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Tageslicht: Beleuchtung von Arbeitsstätten: Grundlagen
   
 

Fragen und Antworten
Warum ist eine gute Beleuchtung am Arbeitsplatz wichtig?
Was macht eine gute Beleuchtung aus?
Welche Grundregeln gelten für eine gute Beleuchtung?
Ist eine gute Beleuchtung teuer?

Lichttechnische Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Ergonomische und arbeitsphysiologische Grundlagen

 

 

Warum ist eine gute Beleuchtung am Arbeitsplatz wichtig?
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz dient zunächst dazu, dass die Beschäftigten ausreichend Licht haben, um ihre Arbeitsaufgaben gut erfüllen zu können. Eine auf die Arbeitsaufgabe, die Arbeitsorganisation und die Arbeitssituation abgestimmte Beleuchtung hilft, Arbeitsbedingungen zu optimieren.
Ausreichendes Licht benötigen die Beschäftigten auch, um eventuelle Unfallgefahren frühzeitig zu erkennen und Unfälle zu vermeiden. Darüber hinaus hat die Beleuchtung einen wichtigen Einfluss auf die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, Fehler zu vermeiden, vorzeitiger Ermüdung vorzubeugen und die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten.


Tageslicht steigert Arbeitsproduktivität

Was macht eine gute Beleuchtung aus?
Von einer guten Beleuchtung spricht man, wenn sie gewissen Qualitätsansprüchen - den so genannten lichttechnischen Gütemerkmalen - gerecht wird.
Die wichtigsten lichttechnischen Gütemerkmale sind:

  • ausreichendes Beleuchtungsniveau,
  • ausreichende Tageslichtanteile,
  • gute Leuchtdichteverteilung,
  • Begrenzung der Blendung und Vermeidung störender Reflexionen,
  • abgestimmte Lichtrichtung, Schattigkeit und Körperwiedergabe,
  • angenehme Lichtfarbe und Farbwiedergabe,
  • Flimmerfreiheit.

Darüber hinaus können noch weitere Aspekte von Bedeutung sein, z. B.:

  • gute Bedingungen für die visuelle Verständigung,
  • eine gute und sichere Orientierung am Arbeitsplatz, in der Arbeitsumgebung und im Raum,
  • individuelle Beeinflussbarkeit durch den Beschäftigten (Lichtschalter, Lichtdimmer, Sonnenschutzvorrichtungen),
  • angenehme Lichtatmosphäre im Raum,
  • Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit.
Nur wenn die Gütemerkmale und weitere Aspekte bereits bei der Planung berücksichtigt und später auch im Betrieb entsprechend eingehalten werden, kann die Beleuchtung optimal wirken.

Auf den Punkt gebracht heißt dies:
Schlechte Beleuchtung strengt an, begünstigt die Fehlerwahrscheinlichkeit, verstärkt Ermüdungserscheinungen und kann langfristig die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten beeinträchtigen.

Welche Grundregeln gelten für eine gute Beleuchtung?
Die Realisierung einer guten Beleuchtung erscheint zwar im ersten Moment recht kompliziert und aufwändig, kann aber durch die Beachtung von ein paar wichtigen Grundregeln in vielen Bereichen leicht erreicht werden, wenn der Unternehmer

  • auf eine ausreichende Beleuchtungsstärke in allen Bereichen achtet,
  • durch die zweckmäßige Anordnung der Fenster und Oberlichter sowie der Leuchten im Raum für eine ausgewogene Helligkeitsverteilung und eine günstige Lichtrichtung sorgt; dies ist auch wichtig für das räumliche Sehen und für die visuelle Verständigung der Beschäftigten,
  • störende Blendung jeder Art vermeidet,
  • störende Schatten im Arbeitsbereich und auf Verkehrswegen verhindert,
  • farbneutrale Verglasungen für die Fenster und Dachoberlichter wählt,
  • Lampen mit einer geeigneten Lichtfarbe einbauen lässt,
  • Lampen mit einer guten Farbwiedergabe verwendet, damit z. B. Sicherheitsfarben erkannt werden,
  • auf regelmäßige Wartung und Reinigung der Beleuchtungsanlage, wie z. B. der Fenster, Dachoberlichter, Lampen und Leuchten, und der Räume achtet,
  • alle ergonomischen und wirtschaftlichen Vorteile durch die Auswahl eines geeigneten Beleuchtungskonzeptes nutzt.

Ist eine gute Beleuchtung teuer?
Diese Frage ist für jeden Unternehmer wesentlich, der eine Beleuchtungseinrichtung errichten lassen und betreiben muss. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist hier sicher schwierig, weil die mit einer schlechten Beleuchtung einhergehenden Fehler, Unfälle und Motivationsmängel nur hypothetisch in einer Rechnung angesetzt werden können. Durch ergonomisch gestaltete Arbeitsplätze können Unfälle vermieden, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten erhalten und somit kostenträchtige Fehlzeiten im Unternehmen reduziert werden.
Neue Entwicklungen in der Beleuchtungstechnik, z. B. neue Generationen von elektronischen Vorschaltgeräten, veränderte Leuchtenkonstruktionen und energieeffizientere Lampen haben die Wirkungsgrade von Beleuchtungsanlagen gesteigert, so dass diese erheblich wirtschaftlicher betrieben werden können als ältere Anlagen.

Energiekosten können auch durch ein geeignetes Beleuchtungskonzept und eine effektive Nutzung des Tageslichts reduziert werden. Unterstützt wird dies mit einem durchdachten Lichtmanagement mit einer zweckmäßigen, z. B. anwesenheits- oder tageslichtabhängigen Lichtsteuerung.
Eine fachgerechte Planung der Beleuchtungsanlage und ein abgestimmter Wartungsplan wirken sich erheblich positiv auf Ihre Betriebskosten aus.
Daher sollte auf eine regelmäßige Wartung der Beleuchtungsanlage geachtet werden. Auch die Verschmutzung des Raumes hat einen negativen Einfluss auf den Wirkungsgrad einer Beleuchtungsanlage, einfach weil saubere, helle Decken und Wände das Licht stärker reflektieren.
Werden Räume angemietet, ist insbesondere zu beachten, dass die Einhaltung der Vorgaben der ASR A3.4 Beleuchtung vertragsmäßig eingefordert wird. Hierdurch erspart man sich eventuell erforderlich werdende teure Nachbesserungen der Beleuchtungsanlage.


  Grundlagen
  • Rechtliche Grundlagen

  • Ergonomische und arbeitsphysiologische Grundlagen


Rechtliche Grundlagen

EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Anhang I und II
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Räume
8.1.
Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.

Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV) Anlage 1
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

3.5 Raumtemperatur
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

Entwurf Arbeitsstättenverordnung Februar 2013 (ArbStättV) Anlage 1
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Arbeitsräume, Kantinen, Pausen-, Bereitschafts und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für
a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen,
b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter Erdgleiche liegen,
c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 qm, sofern Oberlichter vorhanden sind.


(2) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Am 12.01.2012 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 1/2012 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände veröffentlicht worden.

Diese ASR A1.6 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Weiterhin konkretisiert sie die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fenstern, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere in den Punkten 1.5 Abs. 3 und 1.6 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.

Hier der relevante Auszug aus der neuen ASR zum Thema der Dachoberlichter:

3 Begriffsbestimmungen
3.8 Oberlichter nach Arbeitsstättenverordnung sind in Dach- bzw. Deckenflächen integrierte Bauteile - im Weiteren Dachoberlicht genannt -, die der natürlichen Beleuchtung und ggf. der Lüftung dienen. Dachoberlichter werden oft mit einem Rauch-Wärme-Abzug (RWA) kombiniert. Ausführungen von Dachoberlichtern sind z. B. Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten. Obere Teile von Fenstern und Türen, die umgangssprachlich als Oberlichter bezeichnet werden, sind im Sinne dieser Regel Fenster.

Abb. 2: Dachoberlicht (Lichtkuppel)

4 Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl
4.2 Dachoberlichter
(1) Gefährdungen durch geöffnete Dachoberlichter müssen vermieden oder minimiert werden. Gefährdungen können z. B. sein:
- Einengung des Verkehrsweges,
- Absturz von Beschäftigten,
- Herabfallen von Gegenständen durch die Öffnung oder
- Zugluft.
(2) Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
(3) Für die Auswirkungen der Sonneneinstrahlung auf das Raumklima durch Dachoberlichter sind die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zu beachten.
(4) Für beleuchtungstechnische Anforderungen an Dachoberlichter sind die Vorgaben der ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten.

5 Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfungen
(1) Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich sind.
(2) Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig eingerichtet sein.
Sichere Standflächen sind z. B.:
- Reinigungsbalkone,
- Befahranlagen oder
- Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.
(3) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. feste oder mobile Umwehrungen, PSAgA) erforderlich.
(7) Bei kraftbetätigten Fenstern und Dachoberlichtern ist zusätzlich das Folgende zu beachten:
- Vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten, sowie gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).
- Die Instandhaltung darf nur durch vom Arbeitgeber beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Arbeiten vertraut sind.
- Kraftbetätigte Fenster müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind zu dokumentieren.
- Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Fenstern darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und überprüfen können.

Den vollständigen Text der neuen ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände können Sie hier downloaden.

Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung
Am 01.06.2011 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 Beleuchtung veröffentlicht worden. Der zuständige Fachausschuss hat sich dabei inhaltlich mit seinen Aussagen im Wesentlichen an der BGR 131 orientiert.

Die ASR A3.4 Beleuchtung wird entsprechend dem Wortlaut überarbeitet, sobald die neue Arbeitsstättenverordnung 2014 beschlossen und verkündet wurde.

Hier der relevante Auszug aus der ASR zum Thema der Beleuchtung mit Tageslicht:

4 Beleuchtung mit Tageslicht
4.1 Ausreichendes Tageslicht
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
- am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.

Kurz gefaßt bedeutet dies:
Für Räume, die durch Dachoberlichter beleuchtet werden sollen, ist ein Anteil von mindestens 8 % an der Dachfläche (besser 10 %) in Form von Dachoberlichtern vorzusehen.
Zur Erfüllung höherer Sehanforderungen kann diese Zahl von 15 bis auf 20 % erhöht werden, wenn gleichzeitig Sonnenschutzmaßnahmen mit eingeplant werden.


Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
Größe und Anordnung des Fensters

(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
Veränderung des Farbeindrucks führen.

4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
sein.
Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.

Gemäß § 8 Abs. 2  Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

  • ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung
  • ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien

nicht weiter fort.

Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden.

  BG-Regeln und DGUV-Informationen
Neben dem Gesetzgeber erstellen die Berufsgenossenschaften autonome Rechtsnormen. In diesem Zusammenhang sind Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
- berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
- technischen Spezifikationen und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

BGR 131 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten
Diese zweiteilige BG-Regel (BGR 131-1 und -2) dient dazu, Unfallgefahren und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, die durch eine ungeeignete Beleuchtung entstehen können, zu vermeiden.
Sie beschreibt die zu berücksichtigenden lichttechnischen Gütemerkmale und gibt entsprechende Werte vor. Die BG-Regel 131 berücksichtigt den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit Tageslicht und mit künstlichem Licht.

BGR 131-1
BGR 131-1

BGR 131 Teil 1 - Handlungshilfe für den Unternehmer
Diese BG-Regel richtet sich in erster Linie an den Unternehmer, in dessen Verantwortung es liegt, eine den Anforderungen genügende Beleuchtung vorzusehen. Eine gute Beleuchtung zu planen und umzusetzen ist aufgrund der Komplexität und der Wechselwirkungen der Einflussgrößen zueinander eine Aufgabe, die in der Regel dem Fachmann vorbehalten sein sollte. Allerdings muss der Unternehmer das Thema Beleuchtung so weit beherrschen, dass er in der Lage ist, seine Verantwortung auf diesem Gebiet wahrzunehmen.
BGR 131-1 richtet sich insbesondere an diejenigen, die nicht zum Kreis der Fachleute für Beleuchtung zu zählen sind. Die BG-Regel soll diesen Personenkreis fachlich unterstützen, die richtigen Entscheidungen für eine gute Beleuchtung zu treffen. Sie erläutert die wichtigsten Qualitätsmerkmale des Lichtes und stellt die grundlegenden Anforderungen für eine gute Beleuchtung dar, die Voraussetzung für ein sicheres und gesundes Arbeiten.
BGR 131-1 können Sie hier downloaden.

BGR 131-2BGR 131 Teil 2 - Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung
BGR 131-2 richtet sich insbesondere an Planer und Beleuchtungsfachleute. Dieser Teil beschreibt die Grundlagen für die Planung und Projektierung der Beleuchtung. Beide Teile der BG-Regel 131 bauen also aufeinander auf. Sie vermittelten Fachinformationen und dienen der bessern Verständigung zwischen verantwortlichem Unternehmer und Planer.
BGR 131-2 können Sie hier downloaden.

Mit Erscheinen der ASR A3.4 Beleuchtung hat die Berufsgenossenschaft die BGR 131 Teil 1 und Teil 2 zurückgezogen.

DGUV-I 215-210DGUV-I 215-210 Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten
Diese DGUV-Information richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Beleuchtung“ (ASR A3.4) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Dabei werden auch Anwendungs- und Praxisbeispiele vorgestellt. Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV- Fachbereich Verwaltung.

In dieser DGUV-Information werden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, der Stand der Technik, wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen der Unfallversicherungs-
träger berücksichtigt. Praxisorientierte Anwendungsbeispiele und Abbildungen helfen, die Anforderungen und Empfehlungen zu verdeutlichen und deren Umsetzung zu erleichtern.
Die Hilfe DGUV-I 215-210 kann hier herunter geladen werden.

DGUV-I 215-211DGUV-I 215-211 Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund (vormals BGI/GUV-I 7007)
Der grundsätzliche Vorrang des Tageslichts bei der Arbeitsstätten- bzw. Arbeitsplatzbeleuchtung wird durch die ASR A3.4 "Beleuchtung" konkretisiert und durch die im Jahre 2009 erschienene BGI/GUV-I 7007 "Tageslicht am Arbeitsplatz" mit Ausführungsbeispielen und Anwendungsbeschreibungen ergänzt. Nach dem neuen Nummernschema der DGUV finden Sie die Broschüre jetzt unter DGUV-I 215-211.

Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen? Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen? Diese und viele weitere Fragen beantwortet diese Handlungshilfe und konkretisiert so die Arbeitsstättenverordnung. Die Handlungshilfe DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I 7007) kann hier herunter geladen werden.

 

Ergonomische und arbeitsphysiologische Grundlagen

Dr.-Ing.
Ahmet Çakir    
In dem Beitrag "Die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit Tageslicht - Basiswissen und Grundlagen für die Planung" beschreiben die Autoren Dr. Çakir, Cornelius, Henrichen, Hegger, Mathys und Strutz die der o. g. DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I 7007) zu Grunde liegenden Zusammenhänge zwischen dem Tageslicht und der Sehaufgabe bzw. seinen psychologischen und physiologischen Wirkungen auf den Menschen.
Den gesamten Beitrag können Sie hier downloaden.



FVLR-Fibel "Tageslicht kurz gefasst"

FVLR-Fibel
Tageslicht
Diese Broschüre des FVLR gibt Architekten, Planern und Errichtern Informationen an die Hand, ob und wie die Vorteile des Tageslichtes wahrgenommen und in der Beleuchtung von Innenräumen umgesetzt werden. Sie enthält die wichtigsten Fakten zu den Qualitätsmerkmalen einer Tageslichtbeleuchtung. Kurz und knapp wird beschrieben, wie Arbeitsplätze wirkungsvoll mit Tageslicht durch Fenster und Dachoberlichter versorgt werden können und welche Materialien und Produkte es ermöglichen, Tageslicht je nach Nutzungsanforderung in verschiedensten Gebäudetypen gezielt einzusetzen. Zum Download der Tageslichtfibel hier klicken.