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vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Rauchabzug im Hochregallager

Die Bezeichnung Hochregallager wird nicht einheitlich genutzt.

Während einige einen Produktionsraum mit hohen Regalen bereits als Hochregallager bezeichnen, weil dort bestimmte Lagerhöhen überschritten werden (z. B. 9 m Oberkante Lagergut, dies ist die Obergrenze der M IndBauRL), wenden wiederum andere den Begriff Hochregallager nur auf vollautomatisierte Hochregallager an, in denen kein Personenaufenthalt erlaubt und erforderlich ist, da die Läger über computergesteuerte Einlagerungs- sowie Aus- und Einladesysteme betrieben werden.

Die Rauchabzugsanlage eines Hochregallagers in gemischt genutzten Räumen, das zum Betrieb (hier ist als Schutzziel die Selbst- und Fremdrettung, sowie der Innenangriff der Feuerwehr zu ermöglichen) von Personen betreten und genutzt wird, ist komplett mit raucharmen Schichten nach DIN 18 232-2 (für NRA) bzw. nach DIN 18232-5 für MRA zu projektieren und auszuführen. Dabei müssen die natürlichen Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2, die maschinellen Rauchabzugsventilatoren nach DIN EN 12101-3 geprüft und zertifiziert sein.






Dies wird auch in der VDI-Richtlinie 3564 (Ausgabe Jan. 2011) bestätigt.

Die Rauchabzugsanlage der an den Bereich des vollautomatisierten Hochregallagers angrenzenden logistischen Funktionsbereiche (z. B. Kommissionierung, Wareneingang oder Warenausgang) wird nach VDI-Richtlinie 3564 ebenfalls nach DIN 18 232-2 (für NRA) bzw. nach DIN 18232-5 für MRA projektiert und ausgeführt. Dabei müssen die natürlichen Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2, die maschinellen Rauchabzugsventilatoren nach DIN EN 12101-3 geprüft und zertifiziert sein.






Bei den vollautomatisierten Hochregalanlagen kann die Rauchabzugsanlage dagegen allein nach der VDI-Richtlinie 3564 projektiert werden.

VDI-Richtlinie 3564

In Hochregallagerbereichen, bei denen die Selbst- und Fremdrettung von Personen und auch der Innenangriff durch die Feuerwehr nicht erforderlich sind, soll nach VDI 3564 die Bemessung und Ausführung einer natürlichen Rauchabzugsanlage nach folgenden Kriterien erfolgen:

Rauchabzüge sind nach den folgenden Grundsätzen im Dach des Hochregallagerbereiches anzuordnen:

  • Mindestens ein Rauchabzug mit Aw ≥ 1,0 m² (aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche) je 200 m² Grundfläche des Hochregallagerbereichs,
  • Die Rauchabzüge sind pro maximal 1.600 m² Grundfläche in Gruppen zusammen zu fassen.
  • Die Rauchabzüge sind jeweils in der Mittellinie der Regalgasse(n) anzuordnen.
  • Pro Regalgasse sind mindestens zwei Rauchabzüge vorzusehen.
  • Der Abstand zwischen den Rauchabzügen untereinander soll 10 m nicht überschreiten.
  • Die Abstände der Rauchabzüge zu den Stirnwänden des Hochregallagerbereiches sollen höchstens 10 m betragen.

Als Nachströmung sind mindestens 50 % der geometrischen Rauchabzugsfläche als geometrische Öffnungsfläche für Zuluft in Bodennähe des Hochregallagerbereichs erforderlich. Türen und Tore, die ins Freie führen, können angerechnet werden, wenn diese im Brandfall von außen zerstörungsfrei geöffnet werden können.

Im Hochregallagerbereich halten sich im Regelfall (Ausnahme: Wartungsarbeiten) keine Personen auf. Deshalb wird für den Brandfall auch kein Erfordernis für eine Rauchfreihaltung (keine Flucht und Rettung erforderlich) gesehen.
Durch die ebenfalls geforderten  automatischen Regallöschanlagen entfällt  im Regelfall auch die Notwendigkeit für einen Innenangriff der Feuerwehr.

Damit dient die im Raum einer vollautomatisierten Hochregalanlage  zu installierende Rauchabzugsanlage überwiegend der Feuerwehr zur Entscheidungsfindung im Einsatz und für Sichtverbesserung z. B. für Nachlöscharbeiten.