Lichtkuppeln
sind Bauprodukte. Zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG)
wurde in Deutschland das Bauproduktengesetz - BauPG vom 10.08.92
- verabschiedet. Dieses Bundesgesetz regelt den Handel und das Inverkehrbringen
von Bauprodukten, nicht jedoch ihre Anwendung.
Dies wird im wesentlichen durch das Bauordnungsrecht reglementiert,
das der Länderhoheit unterliegt.
In den Jahren 1994 und 1995 sind in nahezu allen Bundesländern
neue Landesbauordnungen eingeführt worden, die die aus der
Bauproduktenrichtlinie resultierenden Bestimmungen in nationales
Recht umsetzen. Gleichzeitig wurde dabei das politische Ziel verfolgt,
das Baugenehmigungsverfahren und die zugehörigen Nachweisverfahren
zu vereinfachen und bürokratische Hindernisse für die
Errichtung von Gebäuden zu reduzieren. Die Verantwortung für
die Einhaltung technischer Bestimmungen wurde weitgehend auf den
Planer und Unternehmer übertragen. Überprüfungs-
und Kontrollaufgaben, die bisher der Bauaufsicht zugewiesen waren,
gehen nunmehr an den Architekten bzw. spezielle Sachverständige
über.
Neben der Neuordnung der Genehmigungsverfahren wurden auch die Nachweisverfahren
völlig neu geordnet.
Verwendungsnachweis für Bauprodukte am
Beispiel NRW
In § 20 (1) BauO NRW werden Produkte, die nach bekannt gemachten
technischen Regeln (Produktnormen) hergestellt werden, als geregelte
Bauprodukte definiert. Desweiteren dürfen Bauprodukte
nach § 20 (1) Abs. 2 (c) BauO NRW nur verwendet werden, wenn
sie für den Verwendungszweck nach den Vorschriften zur Umsetzung
sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese
die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes
berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
insbesondere die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft
(CE-Kennzeichnung) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr.
1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.
In § 20 (2) wird festgelegt, dass das Deutsche Institut für
Bautechnik (DIBt) in Berlin die diesbezüglichen Normen im Einvernehmen
mit der obersten Baubehörde als technische Baubestimmungen
in einer Bauregelliste A bekannt macht.
Diese Bauregelliste umfasst im Teil 1 in tabellarischer Form die
als allgemein anerkannten Regeln der Technik eingeführten Produktnormen.
Zugehörig ist eine Beschreibung der Produkte mit Normnummer.
Weiterhin wird festgelegt, wie und in welcher Form der Nachweis
zu führen ist, dass das gelieferte Produkt dieser Norm entspricht:
- ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers,
- ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers
nach vorheriger Prüfung des Bauproduktes durch anerkannte
Prüfstelle,
- ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch anerkannte Prüfstelle.
Für nicht geregelte Bauprodukte (d. h. Produkte, für
die es keine Produktnorm gibt) sind folgende Nachweisverfahren vorgesehen:
- In der Bauregelliste A Teil 2 sind in Abschnitt 1 Produkte aufgeführt,
die nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die
Sicherheit baulicher Anlagen dienen. Für diese kann auf der
Basis allgemeiner technischer Kenntnisse und Erfahrungen ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis erstellt werden.
- Produkte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren
abschließend beurteilt werden können, sind in der Bauregelliste
A Teil 2 Abschnitt 2 zusammengestellt.
Für den Bereich des Brandschutzes z. B. sind dies im wesentlichen
die Bauprodukte (Bauteile), die hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer
nach DIN 4102 Teil 2, Teil 3, Teil 6 oder Teil 11 beurteilt werden.
Für diese Bauteile ist nach der Bauregelliste ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis zu erteilen.
In die Gruppe der nach allgemein anerkannten Prüfverfahren
zu beurteilenden Produkte fallen ferner Bedachungen, die nach DIN
4102 Teil 7 beurteilt werden. Bei den Baustoffen sind die bereits
in DIN 4102 Teil 4 klassifizierten Produkte sowie die zulassungspflichtigen
Produkte (Baustoffe der Klasse A2 mit brennbaren Bestandteilen und
Baustoffe der Klasse B1) ausgeklammert. Für diese Produkte,
deren Feuerwiderstandsklasse bisher mit einem Prüfzeugnis nachgewiesen
wurde, ist in Zukunft ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
notwendig. Für bisher zulassungspflichtige oder prüfbescheidpflichtige
Baustoffe oder Bauteile wird in Zukunft einheitlich eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sein.
Nach § 20 (7) kann das DIBt im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B
- festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen,
Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach
dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung
von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind,
Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen
und
- bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft die wesentlichen
Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht
berücksichtigen.
Vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff sind unter der laufenden Nummer 1.8.7 in die Bauregelliste B Teil 1 aufgenommen worden (Stand Ausgabe 2015/2). Es gilt die Norm EN 1873:2005, in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1873:2006-03. Zusätzlich ist für die Anwendung zu berücksichtigen: Anlage 01.
Für nicht geregelte Bauprodukte, für die kein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis ausgestellt werden kann, erteilt
das DIBt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, wenn ihre Verwendbarkeit
im Sinne der Bauordnung nachgewiesen ist. Wie nach der bisherigen
Bauordnung werden sie als neue Bauprodukte (Bauteile und Baustoffe)
behandelt.
Im Jahre 2006 ist die harmonisierte Europäische Norm DIN
EN 1873:2006-03 Lichtkuppeln aus Kunststoff - Produktfestlegungen
und Prüfverfahren" veröffentlicht worden. In Ausgabe März 2014 hat das Deutsche Institut für Bautechnik
(DIBt) "Vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff"
nach DIN EN 1873 unter der Lfd. Nr. 5.32 in den Teil II der Liste der Technischen
Baubestimmungen aufgelistet.
Als Anwendungsregelung legt das DIBt in der Anlage 5/21
fest:
"Anlage 5/21
1 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
Vorgefertigte Lichtkuppeln aus Kunststoff dürfen verwendet
werden, sofern die Lichtkuppeln einen Unterstützungsabstand
durch die Unterkonstruktion in Haupttragrichtung ≤ 2 m aufweisen.
Andernfalls ist für die Verwendung eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung erforderlich.
2 Schallschutz
Der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109 ist mit dem Rechenwert
des bewerteten Schalldamm-Maßes zu führen. Der Rechenwert
ergibt sich aus dem angegebenen Nennwert des bewerteten Schalldamm-Maßes
unter Abzug des Vorhaltemaßes von 3 dB."
(Quelle: DIBt Mitteilungen 2/2014)
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