Grundlagen
- Rechtliche Grundlagen
- Ergonomische und arbeitsphysiologische Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Anhang I und
II
8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Räume
8.1.
Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht
erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und
dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche
Beleuchtung ausgestattet sein.
Arbeitsstättenverordnung 2004 (ArbStättV)
Anlage 1
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend
Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit
und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen
Beleuchtung ausgestattet sein.
3.5 Raumtemperatur
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach
Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten
gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Entwurf Arbeitsstättenverordnung Februar 2013 (ArbStättV)
Anlage 1
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Arbeitsräume, Kantinen, Pausen-, Bereitschafts und
Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine
Sichtverbindung nach außen haben.
Dies gilt nicht für
a) Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische Gründe
Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht
zulassen,
b) Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in
Gaststätten einschließlich der zugehörigen anderen
Arbeitsräume, sofern die Räume vollständig unter
Erdgleiche liegen,
c) Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 qm, sofern Oberlichter vorhanden sind.
(2) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen für eine
der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung
ausgestattet sein.
Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Am 12.01.2012 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 1/2012 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände veröffentlicht worden.
Diese ASR A1.6 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Weiterhin konkretisiert sie die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fenstern, Oberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden in § 3a Abs. 1 sowie insbesondere in den Punkten 1.5 Abs. 3 und 1.6 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung.
Hier der relevante Auszug aus der neuen ASR zum Thema der Dachoberlichter:
3 Begriffsbestimmungen
3.8 Oberlichter nach Arbeitsstättenverordnung sind in Dach- bzw. Deckenflächen integrierte Bauteile - im Weiteren Dachoberlicht genannt -, die der natürlichen Beleuchtung und ggf. der Lüftung dienen. Dachoberlichter werden oft mit einem Rauch-Wärme-Abzug (RWA) kombiniert. Ausführungen von Dachoberlichtern sind z. B. Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten. Obere Teile von Fenstern und Türen, die umgangssprachlich als Oberlichter bezeichnet werden, sind im Sinne dieser Regel Fenster.

Abb. 2: Dachoberlicht (Lichtkuppel)
4 Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl
4.2 Dachoberlichter
(1) Gefährdungen durch geöffnete Dachoberlichter müssen vermieden oder minimiert werden. Gefährdungen können z. B. sein:
- Einengung des Verkehrsweges,
- Absturz von Beschäftigten,
- Herabfallen von Gegenständen durch die Öffnung oder
- Zugluft.
(2) Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
(3) Für die Auswirkungen der Sonneneinstrahlung auf das Raumklima durch Dachoberlichter sind die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zu beachten.
(4) Für beleuchtungstechnische Anforderungen an Dachoberlichter sind die Vorgaben der ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten.
5 Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfungen
(1) Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich sind.
(2) Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig eingerichtet sein.
Sichere Standflächen sind z. B.:
- Reinigungsbalkone,
- Befahranlagen oder
- Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.
(3) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. feste oder mobile Umwehrungen, PSAgA) erforderlich.
(7) Bei kraftbetätigten Fenstern und Dachoberlichtern ist zusätzlich das Folgende zu beachten:
- Vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten, sowie gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).
- Die Instandhaltung darf nur durch vom Arbeitgeber beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Arbeiten vertraut sind.
- Kraftbetätigte Fenster müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind zu dokumentieren.
- Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Fenstern darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und überprüfen können.
Den vollständigen Text der neuen ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände können Sie hier downloaden.
Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung
Am 01.06.2011 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 16 die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 Beleuchtung veröffentlicht worden. Der zuständige Fachausschuss hat sich dabei inhaltlich mit seinen Aussagen im Wesentlichen an der BGR 131 orientiert.
Die ASR A3.4 Beleuchtung wird entsprechend dem Wortlaut überarbeitet, sobald die neue Arbeitsstättenverordnung 2014 beschlossen und verkündet wurde.
Hier der relevante Auszug aus der ASR zum Thema der Beleuchtung mit Tageslicht:
4 Beleuchtung mit Tageslicht
4.1 Ausreichendes Tageslicht
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung
mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht
weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts)
auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht
hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden
des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in
Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen.
Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden,
wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
- am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern
größer als 4 % erreicht wird oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche
bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca.
1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.
Kurz gefaßt bedeutet dies:
Für Räume, die durch Dachoberlichter beleuchtet werden sollen, ist ein Anteil von mindestens 8 % an der Dachfläche (besser 10 %) in Form von Dachoberlichtern vorzusehen.
Zur Erfüllung höherer Sehanforderungen kann diese Zahl von 15 bis auf 20 % erhöht werden, wenn gleichzeitig Sonnenschutzmaßnahmen mit eingeplant werden.
Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.
Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten
oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht
in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in
Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
Größe und Anordnung des Fensters
(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
Veränderung des Farbeindrucks führen.
4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
sein.
Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung
(siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.
Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" die alten Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)
- ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung
- ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
nicht weiter fort.
Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden. |