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Feuer und Rauch
   
  Muster-Industriebaurichtlinie (M IndBauRL) Fassung 2014

Im Juli 2014 wurde von der ARGEBAU die neue M-IndBauRL freigegeben.

Gut 14 Jahren nach der alten Ausführung vom März 2000 hat die zuständige Projektgruppe die Überarbeitung abgeschlossen. Nach der Veröffentlichung dieses Musters in den DIBt-Mitteilungen haben die meisten Bundesländer dieses Muster in Ihre Liste der technischen Baubestimmungen aufnehmen, womit die bauaufsichtliche Einführung vorgenommen ist. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht zum Stand der Einführungen.

Baurechtlich relevant ist immer nur die Fassung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im einzelnen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt wurde.

Zu den zahlreichen Änderungen in diesem neuen Muster gehört die Umsetzung der im Jahr 2011 überarbeiteten DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau - Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer. Auch Begriffe des Baurechts wie „Geschoss“ und „Ebene“ wurden präziser gefasst. Zudem berücksichtigt die Richtlinie nun auch die Anforderungen des so genannten Grundsatzpapiers zum Thema Entrauchung.

Im Absatz 5.7 der neuen MIndBauRL ist zur Rauchableitung folgendes geregelt:
Produktions- und Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen künftig zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden.

Mit den neuen Regelungen zur Rauchableitung wird nun ein sogenannter Regelbeispielkatalog geschaffen, der die Verwendung alternativer Lösungsmöglichkeiten eröffnet, um das Schutzziel (Unterstützung der Brandbekämpfung) zu erfüllen, ohne dass es einer formalen Abweichungsentscheidung (nach § 67 MBO) bedarf.

Dieser Regelbeispielkatalog, der auf den in den Sonderbauvorschriften geregelten Standardfall abstellt, behandelt ausschließlich das Schutzziel Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr und enthält u.a.:

  • Eine Rauchableitung mit qualifizierten natürlichen Rauchabzugsgeräten (NRWG) und einer Vorgabe der Entrauchungsflächen (mind. 1,5 m² aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche je 400 m² Raumgrundfläche)
  • Eine Rauchableitung mit qualifizierten Rauchgasventilatoren und einer Vorgabe von mind. 10.000 m³/h je 400 m² Raumgrundfläche
  • Eine Rauchableitung mit unqualifizierten „Öffnungen zur Rauchableitung“ und einer Vorgabe einer freien Öffnungsfläche von 1% (Einbau im Dach) bzw. 2% (Einbau in der Wand)
  • Eine qualifizierte natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage (NRA)
  • Eine qualifizierte maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage (MRA)
  • Bei der nicht qualifizierten „Öffnung zur Rauchableitung“ werden größere Flächen erforderlich.


Flussdiagramm: Übersicht des Regelbeispielkatalogs für Räume in Industriebauten ohne Ebenen

Wichtig für den Anwender zu wissen ist, dass in den baurechtlichen Vorschriften nur Anforderungen für die Sicherstellung von drei Schutzzielen enthalten sind:

  • Personenschutz,
  • Nachbarschaftsschutz und
  • Umweltschutz.

Werden im Einzelfall weitere Schutzziele, wie z. B. auf Betreiben des Versicherers der Sachschutz, gefordert oder werden die materiellen Grenzen des Baurechts nicht eingehalten, also Abweichungen festgestellt, muss bereits zur Erlangung der Baugenehmigung bei der Entrauchung z. B. neben qualifizierten Rauabzugsanlagen nach DIN EN 12101 auch die qualifizierte Bemessung nach DIN 18232 zugrunde gelegt werden.


Flussdiagramm: Welches Regelwerk ist nach Baurecht zu Erlangung der Baugenehmigung anwendbar?

Das Baurecht geht davon aus, dass die im Baurecht relevanten Schutzziele (Personen-, Nachbar- und Umweltschutz) auch ohne qualifizierten Rauchabzug ausreichend umgesetzt werden können, wenn die im Baurecht benannten materiellen Grenzen (z. B. für Flächen, vorgegebene Abstände oder Fluchtweglängen, vorgegebene Brandklassen [Baustoffklassen, Bauteilanforderungen], maximale Personenkonzentrationen, erlaubte Brandlasten usw.) eingehalten werden.

An die nur zur Unterstützung des Löschangriffs vorgesehene „Öffnung zur Rauchableitung“ stellt das Baurecht keine qualifizierten Anforderungen und fordert weder Verwendbarkeitsnachweise noch eine Überprüfung durch Prüfsachverständige. Damit ist im Brandfall aber auch mit keiner verlässlichen Funktionssicherheit zu rechnen.

Sind dagegen bereits zur Erlangung der Baugenehmigung weitere Schutzziele zu beachten oder liegen Abweichungen vor, sind die im Baurecht benannten Regeln zur Rauchabführung weder abschließend noch ausreichend. Hier sind qualifizierte Rauchabzugsanlagen (qualifizierte Geräte nach DIN EN 12101 mit qualifizierter Bemessung nach DIN 18232) einzusetzen.
Und werden nach erteilter Baugenehmigung noch weitere Schutzziele relevant (z. B. Sachschutzanforderungen durch den Betreiber oder seinen Versicherer) oder nachträgliche Abweichungen erforderlich, sind auch hier qualifizierte Rauchabzugsanlagen (qualifizierte Geräte nach DIN EN 12101 mit qualifizierter Bemessung nach DIN 18232) zu wählen.

Damit ist klar und deutlich im Vorfeld festzustellen, welche Regel für welche Fragen und Aufgaben anzuwenden ist. Die eine Regel ist damit nicht richtiger und die andere nicht falsch, die eine führt nicht grundsätzlich zu einer Überdimensionierung und die andere zur Unterdimensionierung. Es hängt also vom jeweiligen Schutzziel und den Einsatzgrenzen ab.

Und wird auch ohne Abweichung vom Baurecht bereits eine verbesserte Rauchabzugsanlage eingesetzt, darf nach neuer MIndBauRL in Verbindung mit einer Brandmeldeanlage die ursprünglich in der M-IndBauRL limitierte Brandabschnittsfläche sogar vergrößert werden. Hier wird der Rauchabzug auch offiziell als Kompensationsmaßnahme bestätigt.

Ausführlichere Informationen zur M-IndBauRL finden Sie im aktualisierten FVLR-Heft 14, das Sie hier downloaden können.

Einen guten Überblick über die unterschiedlichen Anforderungen zur Rauchableitung nach M-IndBauRL der Fassung 2014 zur Fassung 2000 können hier entnommen werden.

M IndBauRL 2014: Kurz gefasst
Tore, die früher - nach einer fehlerhaften Interpretation der damaligen M IndBauRL- in vielen Fällen als Rauchableitungsöffnung mitgenutzt wurden, können nach der neuen Fassung als im unteren Drittel der Wand einzubauende notwendige Zuluftöffung angesetzt werden. Rauchableitungsöffnung müssen dagegen nun im Dach oder im oberen Drittel der Wand angeordnet sein. Damit ist klar: Tore stellen keine Öffnungen zur Rauchableitung, sondern nur notwendige Zuluftöffnungen dar.

Mögliche Öffnungen zur Rauchableitung

Rauchableitungsöffnungen dürfen für Räume bis 1.600 m² verwendet werden, beim Dacheinbau mit 1% freier Querschnitt der Raumgrundfläche, beim Einbau im oberen Drittel der Wand mit 2% freier Querschnitt der Raumgrundfläche. Die Zuluft ist in gleicher Größe, max. 12 m² freier Querschnitt sicherzustellen.

Für einen 1.600 m² großen Raum können folgende Annahmen getroffen werden:

Einbau im oberen Wanddrittel Einbau im Dach
32 m² freier Querschnitt 16 m² freier Querschnitt
Kosten ca. 18.000,-- € Kosten ca. 16.000 €


Auslösung der Rauchableitungsöffnungen an 1 Stelle zusammengefasst

Keine Verwendbarkeitsnachweise gefordert, keine Funktionssicherheit vorhersagbar

12 m² Zuluft als freier Querschnitt im unteren Drittel der Wand

Wandflächen nur eingeschränkt nutzbar

Keine raucharme Schicht, kein Personenschutz und kein Sachschutz!
Rauchableitungsöffnungen in der Wand Rauchableitungsöffnungen im Dach

Werden Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach eingebaut und zur Rauchableitung eingesetzt, ist unabhängig von der Raumgröße pro 400 m² Grundfläche mind. 1 Gerät mit mind. 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche zu installieren. Pro 1.600 m² Grundfläche sind diese in Auslösegruppen zusammenzufassen. Die Zuluft ist mit 12 m² freiem Querschnitt sicherzustellen.

Rauchabzugsgeräte (NRWG)
Für einen 1.600 m² großen Raum können folgende Annahmen getroffen werden:

Einbau im Dach

4 x 1,5 m² Aw = 6,0 m² Aw aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche

Kosten ca. 10.000,-- €

Auslösung der Rauchableitungsöffnungen an 1 Stelle zusammengefasst

Verwendbarkeitsnachweise gefordert, hohe Funktionssicherheit nachgewiesen

12 m² Zuluft als freier Querschnitt im unteren Drittel der Wand

Keine raucharme Schicht, kein Personenschutz und kein Sachschutz

Tageslichtbeleuchtung, Wandflächen frei nutzbar

Werden Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach eingebaut und zum Rauchabzug eingesetzt, ist unabhängig von der Raumgröße pro 200 m² Grundfläche mind. 1 Gerät mit mind. 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Rauchabzugsfläche zu installieren. Pro 1.600 m² Grundfläche sind diese in Auslösegruppen zusammenzufassen. Die Zuluft ist mit 17 m² freiem Querschnitt sicherzustellen.

NRWG für Rauchabzug
Für einen 1.600 m² großen Raum können folgende Annahmen getroffen werden:

Einbau im Dach

8 x 1,5 m² Aw = 12,0 m² Aw aerodynamisch wirksame Rauchabzugsfläche

Kosten ca. 20.000,-- €

Auslösung der Rauchableitungsöffnungen an 1 Stelle zusammengefasst

Verwendbarkeitsnachweise gefordert, hohe Funktionssicherheit nachgewiesen

17 m² Zuluft als freier Querschnitt im unteren Drittel der Wand

raucharme Schicht, Personenschutz und Sachschutz

gute Tageslichtbeleuchtung, Wandflächen frei nutzbar

Vergrößerung des Brandabschnitts in Kombination mit BMA möglich

Durch den Vergleich von Aufwand, Nutzen und Kosten wird deutlich, dass eine qualifizierte Rauchabzugsanlage (1 NRWG pro 200 m² Raumfläche, Größe nach DIN 18232-2 berechnet) eine technisch und auch wirtschaftlich sehr sinnvolle Lösung darstellt.



Muster-Industriebaurichtlinie (M IndBauRL) Fassung 2000

Im März 2000 verabschiedete die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister, kurz ARGEBAU, eine Muster-Richtlinie über den Brandschutz im Industriebau.

Die Fassung dieser bislang gültigen Industriebau-Richtline wird ab 2015 in den einzelnen Bundesländern vermutlich ersetzt werden durch die aktualisierte Fassung aus dem Jahr 2014.

Baurechtlich relevant ist immer nur die Fassung ab dem Zeitpunkt, zu dem sie im einzelnen Bundesland bauaufsichtlich eingeführt wurde und noch nicht durch eine neue Fassung ersetzt wurde.

Das Ziel der M IndBauRL in der Fassung 2000 war es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an

  • die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe,
  • die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte,
  • die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege.

Zudem werden in Abschnitt 5.6 Rauchabzug Mindestanforderungen an den Rauchabzug genannt.

Mit Stand Nov. 2007 veröffentlichte das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) eine Neufassung der vom Normenausschuss Bauwesen erarbeiteten DIN 18232-2 "Rauch- und Wärmefreihaltung, Teil 2: Natürliche Rauchabzüge (NRA)".

Planspiel FVLRDa beide Regelwerke (M IndBauRL und DIN 18232-2) den Rauchschutz zum Thema haben, stellt sich für den Anwender die wichtige Frage, in welchem und hier vor allem juristischen Verhältnis die nicht deckungsgleichen Vorschriften zueinander stehen.
Das Planspiel des FVLR gibt Auskünfte über die Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen der M IndBauRL und der DIN 18232-2.

Zum Planspiel hier klicken.