Rauchabzug und Sachversicherung
VdS Schadenverhütung GmbH, ein Tochterunternehmen des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), prüft
und bestätigt u. a. die Qualität von Sicherheitsprodukten
und -dienstleistungen. Die Feuerversicherer empfehlen im Rahmen der
Versicherungsverträge in der Regel eine Errichtung der Rauchschutzanlagen
nach VdS-Richtlinien oder DIN 18 232. So sind nur diejenigen NRA VdS-anerkannt,
die nach den VdS-Richtlinien als ganzes System geprüft, testiert
und von VdS-anerkannten Errichtern installiert und gewartet wurden.
VdS-System- und Errichteranerkennung
Die
VdS-Richtlinie 2098 regelt die Bemessung und Auslegung der
NRA nach den Gesichtspunkten der Versicherer. In ihrem Geltungsbereich
entspricht sie der DIN 18 232 Teil 2. Die VdS-Richtlinie 2159 enthält
die technischen Anforderungen des VdS an NRWG. Sie entspricht inhaltlich
der DIN EN 12101-2, geht aber teilweise in ihren Anforderungen
darüber hinaus. Außerdem dürfen nur Fachfirmen,
die vom VdS als Errichter anerkannt sind, VdS-Installationsatteste
ausstellen. Das VdS-Installationsattest bestätigt dem Betreiber
der NRA, dass die Anlage nach den Richtlinien des VdS bzw. der DIN
18 232 eingebaut und ihre Funktionsfähigkeit überprüft
wurde. Dieses Installationsattest kann dann dem Versicherer vorgelegt
werden. Es ist in dieser Form Grundlage für eine versicherungstechnische
Bewertung.
VdS-Konformitätsverfahren
VdS-anerkannte Errichter müssen ihre RWA, die nach VdS/DIN
installiert wurden, regelmäßig durch die VdS-Prüfstellen
überwachen lassen. Entsprechen die ausgeführten Anlagen
nicht den VdS-Richtlinien oder der DIN 18 232, kann die Errichteranerkennung
entzogen werden. Die Konformität (Übereinstimmung) der
ausgeführten RWA mit den objektspezifischen Anforderungen und
Auflagen wird bestätigt.
Dieses Konformitätsverfahren, das in der Regel deutlich preiswerter
ist als gutachterliche Einzelabnahmen, wird zunehmend auch von Behörden
als Abnahmeerklärung akzeptiert.

Versicherungstechnische Bewertung
Eine Berücksichtigung der RWA bei der Kalkulation der Feuerversicherungsprämie
kann erfolgen, wenn die NRA folgende Bedingungen erfüllt:
- Alle eingesetzten Geräte und Systeme müssen nach der
einschlägigen VdS-Richtlinie geprüft, testiert und anerkannt
sein.
- Die Anlage muss nach VdS-Richtlinie ausgelegt und dimensioniert
sein.
- Der Errichter der Anlage muss über eine Errichteranerkennung
des VdS verfügen.
- Mit dem Errichter ist ein Wartungsvertrag abzuschließen.
- Der Errichter stellt ein VdS-Installationsattest aus.
- Die Einzelbewertung der RWA durch den Versicherer kann bis zu
4 % der Feuerversicherungsprämie ausmachen. Zusammen mit
anderen Maßnahmen, z. B. bei Vorhandensein einer schlagkräftigen
Werk- oder öffentlichen Feuerwehr, kann diese Bewertung individuell
auch höher ausfallen.
Versicherungsschutz mit DIN-NRWG
Die Auslegung einer NRA entsprechend den VdS-Richtlinien kann nach
den Erfahrungen des FVLR zu einer größeren Anzahl von
NRWG und damit auch zu höheren Kosten als es bei einer
Auslegung nach DIN 18 232 führen. Dem steht die bessere versicherungstechnische
Bewertung positiv gegenüber.

Bevorzugt der Auftraggeber geringere Investitionskosten, sind innerhalb des Anwendungsbereichs der DIN 18 232 folgende Bedingungen zu erfüllen:
- Die eingesetzten NRWG müssen nach DIN EN 12101-2 zertifiziert sein.
- Die Anlage muss entsprechend DIN 18 232 Teil 2 ausgelegt und
dimensioniert sein.
Es wird empfohlen, mit der Montage und Wartung der NRA VdS-anerkannte
Fachfirmen zu beauftragen, da diese über die notwendige Erfahrung
und das erforderliche Fachwissen verfügen.
- Der Errichter stellt nach Abschluss der Montage und nach Überprüfung
der Anlage eine Installationsbescheinigung aus, die den Baubehörden
als Nachweis für die fachgerechte Auslegung und Installation
vorgelegt werden kann.
- Der Errichter wird vom VdS (Konformitätsverfahren)
fremdüberwacht.
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