wände
Die Gefahr des Feuerüberschlags vom Dach in ein daran anschließendes
höheres Gebäude gilt es zu minimieren. Besteht die aufgehende
Wand aus nichtbrennbaren Materialien und sind keine Fenster vorhanden,
so können Lichtkuppeln und Lichtbänder im Mindestabstand
von 2,50 m angeordnet werden. Liegen jedoch Öffnungen in der
angrenzenden Wandfläche, wird ein Abstand von ≥ 5,0 m gefordert.
Brandwände
Durch und über das Dach geführte Brandwände teilen
große Dachflächen in kleinere Brandabschnitte ein. Zwischen
Lichtkuppeln bzw. Lichtbändern und Brandwänden ist ein
Mindestabstand von 1,25 m (unterschiedlich in den jeweiligen LBO
geregelt) einzuhalten, um im Brandfall ein Überschlagen des
Feuers zu vermeiden. Für Rauchabzugsgeräte gelten deutlich
größere Abstände.
Dachrandbereich
Oberlichter sollen grundsätzlich nur im mittleren Bereich
des Daches eingesetzt werden, da im Dachrand- und Eckbereich (max.
1/8 der Gebäudebreite) höhere Windlasten auftreten.
Nach Eurocode DIN EN 1991-1-4 ist der Bereich erhöhter Windlasten
im Rand- und Eckbereich von Dächern neu geregelt. Er beträgt
bezogen auf die angeströmte Seite in der Breite in der Ecke
e/4 und in der Tiefe im Randbereich e/10. Hierbei ist e = b oder
2 H (Der kleinere Wert ist maßgebend), wobei b die Breite
der angeströmten Seite und H die Gebäudehöhe ist.
Windrichtung
Lichtkuppeln und Lichtbänder, die auch zur Raumentlüftung
eingesetzt werden, sind so einzubauen, dass die Öffnerseite
der Hauptwindrichtung gegenüber liegt. Dadurch entsteht eine
Sogwirkung, die nicht nur die natürliche Entlüftung unterstützt,
sondern auch dem Eindringen von Nieselregen entgegenwirkt.
Rauchabzugsgeräte
Einzelne Rauchabzugsgeräte sollen mindestens 4 m, höchstens
20 m voneinander entfernt liegen, damit eine gegenseitige Beeinflussung
ausgeschlossen und eine gleichmäßige Entrauchung gewährleistet
ist. Werden innerhalb eines Lichtbandes RWA-Geräte eingesetzt,
muss der vertikale Abstand zwischen der fertigen Dachoberfläche
und der Austrittsöffnung des RWA-Gerätes mindestens 25
cm betragen (DIN 18232-2:2003-06).
Abstände zu benachbarten Bauteilen im Dach
Benachbarte Bauteile im Dach (z. B. Kamine, Klimaanlagen, Lüftungsrohre, Blitzschutzständer, Photovoltaikanlagen etc.) sind zu Lichtbändern mit NRA-Funktion mit einem entsprechend großen Abstand so einzubauen, dass der Öffnungsvorgang der Geräte nicht beeinträchtigt wird (Schwenkbereich der Haube) und die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes wie geprüft weiterhin gegeben ist.
Sind die in der nachstehenden Grafik dargestellten Rahmenbedingungen (Freiraum um das Gerät mind. 2,0 m für Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung nicht überragen; Freiraum mind. 5,0 m für alle Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung um max. 2,0 m überragen) eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes nicht beeinträchtigt ist.

Absturz- und Durchsturzsicherungen
Maßnahmen während
der Bauphase
Maßnahmen für spätere Arbeiten
Die verschiedenen Systeme zur Durchsturzsicherheit
Maßnahmen während
der Bauphase
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz
auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV), die
die Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG (Europäische Baustellenrichtlinie)
darstellt, ist seit 1998 für Baustellen ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan zu erstellen, aus dem die Arbeitsschutzbestimmungen
zu erkennen sind und der die Schutzmaßnahmen z. B. für
sicheres Arbeiten enthalten muss. Wichtig
ist schon mit Blick auf die spätere Nutzung des Gebäudes (Reparaturen/Wartung/
Instandhaltung), dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
bereits während der Planungsphase Maßnahmen für z. B. ein sicheres Betreten, Begehen oder Arbeiten von /auf der Dachflächen berücksichtigt. Notwendige Maßnahmen werden in der sogenannten "Unterlage für spätere Arbeiten" dokumentiert.
Für Arbeitsplätze und Vehrkehrswege ist grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für ggf. erf. Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der in diesen Bereichen tätigen Personen. Verschiedene Rechtsvorschriften- z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Baustellenverorndung, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebsicherheitsverordnung, die technischen Regeln für Arbeitsstätten (insbes. die ASR A2.1), die Unfallverhütungsvorschriften (insbs. die DGUV-Vorschrift 39, sowie die DGUV-Regel 101-54) und die DIN 4426:2017-01) formulieren entsprechende Empfehlungen, bzw. Forderungen.
Demnach sind bei der Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen gegen Ab-/ Durchsturz permanente kollektiv wirkende Systeme bevorzugt einzusetzen. Der Einsatz von PSAAgA (z.B. Gurtzeug, Verbindungsmittel angeschlagen an zugelassenen Einzelanschlagpunkten) ist besonders zu begründen und nur in Verbindung mit einem Rettungskonzept zulässig.
Zu dieser und weiteren
einschlägigen Regeln
und Normen für Dacharbeiten hier klicken.
In Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
(ZVDH) und der Bauberufsgenossenschaft Hannover hat der Fachverband
FVLR ein Merkblatt erstellt, das sich speziell für die Bauphase
mit der Handhabung von Absturzsicherungen in der Leistungsbeschreibung,
Kalkulation und Abrechnung beschäftigt.
Zum Download dieses Merkblattes hier
klicken.
Maßnahmen für
spätere Arbeiten
Dachflächen werden häufig- von verschiedenen Gewerken - zum Zweck der Inspektion, Reparatur oder Watung betreten. Dies gilt z.B. auch für die Wartung von Rauchabzugsgeräten die jährlich gewartet werden müssen. Die Wartungs- Instandhaltungsarbeiten gelten nach DIN 4426:2017-01 (unabhängig vom zeitlichen Aufwand) als reguläre Arbeiten. Zur Ausstattung des Arbeitsplatzes sieht die DIN 4426:2017-01 konkret z.B. Gitter in oder unter den Öffnungen vor.
Warnhinweis:
Grundsätzlich
sind weder Lichtkuppeln noch Lichtbänder begehbar oder betretbar !
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In
Zusammenarbeit mit dem FVLR haben die Mitgliedsfirmen deshalb
einen einheitlichen und dauerhaften Aufkleber entwickelt, der
vorsorglich auf allen Lichtkuppeln, die nicht begehbar sind,
als Information und als deutlicher Warnhinweis angebracht wird.
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Zoom |
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Diese Aufkleber können Sie jetzt über unser Bestellformular
bestellen! Ein Bogen mit 16 Aufklebern kostet 19,50 €. Hierin
ist die gesetzl. Mehrwertsteuer enthalten. Die Abgabe erfolgt nur
bogenweise. Hinzu kommen die mengenabhängigen Versandkosten.
Tageslichtprodukte und/ oder geeignetes Zubehör, welche(s) als durchsturzsicher gelten, werden i.d.R. nach den Berufsgenossenschaftlichen Prüfgrundsätzen (GS-Bau 18) geprüft und beurteilt. Die Schutzleistungen werden dann mit einem entsprechenden Zertifikat (z.B. DGUV-Test-Zertifikat) dokumentiert. Für lüftbare Lichtkuppeln ist zur einhaltung der Anforderungen der Lüftungshub auf max. 300 mm beschränkt.
Die verschiedenen Systeme zur
Durchsturzsicherheit
Die Systeme zur Durchsturzsicherheit lassen sich in folgende Gruppen
gliedern:
- Maßnahmen auf oder an der Lichtschalenkonstruktion,
- Maßnahmen innerhalb der Lichtöffnung
im Bereich des Aufsetzkranz,
- Maßnahmen unterhalb des Aufsetzkranzes
und
- Kombinationen aus obigen Maßnahmen
(z. B. für öffenbare Konstruktionen).
Maßnahmen auf oder an der Lichtelementkonstruktion
- außenseitige vollflächige
Abdeckung der Konstruktion durch Gitter oder gelochte Bleche (auch
nachträglicher Einbau möglich)
- Ausführung als durchsturzsicheres Lichtelement (stabile Lichtelementschale
z. B. aus GF-UP oder PC, enger Tragprofilabstand)
Maßnahmen innerhalb der Lichtöffnung
im Bereich des Aufsetzkranzes
- vollflächige Gitterkonstruktion
(z. B. Gewebematten) innerhalb des Aufsetzkranzes
- Stabkonstruktionen durch die Wandungen des Aufsetzkranzes befestigt
- Stabkonstruktionen in Einbaurahmen (auch für nachträglichen
Einbau)
Maßnahmen unterhalb
des Aufsetzkranzes
- vollflächige Gitterkonstruktionen
(auch für nachträglichen Einbau)

Kombinationen aus obigen Maßnahmen (z.
B. für öffenbare Konstruktionen)
Die hier dargestellten Lösungen sind nur eine kleine Übersicht
und stehen exemplarisch für die vielfältigen Möglichkeiten,
die unsere Verbandsmitglieder anbieten. Klicken Sie hier, um sich
die herstellerspezifischen Lösungen
zur Durchsturzsicherheit anzusehen.
Die Einbauten in oder unterhalb des Aufsetzkranzes beeinflussen
die aerodynamische Wirksamkeit eines RWA-Gerätes innerhalb
eines Lichtbandes völlig untergeordnet, sodaß größtenteils
die geprüften aerodynamischen Werte laut Gutachten erhalten
bleiben.
Die hier gezeigten Lösungen stellen vielfach auch einen wirksamen
Einbruchschutz dar, womit der Nutzer eine kostengünstige Paketlösung
"Durchsturzsicherheit + Einbruchschutz"
erhält. Hinsichtlich möglicher Ausführungen zum Einbruchschutz
z. B. nach einschlägigen VdS-Richtlinien befragen Sie bitte
unsere Mitgliedsfirmen.
Für die Bau-BG Rheinland und Westfalen hat der FVLR eine kompakte,
8-seitige Infoschrift für die Westentasche mit dem Titel "Absturz-/Durchsturzsicherung
- Bei Lichtkuppeln und Lichtbändern" erarbeitet.
Zum Download dieser Information hier
klicken.
Anschlusstechnik
Flachdach
Es gelten folgende Grundsätze:
- Öffnungen für Lichtkuppeln in Dachflächen
sind statisch auszuwechseln.
- Dachdurchdringungsbereiche
von RWA-Geräten sind unter Beachtung von DIN 18234 auszuführen.
- Sämtliche Dacheinbauteile sind zuverlässig
dicht einzubinden.
- Alle Anschluss- und Verbindungsstellen sind
materialhomogen herzustellen.
- Anschluss- und Verbindungsstellen sollen
nach Möglichkeit aus der Abdichtungsebene herausgehoben werden.
Diese Grundsätze gelten auch für das
Eindichten von Lichtkuppeln.
Marktgängige Flachdachabdichtungen sind:
- Bitumen-Dachbahnen
- Kunststoff-Dachbahnen bzw.
- Kautschuk-Dachbahnen
Anschluss von Aufsetzkränzen an Bitumenbahnen
Variante I:
Eindichtung im unteren Bereich des Aufsetzkranzes auf dem als Hochpunkt
ausgebildetem Klebeflansch (mit und ohne Holzbohlenrahmen)
Ia) Eindichtung im unteren Bereich des
Aufsetzkranzes
(Aufsetzkranz mit Holzbohlenrahmen):
Arbeitsschritte:
- Dachöffnung statisch auswechseln,
- Holzbohlenrahmen in der Stärke der Wärmedämmung
verlegen,
- 2. Holzbohle (mind. 5 cm dick) aufbringen,
- Übergang zur höherliegenden Bohle
mit Dämmkeil ausbilden,
- Klebeflansch (mind. 12 cm breit) mit Voranstrich
versehen,
- Abdichtung in 2 Lagen mit Rückversatz
vollflächig aufkleben.
Achtung!!
Um eine direkte Beflammung des
Aufsetzkranzes (z. B. durch einen Gasbrenner) zu vermeiden, ist
das sogenannte Umklappverfahren anzuwenden. Es ist ratsam, die Lichtkuppelhaube
erst nach dem Eindichten zu montieren oder sie ansonsten gegen Beflammen
zu schützen.
Die Konstruktion ist so aufzubauen, dass die Oberkante des Aufsetzkranzes
gemäß DIN EN 1873 mindestens 15 cm über der fertigen
Dachoberfläche liegt. Die Austrittsöffnung einer Lichtkuppeln,
die als Rauch- und Wärmeabzugsgeräte nach DIN 18232 verwendet
wird, muss sogar mindestens 25 cm über der fertigen Dachoberfläche
liegen. Dementsprechend ist eine ausreichende Aufsetzkranzhöhe
(z.B. 30 cm) vorzusehen!
Bei sehr großen Lichtkuppeleinheiten mit Seitenlängen
der Aufsetzkränze über 2,50 m empfiehlt sich ein Hochführen
der Dachbahn.
Ib)
Eindichtung im unteren Bereich des Aufsetzkranzes
Aufsetzkranz ohne Holzbohlenrahmen:
Da der Holzbohlenrahmen aus brandschutztechnischer Sicht (siehe
DIN 18 234) besonders im Stahltrapezblechdach abzulehnen ist, sollten
in diesen Fällen Lösungen verwendet werden, die ohne Holzbohlenrahmen
auskommen wie z. B. Aufsetzkränze mit wärmegedämmtem
Flansch.
Arbeitsschritte:
- Dachöffnung statisch auswechseln,
- wärmegedämmten Flansch mind. 5
cm dicker als die Wärmedämmung des Daches wählen,
- Übergang zum höherliegenden Flansch
mit Dämmkeil ausbilden,
- Klebeflansch mit Voranstrich versehen,
- Abdichtung in 2 Lagen mit Rückversatz
vollflächig aufkleben.
Variante II:
Eindichtung im oberen Bereich des Aufsetzkranzes (Hochführen
der Dachabdichtung)
Wenn die Dachbahn am Aufsetzkranz hochgeführt
wird, ist es unbedingt notwendig, sie gegen ein Abrutschen oder
Ablösen durch zusätzliche mechanische Befestigungen zu
sichern. Zudem ist ein Schutz vor Wasserhinterwanderung unerlässlich.
Die Detailausbildung der Abdichtung in der geneigten Fläche
und im geneigten Eckbereich erfordert besondere Sorgfalt und erhöhte
Aufmerksamkeit. Zudem ist der hochgeführte Dachbahnanschluss
aus brandschutztechnischer Sicht (siehe
DIN 18 234-4) besonders zu beachten.
Ausreichende Überdeckung hochgeführter
Dachbahnen
Aufsetzkränze aus Stahlblech oder Aluminium sind grundsätzlich
mit hochgeführter Dachbahn einzudichten.
Anschluss von Aufsetzkränzen an hochpolymere Dachbahnen
Hochpolymere Dachabdichtungen erfordern aufgrund ihrer werkstoffbedingten
Eigenarten andere Anschlusstechnologien. Da die Kunststoffbahnen
mit der Zeit irreversibel, d. h. unumkehrbar schrumpfen, üben
sie eine Zugbelastung auf die Anschlusskonstruktion aus.
Irreversibles
Schrumpfen hochpolymerer Dachbahnen
|
ohne Gewebeeinlage |
1 3 % (je nach Werkstoff) |
mit Gewebeeinlage |
0,1 1 % (je nach Werkstoff) |
|
Hinzu kommt eine Beanspruchung des Anschlusses
durch die Temperatur (Ausdehnung bei Erwärmung, Schrumpfen
bei Abkühlung).
Thermische Dehnung
hochpolymerer Werkstoffe für Dachbahnen
|
PVC |
30 bis 120 mm |
PIB |
30 bis 35 mm |
ECB |
60 bis 80 mm |
EPDM |
48 bis 52 mm |
|
Der Anschluss einer hochpolymeren Dachbahn am
Aufsetzkranz muss daher nicht nur zuverlässig dicht sein, sondern
auch Zugkräfte aufnehmen. Sofern eine homogene Verbindung gleicher
Materialien nicht möglich ist, muss der Anschluss am Aufsetzkranz
hochgeführt und geklebt werden.
Hochpolymere Dachbahnen aus PVC, PEC oder VAE
` Aufsetzkränze aus Hart-PVC
Dachbahnen aus PVC-, PEC- oder VAE-Material können direkt unten
auf dem Klebeflansch aufgeschweißt werden, wenn die reigabe
des Dachbahnherstellers vorliegt.
Aufsetzkränze aus GfK (GF-UP)
Bei GfK- (GF-UP-) Aufsetzkränzen besteht die Möglichkeit,
im Fl!nschbereich Hart-PVC-Profile zu integrieren, auf die dann
die hochpolymeren Dachbahnen (PVC/PEC/VAE) geschweißt werden
können. Diese Aufsetzkränze werden i. d. R. auftragsbezogen
gefertigt.
Aufsetzkränze ohne kunststoffschweißbare
Anschlussflächen
`
Stehen keine schweißbaren Anschlussflächen zur Verfügung,
wird der Aufsetzkranz vollständig mit Folienverbundblechen
eingefasst. Der obere Rand und die Blechüberlappung sind besonders
zu sichern. Der Anschluss der Dachbahn erfolgt durch Verschweißen
mit dem Verbundblech.
Zu beachten sind:
- eine fachgerechte Ausführung
der Ecken und
- des oberen Randes (Schutz vor Hinterwanderung).
Andere hochpolymere
Dachbahnen
Besonders PIB-, ECB- oder EPDM-Dachabdichtungen können nicht
mit Hart-PVC verschweißt werden. Stehen keine Folienanschlussbleche
zur Verfügung, sind diese Dachbahnen nach den gültigen
Regeln der Flachdachtechnik am Aufsetzkranz hochzuführen. Damit
die Dachbahn nicht abrutscht oder abheben kann, ist diese mit einer
am Aufsetzkranz zu verschraubenden Anpressschiene (Anschlussschiene)
zu sichern, sofern nicht systembedingt eine integrierte Anschlusszone
vorhanden ist.
Die
Befestigungsmittel sind so zu wählen, dass ein Ausreißen
verhindert wird. Die Fuge zwischen Anschlussschiene und Aufsetzkranz
ist sorgfältig zu dichten.
Wirtschaftliche Alternativen bieten Aufsetzkränze, die bereits
werkseitig für den Anschluss an hochpolymere Dachabdichtungen
vorbereitet sind, z. B. durch Manschetten- oder Kragenlösungen
aus dem gleichen Material wie die Dachabdichtung.
Begrünte Dächer
Es sind zwei Begrünungsformen zu unterscheiden:
- die extensive und
- die intensive Begrünung.
Extensive Begrünung
Die extensive Begrünung ist gekennzeichnet durch eine Bepflanzung
mit kleineren Pflanzen und geringer Aufbauhöhe.
Im allgemeinen ist es für das extensiv begrünte Dach ausreichend,
wenn um den Aufsetzkranz herum eine Filterschicht aus gewaschenem
Kies angelegt wird, die regelmäßig gesäubert werden
sollte. Aus brandschutztechnischer Sicht ist ein ausreichender Schutz gegeben, wenn um die Öffnungen in der Dachfläche (Lichtkuppeln) ein mindestens 50 cm breiter Streifen aus Platten oder Grobkies ausgebildet wird. Die Anschlüsse der Dachbahn müssen mindestens
15 cm über die fertige Gründachoberfläche herausgehoben
werden, da ein zeitweiliger Wasseranstau auf der Abdichtung nicht
ausgeschlossen werden kann.
Intensive Begrünung
Die intensive Begrünung ist gekennzeichnet durch einen in Erde
eingepflanzten hohen Bewuchs. Der Einbau von Lichtkuppeln muss dieser
besonderen Situation Rechnung tragen.
Lichtkuppelaufsetzkränze sind entweder auf einen Schacht aufzusetzen
oder in einen tieferliegenden Schacht einzubauen. Die letztere Methode,
die den sehr hohen ästhetischen Ansprüchen an solche Dachflächen
entgegenkommt und die optische Beeinträchtigung begrünter
Flächen durch eine Lichtkuppel oder einen Rauchabzug vermeidet,
beansprucht deutlich mehr Platz als die zuerst genannte.
Die Höhe des Schachtes und die Anschlusstechnik sind aufeinander
abzustimmen, wenn die Kuppel auf einen Schacht aufgesetzt wird.
Sollen Aufsetzkranzflansch und Gründachoberfläche auf
einer Ebene liegen, so ist die Dachabdichtung am Aufsetzkranz hochzuführen
oder die Dachbahn homogen mit dem Flansch zu verbinden. Endet der
Schacht mindestens 15 cm über der Gründachoberfläche,
kann der Anschluss mit einem Stülpaufsetzkranz
durchgeführt werden.
Wenn der Aufsetzkranz in einen separat entwässerten, tieferliegenden
Schacht eingebaut wird, empfiehlt sich eine außermittige Anordnung,
wenn die Lichtkuppel auch als Rauchabzugsgerät fungieren soll:
Der Öffnungswinkel kann dabei bis zu 180° betragen und
es muss so viel freier Platz vorhanden sein, dass die Lichtkuppelschale
nicht auf eine Schachtkante aufschlagen kann. Alle Anschlüsse
sind wie beim unbegrünten Dach auszuführen.
Profilierte Dächer
Lichtkuppeln können heutzutage ebenso sicher in geneigte profilierte
Dächer eingebaut werden, wie sie regelmäßig in flache
Dächer eingebaut werden. Allerdings ist hierfür eine sorgfältige
Abstimmung aller Beteiligten notwendig. Ebenso wie bei flachen Dächern
ist auch in diesen Fällen in der Unterkonstruktion eine den
statischen Erfordernissen entsprechende Auswechselung vorzusehen.
Es
wird unterschieden:
- Aufsetzkränze mit vollständig profilierten Flanschen,
- Aufsetzkränze mit teilweise profilierten Flanschen,
- Aufsetzkränze mit Stülpflanschen.
Aufsetzkränze mit vollständig
profilierten Flanschen
Die umlaufenden Anschlüsse der Aufsetzkränze sind in Profilgeometrie
und abmessungen auf die jeweils vorgesehene profilierte Dacheindeckung
(Well- oder Trapezprofile) abgestimmt. Solche Aufsetzkränze
können prinzipiell an beliebiger Stelle im gesamten Dachbereich
eingesetzt werden, da sie im Zuge der eigentlichen Dacheindeckung
mitverlegt werden.
Aufsetzkränze mit profilierten Flanschen sind in einer Vielzahl
von Typen verfügbar. Als klassische Typen sind hier z. B. die
GfK-Aufsetzkränze für die Faserzementwellen 5 (177/51)
oder 8 (130/30) zu nennen.
Damit
die Profilierung vor Ort dann auch passt, sind für eine Bestellung
unbedingt folgende Angaben notwendig:
- Profiltype und Hersteller (Herstellerbezeichnung),
- Einbaulage (längs oder quer zur Profilierung/Sickenrichtung),
- Profilverlegerichtung,
- Positiv-/Negativlage,
- Pfettenabstände/Lage der Wechsel,
- Flanschlänge bzw. breite im Verhältnis zur
- Profiltafellänge bzw. breite,
- Stärke der Wärmedämmung (bei ISO-/Thermo-Dächern),
- Scharnierseite für RWA- oder lüftbare Lichtkuppeln,
- RAL-Farbton im Falle einer Farbbeschichtung.
Aufsetzkränze mit profilierten Flanschen aus GfK (Polyester)
erfordern für jede Type und Größe ein spezielles
Werkzeug. Aufgrund der Kosten und der Vielzahl der für Dacheindeckungen
verwendeten Profilierungen werden GfK-Aufsetzkränze nur für
gängige Abmessungen hergestellt.
Alternativ bieten unsere Verbandsmitglieder individuell und auftragsbezogen
gefertigte Schweiß- bzw. Abkantkonstruktionen aus Stahl- oder
Aluminiumblech an, die dann auf die örtlichen Belange abgestimmt
werden können.
Aufsetzkränze mit teilweise
profilierten Flanschen
Bei
diesem Anschlusstyp sind meist nur die Längsränder nach
unten abgekantet. Der firstseitige Anschluss wird durch ein Zulageblech
bewerkstelligt, das bis unter die Firstabdeckung reichen muss. Diese
Lösung ist nur sinnvoll, wenn der Aufsetzkranz in Firstnähe
liegt.
Aufsetzkranz mit Stülpflansch
Bei individuell hergestellten Falzdächern finden sich u. U.
unterschiedliche Scharrenbreiten. In solchen Fällen können
Aufsetzkränze mit regelmäßig profilierten Flanschen
nicht eingesetzt werden. Stattdessen haben sich in solchen Fällen
Stülpaufsetzkränze bewährt. Der Lichtkuppelanschluss
wird dabei bewusst deutlich aus der Dachebene herausgehoben. Die
Dachfläche um die Lichtkuppelöffnung herum wird genauso
ausgebildet und verwahrt wie an aufgehende Flächen. Auf den
fertigen Anschluss wird dann ein Aufsetzkranz übergestülpt,
dessen ansonsten ebener Flansch am äußeren Rand umlaufend
abgekantet ist.
Pflege und Wartung von
Lichtkuppeln
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Das Fensterputzen gehört in jedem bundesdeutschen Haushalt zu den
regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben. Je nach Gegend und
Verschmutzungsgrad sind die Fenster alle vier bis sechs Wochen dran.
Dabei widmet sich dieser Aufgabe meist die Hausfrau, oftmals mit
viel Hingabe. Verschiedene Reiniger, Pflegemittel und Putztechniken
werden eingesetzt, damit die Glasscheiben von innen und außen
möglichst streifenfrei sauber werden. Selbstverständlich
werden schonende Reinigungsverfahren ohne scheuernde Putzmittel
für Rahmen und Scheiben benutzt, damit es keine Kratzer oder
Beschädigungen der empfindlichen Gläser gibt.
Doch im harten Alltagsleben am Arbeitsplatz werden die im Dach eingebauten
Oberlichter, die eigentlich Tageslicht spenden sollen,meist sträflich
vernachlässigt. Obwohl die glatten Flächen einen gewissen
Selbstreinigungseffekt haben, sind sie aufgrund fehlender Reinigung
von innen und außen nach einigen Jahren verschmutzt und lassen
nur noch einen Teil des lebensnotwendigen Lichts durch.
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV
Anlage 1 Punkt 3.4) müssen die Arbeitsstätten aber
möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Der Tageslichteintritt
in den Raum kann jedoch durch starke Verschmutzungen oder Alterung
des Materials behindert werden. Derartige Mängel müssen
umgehend beseitigt werden. Eine darauf abstellende behördliche
Anordnung nach § 120 f Gewerbeordnung ist möglich.
Die eigentliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Instandhaltung
und Reinhaltung, also auch einer Reinigung der lichtspendenden
Oberlichtflächen ergibt sich aus §
4 (1) bzw. 4 (2) ArbStättV.
Unterlassungen im Zusammenhang mit diesen Vorgaben können
die Funktion und die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen.
In jedem Fall sind jedoch vor Beginn
aller Arbeiten an und in Lichtkuppeln unbedingt die
Herstellervorschriften und -hinweise und die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) der Berufsgenossenschaften zu
beachten.
Wartung
Die Wartung von Oberlichtern ist eine Maßnahme der vorbeugenden
Instandhaltung.
Diese Maßnahmen beinhalten nach Norm
Was muss gewartet werden?
Gemäß DIN EN 1873 soll die regelmäßige Wartung
von Oberlichtern beinhalten:
- Reinigung der Bauelemente,
- Prüfen und eventuelles Ersetzen der Dichtungen,
- Prüfen und Warten und eventuelles Austauschen von Zubehör,
- Warten der Öffnungsvorrichtungen (falls vorhanden).
Unterlassungen im Zusammenhang mit diesen Vorgaben können die
Funktion und die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen.
Reinigung
Lichtkuppelschalen
Die Lichtkuppelschalen werden entweder aus den thermoplastischen
Kunststoffen Polymethymethacrylat (PMMA/Acrylglas), Polycarbonat
(PC) oder aus dem duromeren Werkstoff GFK (glasfaserverstärktes
ungesättigtes Polyesterharz GF-UP) hergestellt. Lichtkuppelschalen
haben eine porenlose und glatte Oberfläche, auf der sich der
Schmutz meist nur schwer festsetzen kann.
Die Flächen werden vorzugsweise mit
Pril®-Wasser o. ä., weichem Tuch oder Schwamm abgewischt,
keinesfalls trocken abreiben! Für eine gründliche Reinigung
empfehlen sich lösemittelfreie, antistatische Kunststoffreiniger,
die für diese Kunststoffe zugelasssen sind.
Keinesfalls dürfen Scheuermittel (Abrasiva) eingesetzt werden,
da sie die Oberflächen zerkratzten.
Reinigung anderer Bauformen
Bei anderen Bauformen kommen vielfach ebene Verglasungsmaterialien
zum Einsatz. Neben den oben beschriebenen Kunststoffen ist das überwiegend
Silikatglas. Ebene Kunststoffflächen werden wie unter Lichtbandelemente
beschrieben gereinigt.
Glasflächen werden wie Fensterscheiben
gesäubert. Auch bei Glasscheiben dürfen zur Reinigung
keinesfalls Scheuermittel (Abrasiva) eingesetzt werden,da sie die
bei Funktionsgläsern beschichteten Oberflächen zerkratzen
können.
Aufsetzkränze
Diese werden wie Kunststoff-Fensterrahmen gereinigt.
Profilrahmen
Diese werden wie Kunststoff- Fensterrahmen gereinigt.
Warten von Dichtungen
Dichtungen sind auf Sitz und dichtes Schließen zu prüfen,
zu reinigen, zu pflegen und gegebenenfalls zu erneuern.
Warten von Zubehör
Zubehörteile (Bauteile, Leitungen, Kabel etc.) sind auf
Beschädigung zu prüfen und gegebenenfalls auszutauschen.
- Bewegliche Teile wie Scharniere, Öffnerbeschläge oder
Öffneraggregate sind auf Gangbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls
zu schmieren.
Elektronische Bauteile
Der Witterung ausgesetzte elektronische Bauteile (z. B. Sonnen-
oder Regensensoren) sind in Zuge der Wartung ebenfalls auf der Oberfläche
zu säubern, da sich auf ihnen Schmutzpartikel und Vogelkot
ablagern kann, was u. U. die Funktionsfähigkeit des Bauteils
beeinträchtigt.
In jedem Fall sind jedoch vor Beginn
aller Arbeiten an und in Lichtkuppeln unbedingt die
Herstellervorschriften und -hinweise und die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) der Berufsgenossenschaften zu
beachten.
Die Mitgliederfirmen bieten auch
eine Überprüfung und Reinigung der vorhandenen Lichtbandsysteme
an.
Wartung von Rauchabzugsgeräten
Um die dauerhafte Funktionstüchtigkeit einer eingebauten Rauchabzugsanlage
zu gewährleisten und den Wert dieser Investition zu erhalten,
ist eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung
dieser ruhenden Sicherheitsanlage unverzichtbar. Die Wartung ist
als eine wesentliche Sorgfaltspflicht des Bauherrn oder des Betreibers
in den unterschiedlichsten Gesetzen,
Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen vorgeschrieben. Bei
unterlassener Wartung drohen dem Bauherren oder Betreiber neben
der Gefahr von Bußgeldern und der Betriebsschließung
durch die Behörden auch der Verlust von Gewährleistungsansprüchen
und nach einem Brandfall bei einem Versagen der NRA noch weitere
zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen.
Wer darf warten?
Für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen
von der besonderen Sachkenntnis des ausführenden Unternehmens
abhängt, wie es bei NRA der Fall ist, muss der Wartungsunternehmer
auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörden seine Eignung nachweisen.
Dies gilt neben der Wartung auch für die Instandsetzung einer
RWA.
Diese Arbeiten sollten deshalb nur solchen Unternehmen anvertraut
werden, die über das erforderliche Know-how, über geschultes
Fachpersonal und die zur Ausführung der jeweiligen Arbeiten
erforderlichen (z. T. Spezial-) Werkzeuge, in den Prüfungszeugnissen
gelistete Originalaustausch- und Zubehörteile verfügen,
nach VdS und ISO 9000 zertifiziert, vom Systemhersteller bzw. Errichter
autorisiert sind und auch für einen eventuellen Versagensfall
eine entsprechende Rückgriffdeckung (Haftpflichtversicherungssumme
und ausreichend hohes Stammkapital) bieten können.
Forderung nach DIN 18232-2:
" Wartungsarbeiten dürfen nur von für die NRA
qualifizierten Fachfirmen durchgeführt werden."
(Anmerkung: also Qualifikation für die jeweils im Objekt eingebaute
Rauchabzugsanlage erforderlich)
Die Anerkennung einer solchen Qualifikation erfolgt zum Beispiel
durch die Autorisierung durch den Systemhersteller oder den Errichter
der jeweils installierten Rauchabzugsanlage.
Forderungen
nach VOB § 13:
.... beträgt die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche
abweichend von Absatz 1 (nur) 2
Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem
Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist
nicht zu übertragen.
Der FVLR empfiehlt dringend, die Wartungsarbeiten möglichst
immer vom jeweiligen Systemhersteller bzw. Errichter der installierten
Anlage oder durch einer von diesem autorisierten Fachfirma durchführen
zu lassen.
Nach den VdS-Richtlinien dürfen Instandsetzungsarbeiten an
RWA nur von solchen Fachfirmen durchgeführt werden, die u.a.
eine Lieferzusage des jeweiligen Systemherstellers über Originalersatzteile
vorlegen können. Für Anlagen, bei denen die Versicherer
Rabatte auf die Feuerversicherungsprämien gewähren, darf
die Behebung festgestellter Mängel nur durch eine vom VdS anerkannte
RWA-Fachfirma durchgeführt werden.
Die im FVLR zusammengeschlossenen Firmen sind vom VdS als RWA-Fachfirmen
zertifiziert.
Wartungsvertrag
Der FVLR empfiehlt den Bauherren/Betreibern von Gebäuden mit
Rauchabzugsablagen, diese im Rahmen eines Wartungsvertrages mindestens
1 x jährlich durch anerkannte RWA-Fachfirmen warten und gegebenenfalls
instandsetzen zu lassen.
Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages kann der im Brandfall
Verantwortliche die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko
verringern. Weiter kann er so jederzeit Dritten gegenüber (z.B.
der Bauaufsichtbehörde, bei Kontrollen gem. Prüfverordnung,
der Versicherung usw.) belegen, dass er seinen Verpflichtungen,
die RWA ständig einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen
ist.
Durch
den Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer qualifizierten RWA-Fachfirma
- werden keine Termine mehr vergessen,
- reduziert sich der eigene Kontrollaufwand,
- werden die Kosten transparent und kalkulierbar,
- werden die Hersteller- und Errichtervorgaben beachtet,
- werden nur für den Einbau erlaubte Austausch- oder Ersatzteile
verwendet,
- wird die Haftung gegenüber Behörden und Versicherungen
geringer,
- steht im Notfall Hilfe zur Verfügung.
Werterhalt
Der Fachmonteur erkennt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten
Wartung nicht nur Beschädigungen und Zerstörungen an den
Komponenten der Rauchabzugsanlage, sondern dazu z.B. auch Veränderungen
im baulichen Umfeld.
Damit können eine Instandsetzung frühzeitig initiiert,
teuere - weil oft lange unbemerkt - Langzeitschäden meist verhindert
oder zumindest reduziert werden.
Eine regelmäßig gepflegte und gewartete RWA bleibt so
über viele viele Jahre funktions- und einsatzbereit. Die Investition
kann so über einen wesentlich längeren Zeitraum genutzt
und steuerlich abgeschrieben werden.
Die im FVLR zusammengeschlossenen Firmen sind vom VdS als RWA-Fachfirmen
zertifiziert.
Im FVLR-Heft 7 können weitere
Informationen zur Wartung und Instandhaltung von RWA nachgelesen
werden.
Der FVLR empfiehlt aus diesen Gründen den Betreibern von Gebäuden
mit RWA, diese mindestens 1 x jährlich durch anerkannte RWA-Fachfirmen
warten und gegebenenfalls instandsetzen zu lassen. Durch den Abschluss
eines sehr vorteilhaften Wartungsvertrages kann er im Brandfall
die Schadensauswirkung und sein eigenes Haftungsrisiko verringern.
Weiter kann er so jederzeit belegen, dass er seinen gesetzlichen
und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen, die RWA ständig
einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist.
Ein Musterwartungsvertrag ist ebenfalls im FVLR-Heft
7 enthalten.
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