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Rauchabzug in Treppenräumen
Innenliegende Treppenräume
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Treppenräume von Sonderbauten
Berechnung und Ermittlung der Rauchabzugsfläche
Rauchabzug und Steuerung

Rauchabzug in Treppenräumen

Die Bundesländer schreiben in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO`s) vor, dass Treppenräume einem Rauchabzug, mit einer Rauchabzugsvorrichtung oder einer Öffnung zur Rauchableitung ausgerüstet sein müssen. Die Vorgaben sind nicht bundesweit einheitlich, sie können also im Einzelfall von den hier beschriebenen Lösungen abweichen.

Innenliegender TreppenraumInnenliegende Treppenräume, die nicht unmittelbar an einer Außenwand liegen, z. B. allseitig von Wohnungen oder Büroräumen umgeben sind, müssen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden.

 

Außenliegender TreppenraumAußenliegende Treppenräume dagegen, die mit mindestens einer Seite an eine Außenwand angrenzen, in der zu öffnende Fenster eingesetzt sind, müssen ab einer bestimmten Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden. Je nach Bundesland kann diese Grenze variieren:

  • ab 7,00 m vorhandene Geschossbodenhöhe über Gelände
  • ab 7,75 m vorhandene Brüstungshöhe über Gelände
  • ab 5 Vollgeschossen
  • ab 13 m vorhandene Geschosshöhe über Gelände

 

 

Regelungen der einzelnen Bundesländer für die Rauchableitung in Treppenräumen:

Bundesland

Treppenraum innenliegend

andere Treppenräume

Fläche

Bedienung

Baden- Württemberg

Keine Anforderungen für Nicht-Sonderbauten

Bayern

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Berlin

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Brandenburg

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Bremen

ja

mehr als 5 Geschosse

mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Hamburg

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m² (1)

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Hessen

ja

Gebäudeklasse 5

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Mecklenburg-Vorpommern

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Niedersachsen

-

-

-

-

Nordrhein -Westfalen

ja

mehr als 5 Geschosse

mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Rheinland-Pfalz

ja

mehr als 5 Geschosse

mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz (2)

Saarland

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Sachsen

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Sachsen-Anhalt

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Schleswig-Holstein

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

Thüringen

ja

mehr als 13 m

mindestens 1m²

Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz

(1) Bei Treppenräumen von über 40m² Grundfläche sind besondere Vorkehrungen notwendig.
(2) Es kann verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderer Stelle aus bedient werden kann.



Außenliegender TreppenraumIn Treppenräumen von Sonderbauten wie beispielsweise in Kultureinrichtungen oder Verkaufsstätten, von denen angenommen werden muss, dass sie dem Aufenthalt ortsunkundiger Personen dienen und für hohes Publikumsaufkommen dimensioniert sind, ist immer ein Rauchabzug vorzusehen. Hier müssen Auslösestellen auf jeder Etage platziert sein.


Berechnung und Ermittlung der notwendigen Rauchabzugsfläche
Die einzubauende freie Rauchabzugsfläche muss mindestens 5 % der Treppenraumgrundfläche betragen. Sie darf dabei - je nach Bundesland - eine Fläche von 0,5 m² bzw. 1 m² (Beispiel 1) nicht unterschreiten.

Dreieck-/Rechteckformel

Zoom

Beispiel 1:
Treppenraumgrundfläche: 2,50 m · 6,00 m = 15,00 m²
davon 5 % = 0,75 m² zu wählender Mindestwert: 1,00 m²

Für die Ermittlung der vorhandenen Rauchabzugsfläche wird bei Treppenräumen die geometrisch freie Rauchabzugsfläche bestimmt. Sie kann aus den vorhandenen lichten Öffnungsflächen und der Ausstellweite der Rauchabzugsöffnung bestimmt werden. Mit einer Kontrollrechnung ist immer die projizierte lichte Öffnung, also L x B, zu ermitteln. Als freie geometrische Rauchabzugsfläche AG ist dann jeweils der kleinere Wert anzusetzen (Beispiel 2).

Beispiel 2:
B = 1,00 m; L = 1,00 m; H = 0,5 m
AG = 2 · (B/2 · H) + (L · H)
AG = 2 · (1,00/2 · 0,50) m² + (1,00 · 0,50) m²
AG = 0,50 m² + 0,50 m² = 1,00 m²

AG = B · L = 1,00 m · 1,00 m = 1,00 m²
AG min = 1,00 m²


Rauchableitung und Steuerung

Die Öffnungsaggregate können im Dach in Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln oder Lichtbändern oder in der Außenwand in möglichst deckennahe Fenstern eingebaut werden. Im Brandfall gilt: Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden, sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchableitungsöffnungen freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen abgeleitet werden können.
Zur Betätigung (Auslösung) der Rauchableitung ist nur eine manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder 3. Etage. Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise mit einem CO2-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem 24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen.

Anlagenschema Treppenhaus NRA:


1. Zentrale
2. Lichtkuppel mit Aufsetzkranz alternativ Fensterflügel
3. Öffner (Motor oder Pneumatikzylinder)
4. Bedienstelle
5. Taster für tägliche Lüftung
6. Automatischer Auslöser (Rauch- oder Wärmemelder)
7. Wind- und Regensensor



Nach VdS-Richtlinie 2592 müssen die RWA-Taster in tieforange (RAL 2011) ausgeführt werden.


Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll erwiesen.

Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z. B. Hochhaus-Richtlinie - HHR) zu beachten.