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Feuer und Rauch
   
  Rauchabzug und Sachversicherung
VdS Schadenverhütung GmbH, ein Tochterunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), prüft und bestätigt u. a. die Qualität von Sicherheitsprodukten und -dienstleistungen. Die Feuerversicherer empfehlen im Rahmen der Versicherungsverträge in der Regel eine Errichtung der Rauchschutzanlagen nach VdS-Richtlinien oder DIN 18 232. So sind nur diejenigen NRA VdS-anerkannt, die nach den VdS-Richtlinien als ganzes System geprüft, testiert und von VdS-anerkannten Errichtern installiert und gewartet wurden.

VdS-System- und Errichteranerkennung
Die VdS-Richtlinie 2098 regelt die Bemessung und Auslegung der NRA nach den Gesichtspunkten der Versicherer. In ihrem Geltungsbereich entspricht sie der DIN 18 232 Teil 2. Die VdS-Richtlinie 2159 enthält die technischen Anforderungen des VdS an NRWG. Sie entspricht inhaltlich der DIN EN 12101-2, geht aber teilweise in ihren Anforderungen darüber hinaus. Außerdem dürfen nur Fachfirmen, die vom VdS als Errichter anerkannt sind, VdS-Installationsatteste ausstellen. Das VdS-Installationsattest bestätigt dem Betreiber der NRA, dass die Anlage nach den Richtlinien des VdS bzw. der DIN 18 232 eingebaut und ihre Funktionsfähigkeit überprüft wurde. Dieses Installationsattest kann dann dem Versicherer vorgelegt werden. Es ist in dieser Form Grundlage für eine versicherungstechnische Bewertung.

VdS-Konformitätsverfahren
VdS-anerkannte Errichter müssen ihre RWA, die nach VdS/DIN installiert wurden, regelmäßig durch die VdS-Prüfstellen überwachen lassen. Entsprechen die ausgeführten Anlagen nicht den VdS-Richtlinien oder der DIN 18 232, kann die Errichteranerkennung entzogen werden. Die Konformität (Übereinstimmung) der ausgeführten RWA mit den objektspezifischen Anforderungen und Auflagen wird bestätigt. Dieses Konformitätsverfahren, das in der Regel deutlich preiswerter ist als gutachterliche Einzelabnahmen, wird zunehmend auch von Behörden als Abnahmeerklärung akzeptiert.

Versicherungstechnische Bewertung
Eine Berücksichtigung der RWA bei der Kalkulation der Feuerversicherungsprämie kann erfolgen, wenn die NRA folgende Bedingungen erfüllt:

  • Alle eingesetzten Geräte und Systeme müssen nach der einschlägigen VdS-Richtlinie geprüft, testiert und anerkannt sein.
  • Die Anlage muss nach VdS-Richtlinie ausgelegt und dimensioniert sein.
  • Der Errichter der Anlage muss über eine Errichteranerkennung des VdS verfügen.
  • Mit dem Errichter ist ein Wartungsvertrag abzuschließen.
  • Der Errichter stellt ein VdS-Installationsattest aus.
  • Die Einzelbewertung der RWA durch den Versicherer kann bis zu 4 % der Feuerversicherungsprämie ausmachen. Zusammen mit anderen Maßnahmen, z. B. bei Vorhandensein einer schlagkräftigen Werk- oder öffentlichen Feuerwehr, kann diese Bewertung individuell auch höher ausfallen.

Versicherungsschutz mit DIN-NRWG
Die Auslegung einer NRA entsprechend den VdS-Richtlinien kann nach den Erfahrungen des FVLR zu einer größeren Anzahl von NRWG und damit auch zu höheren Kosten als es bei einer Auslegung nach DIN 18 232 führen. Dem steht die bessere versicherungstechnische Bewertung positiv gegenüber.


Bevorzugt der Auftraggeber geringere Investitionskosten, sind innerhalb des Anwendungsbereichs der DIN 18 232 folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Die eingesetzten NRWG müssen nach DIN EN 12101-2 zertifiziert sein.
  • Die Anlage muss entsprechend DIN 18 232 Teil 2 ausgelegt und dimensioniert sein.
Es wird empfohlen, mit der Montage und Wartung der NRA VdS-anerkannte Fachfirmen zu beauftragen, da diese über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Fachwissen verfügen.
  • Der Errichter stellt nach Abschluss der Montage und nach Überprüfung der Anlage eine Installationsbescheinigung aus, die den Baubehörden als Nachweis für die fachgerechte Auslegung und Installation vorgelegt werden kann.
  • Der Errichter wird vom VdS (Konformitätsverfahren) fremdüberwacht.