Home Kontakt Sitemap Mitgliederbereich
Aktuelles
Publikationen und Bestellungen
Wir über uns
Rauchschutz
Tageslicht
Lüftung
Lichtkuppeln
Lichtbänder
Infos für Dachdecker
Produktbeispiele
Projektierung
Pflege
Informationen zum Einbau
Bauordnungsrechtliche Grundlagen
Bauaufsichtliche Zulassungen
Regelungen LBO
Flachdachrichtlinien
Absturz- und Durchsturzsicherungen
Einbau-Details
Literatur
Hersteller
RWA
Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
       
 

Für die zulässige Art der Ausführung von Dächern – insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes – hat jedes Bundesland seine eigene Formulierung in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) gefunden, die in wichtigen Einzeldetails voneinander abweichen. Ergänzende Regelungen – speziell zu Lichtbändern aus brennbaren Baustoffen – enthalten die Durchführungsverordnungen, die LBOs begleitend erlassenen Richtlinien und Verwaltungsvorschriften oder auch die Liste der Technischen Baubestimmungen (aktueller Auszug aus Mecklenburg-Vorpommern siehe unten).

AmtsBl. M-V 2012 S. 482
vom 22. Mai 2012

Liste der Technischen Baubestimmungen 2012 für Mecklenburg-Vorpommern
(Auszug aus Anlage 3.1/2)

Zu DIN 4102 Teil 4

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 8.7.1
   In gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Bedachungen nach § 32 Abs.    1 LBauO M-V (harte Bedachungen) sind, soweit in anderen Bestimmungen nicht weitere    Anforderungen bestehen, lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen nach § 32    Abs. 4 Nr. 1 LBauO M-V zulässig, wenn:

   - die Summe der Teilflächen höchstens 30 % der Dachfläche beträgt,
   - die Teilflächen einen Abstand von mindestens 5 m zu Brandwänden unmittelbar    angrenzender höherer Gebäude oder Gebäudeteile aufweisen und die Teilflächen
   - als Lichtbänder höchstens 2 m breit und maximal 20 m lang sind, untereinander und zu den    Dachrändern einen Abstand von mindestens 2 m haben oder
   - als Lichtkuppeln eine Fläche von nicht mehr als je 6 m², untereinander und von den    Dachrändern einen Abstand von mindestens 1 m und von Lichtbändern aus brennbaren    Baustoffen einen Abstand von 2 m haben.

Regelungen der Bundesländer zur Verwendbarkeit 
von brennbaren lichtdurchlässigen Bedachungen
Bundesland
Regelung zu 8.7.1
Baden-Württemberg
nein
Bayern
ja
Berlin
ja
Brandenburg
ja
Hansestadt Bremen
nein
Hansestadt Hamburg
ja
Hessen
ja
Mecklenburg-Vorpommern
ja
Niedersachsen
ja
Nordrhein-Westfalen
nein
Rheinland-Pfalz
nein
Saarland
ja
Sachsen
ja
Sachsen-Anhalt
ja
Schleswig-Holstein
ja
Thüringen
ja
Stand: 21.08.2012

Hier können Sie eine Übersicht der Bauordnungen nach Bundesländern und zugehörigen Vorschriften für "Dächer" downloaden.

Beispielhaft sind hier die gültigen Regelungen für Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) aufgeführt.