Rauchabzug in Treppenräumen
Innenliegende Treppenräume
Außenliegende Treppenräume
Treppenräume von Sonderbauten
Berechnung und Ermittlung der Rauchabzugsfläche
Rauchabzug und Steuerung
Rauchabzug in Treppenräumen
Die Bundesländer schreiben in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO`s) vor, dass Treppenräume einem Rauchabzug, mit einer Rauchabzugsvorrichtung oder einer Öffnung zur Rauchableitung ausgerüstet sein müssen. Die Vorgaben sind nicht bundesweit einheitlich, sie können also im Einzelfall von den hier beschriebenen Lösungen abweichen.
Innenliegende Treppenräume, die nicht unmittelbar an einer Außenwand liegen, z. B. allseitig von Wohnungen oder Büroräumen umgeben sind, müssen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden.
Außenliegende Treppenräume dagegen, die mit mindestens einer Seite an eine Außenwand angrenzen, in der zu öffnende Fenster eingesetzt sind, müssen ab einer bestimmten Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden. Je nach Bundesland kann diese Grenze variieren:
- ab 7,00 m vorhandene Geschossbodenhöhe über Gelände
- ab 7,75 m vorhandene Brüstungshöhe über Gelände
- ab 5 Vollgeschossen
- ab 13 m vorhandene Geschosshöhe über Gelände
Regelungen der einzelnen Bundesländer für die Rauchableitung in Treppenräumen:
Bundesland |
Treppenraum innenliegend |
andere Treppenräume |
Fläche |
Bedienung |
Baden- Württemberg |
Keine Anforderungen für Nicht-Sonderbauten |
Bayern |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Berlin |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Brandenburg |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Bremen |
ja |
mehr als 5 Geschosse |
mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Hamburg |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² (1) |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Hessen |
ja |
Gebäudeklasse 5 |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Mecklenburg-Vorpommern |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Niedersachsen |
- |
- |
- |
- |
Nordrhein -Westfalen |
ja |
mehr als 5 Geschosse |
mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Rheinland-Pfalz |
ja |
mehr als 5 Geschosse |
mindestens 5% der Grundfläche, mindestens 1m |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz (2) |
Saarland |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Sachsen |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Sachsen-Anhalt |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Schleswig-Holstein |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
Thüringen |
ja |
mehr als 13 m |
mindestens 1m² |
Erdgeschoss u. oberster Treppenabsatz |
(1) Bei Treppenräumen von über 40m² Grundfläche sind besondere Vorkehrungen notwendig.
(2) Es kann verlangt werden, dass der Rauchabzug auch von anderer Stelle aus bedient werden kann.
In
Treppenräumen von Sonderbauten wie beispielsweise in
Kultureinrichtungen oder Verkaufsstätten, von denen angenommen
werden muss, dass sie dem Aufenthalt ortsunkundiger Personen dienen
und für hohes Publikumsaufkommen dimensioniert sind, ist immer
ein Rauchabzug vorzusehen. Hier müssen Auslösestellen
auf jeder Etage platziert sein.
Berechnung und Ermittlung der notwendigen Rauchabzugsfläche
Die einzubauende freie Rauchabzugsfläche muss mindestens 5 % der Treppenraumgrundfläche betragen. Sie darf dabei - je nach Bundesland - eine Fläche von 0,5 m² bzw. 1 m² (Beispiel 1) nicht unterschreiten.
Beispiel 1:
Treppenraumgrundfläche: 2,50 m · 6,00 m = 15,00 m²
davon 5 % = 0,75 m² zu wählender Mindestwert: 1,00 m²
Für die Ermittlung der vorhandenen Rauchabzugsfläche
wird bei Treppenräumen die geometrisch freie Rauchabzugsfläche
bestimmt. Sie kann aus den vorhandenen lichten Öffnungsflächen
und der Ausstellweite der Rauchabzugsöffnung bestimmt werden.
Mit einer Kontrollrechnung ist immer die projizierte lichte Öffnung,
also L x B, zu ermitteln. Als freie geometrische Rauchabzugsfläche
AG ist dann jeweils der kleinere Wert anzusetzen (Beispiel
2).
Beispiel 2:
B
= 1,00 m; L = 1,00 m; H = 0,5 m
AG = 2 · (B/2 · H) + (L · H)
AG = 2 · (1,00/2 · 0,50) m² + (1,00
· 0,50) m²
AG = 0,50 m² + 0,50 m² = 1,00 m²
AG = B · L = 1,00 m · 1,00 m = 1,00 m²
AG min = 1,00 m²
Rauchableitung und Steuerung
Die Öffnungsaggregate können im Dach in Dachflächenfenstern,
Lichtkuppeln oder Lichtbändern oder in der Außenwand in
möglichst deckennahe Fenstern eingebaut werden. Im Brandfall
gilt: Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr
später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden,
sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchableitungsöffnungen
freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen
abgeleitet werden können.
Zur Betätigung (Auslösung) der Rauchableitung ist nur eine
manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs
und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder
3. Etage. Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise
mit einem CO2-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem
24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen.
Anlagenschema Treppenhaus NRA:

1. Zentrale
2. Lichtkuppel mit Aufsetzkranz alternativ Fensterflügel
3. Öffner (Motor oder Pneumatikzylinder)
4. Bedienstelle
5. Taster für tägliche Lüftung
6. Automatischer Auslöser (Rauch- oder Wärmemelder)
7. Wind- und Regensensor
Nach VdS-Richtlinie 2592 müssen die RWA-Taster in tieforange (RAL 2011) ausgeführt werden.

Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche
automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll
erwiesen.
Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z. B. Hochhaus-Richtlinie - HHR) zu beachten.
|