Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
3 Begriffsbestimmungen
3.8 Oberlichter
nach Arbeitsstättenverordnung sind in Dach- bzw. Deckenflächen integrierte Bauteile - im Weiteren Dachoberlicht genannt -, die der natürlichen Beleuchtung und ggf. der Lüftung dienen. Dachoberlichter werden oft mit einem Rauch-Wärme-Abzug (RWA) kombiniert. Ausführungen von Dachoberlichtern sind z. B. Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten. Obere Teile von Fenstern und Türen, die umgangssprachlich als Oberlichter bezeichnet werden, sind im Sinne dieser Regel Fenster.

Abb. 2: Dachoberlicht (Lichtkuppel)
4 Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl
4.2 Dachoberlichter
(1) Gefährdungen durch geöffnete Dachoberlichter müssen vermieden oder minimiert werden. Gefährdungen können z. B. sein:
- Einengung des Verkehrsweges,
- Absturz von Beschäftigten,
- Herabfallen von Gegenständen durch die Öffnung oder
- Zugluft.
(2) Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
(3) Für die Auswirkungen der Sonneneinstrahlung auf das Raumklima durch Dachoberlichter sind die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zu beachten.
(4) Für beleuchtungstechnische Anforderungen an Dachoberlichter sind die Vorgaben der ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten.
5 Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfungen
(1) Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich sind.
(2) Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig eingerichtet sein.
Sichere Standflächen sind z. B.:
- Reinigungsbalkone,
- Befahranlagen oder
- Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.
(3) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. feste oder mobile Umwehrungen, PSAgA) erforderlich.
(7) Bei kraftbetätigten Fenstern und Dachoberlichtern ist zusätzlich das Folgende zu beachten:
- Vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten, sowie gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).
- Die Instandhaltung darf nur durch vom Arbeitgeber beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Arbeiten vertraut sind.
- Kraftbetätigte Fenster müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind zu dokumentieren.
- Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Fenstern darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und überprüfen können.
Den vollständigen Text der neuen ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände können Sie hier downloaden.
Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung:
4 Beleuchtung mit Tageslicht
4.1 Ausreichendes Tageslicht
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung
mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht
weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts)
auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht
hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden
des Menschen.
(2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in
Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen.
Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden,
wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
(3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
- am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern
größer als 4 % erreicht wird oder
- mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche
bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca.
1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.
Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.
Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten
oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht
in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in
Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
Größe und Anordnung des Fensters
(4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
Veränderung des Farbeindrucks führen.
4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
sein.
Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung
(siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.
Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden.
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (DGUV-I 215-210)
Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Beleuchtung“ (ASR A3.4) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Dabei werden auch Anwendungs- und Praxisbeispiele vorgestellt. Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV-Fachbereich Verwaltung.
Die Beleuchtung am Arbeitsplatz hat die Funktion, den Sehvorgang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit zu ermöglichen und
optimal zu unterstützen. Unfälle und Fehlbeanspruchungen
sollen vermieden werden. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei,
die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu för
dern, was sich wiederum positiv auf die Leistungsfähigkeit und
Leistungsbereitschaft der Beschäftigten auswirkt.
Die neue DGUV-Information kann mit der Bestellnummer DGUV-I 215-210 bei der DGUV bestellt
werden oder hier kostenlos herunter geladen werden.
DGUV-Information "Tageslicht
am Arbeitsplatz" (DGUV-I 215-211 - vormals BGI/GUV-I 7007):
Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt
sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen?
Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen?
Diese und weitere Fragen beantwortet die imJahre 2009 erschienene Handlungshilfe Tageslicht
am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I
7007) und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.4. Die Handlungshilfe
richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
und kann hier kostenlos herunter geladen werden.
In der Tabelle Notwendiger
Anteil der lichtdurchlässigen Fläche nach DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I
7007)
haben wir den Zusammenhang zwischen Fenster- bzw. Dachoberlichtfläche
und Beleuchtungsstärke für ausgewählte Nutzungen
zusammengestellt.
Tageslichttechnische Anforderungen:
In Deutschland beschäftigt sich einerseits die Normenreihe DIN 5034 Tageslicht
in Innenräumen mit der Tageslichttechnik, andererseits die Richtlinienreihe VDI 6011 mit der "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung".
DIN 5034 besteht aus folgenden Teilen:
- Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Juli 2011
- Teil 2: Grundlagen, Feb. 1985
- Teil 3: Berechnung, Feb. 2007
- Teil 4: Vereinfachte Bestimmung von Mindestfenstergrößen
für Wohnräume, Sep. 1994
- Teil 5: Messung, Nov. 2010
- Teil 6: Vereinfachte Bestimmung zweckmäßiger Abmessungen
von Oberlichtöffnungen in Dachflächen, Feb. 2007
Hinweise zur Beleuchtung von Arbeitsstätten
sind daneben auch der DIN EN 12464-1:08-2011 zu entnehmen.
Für
die Sportstättenbeleuchtung gelten DIN EN 12193 und
DIN 67526-3.
Hinweise zur Planung mit künstlicher Beleuchtung liefert DIN
EN 12193:2008-04 "Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung" (in Überarbeitung, DIN EN 12193:2017-01 - Entwurf ).
Hinweise zur Planung mit natürlicher Beleuchtung liefert DIN 67526-3:1976-08 "Richtlinien für die Beleuchtung mit Tageslicht" (in Überarbeitung, DIN 67526-3:2017-01 - Entwurf)
Daneben hat der VDI für das Zusammenspiel von Tageslicht und künstlicher Beleuchtung die VDI Richtlinie 6011 "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung" herausgebracht. Sie besteht aus folgenden Teilen:
- Blatt 1: Grundlagen und allgemeine Anforderungen, Juli 2016
- Blatt 2: Dachoberlichter, April 2006 (in Überarbeitung)
- Blatt 3: Anforderungen der Innenraumbegrünung, April 2006 (in Überarbeitung)
Ziel der in Blatt 1 und 2 beschriebenen optimierten Tageslichtnutzung in Gebäuden ist die Reduktion des Energieverbrauchs bei gleichzeitiger Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der visuellen Behaglichkeit. Hierin werden zudem gewerkeübergreifende Lösungen mit Blendschutz, Sonnenschutz, Lichtlenkung, Gebäudeautomation und integrierten Konzepten von Tageslicht-Nutzung und künstlicher Beleuchtung behandelt.
Die Richtlinie VDI 6011 gilt für die verschiedenartigsten Gebäude (siehe
Geltungsbereich).
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