HomeKontaktImpressumDatenschutzSitemap Mitgliederbereich
Aktuelles
Publikationen und Bestellungen
Wir über uns
Rauchschutz
Tageslicht
Grundlagen
Fakten
Energieeffizienz
Beleuchtung von Arbeitsstätten
Aspekte

Recht und Normen
Gesetzeslage
Gesetze und Normen
Tageslicht in Innenräumen
Sportstättenbeleuchtung
Literatur
Links
Lüftung
Lichtkuppeln
Lichtbänder
RWA
Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
  In folgenden Gesetzen, Verordnungen und Rechtsnormen werden wichtige und bedeutende Aussagen zur Beleuchtung mit Tageslicht gemacht:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Musterbauordnung (MBO) 2002 § 3 und § 47
  • EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Anhang I und II, Punkt 8
  • Arbeitsstättenverordnung 2016
  • Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
  • Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung
  • DGUV-I 215-210 und DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I 7007)


  • Normative Regelungen und Richtlinien zum Tageslicht in Innenräumen oder in Sportstätten finden Sie in:
  • Tageslichttechnische Anforderungen
  •    
     

    Baugesetzbuch (BauGB) § 136 Abs. 3:

    "Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen in Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten, ..."

    Musterbauordnung (MBO) 2002 § 3 Allgemeine Anforderungen:

    (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

    Musterbauordnung (MBO) 2002 § 47 Aufenthaltsräume:

    (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

    (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk-und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

    Zur individuellen Regelung eines jeden Bundeslandes hinsichtlich der Mindestfenstergrößen in Aufenthaltsräumen hier klicken.

    EU-Arbeitsstättenrichtlinie, Anhang I und II

    8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Räume
    8.1.
    Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.


    Arbeitsstättenverordnung 2016 (Stand 05.12.2016)

    Die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung) wurde im Bundesgesetzblatt (Teil 1 Nr. 56 Seite 2681) veröffentlicht. Die Verordnung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten.

    Der Text zur Beleuchtung und Sichtverbindung lautet jetzt:

    3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
    (1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.
    Dies gilt nicht für
    1. Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,
    2. Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
    3. Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,
    4. Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,
    5. Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 m², sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken.

    (2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.

    (3) Räume, die bis zum [Tag des Inkrafttretens der ÄnderungsVO] eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.

    (4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.

    (5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

    (6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.

    (7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben."

    Der Text zur Raumtemperatur lautet jetzt:

    3.5 Raumtemperatur
    (1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.

    (2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.

    (3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

    Den gesamten Text zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung und die Begründung zu den Änderungen können Sie durch Klick downloaden.


       
     

    Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände

    3 Begriffsbestimmungen
    3.8 Oberlichter

    nach Arbeitsstättenverordnung sind in Dach- bzw. Deckenflächen integrierte Bauteile - im Weiteren Dachoberlicht genannt -, die der natürlichen Beleuchtung und ggf. der Lüftung dienen. Dachoberlichter werden oft mit einem Rauch-Wärme-Abzug (RWA) kombiniert. Ausführungen von Dachoberlichtern sind z. B. Lichtkuppeln, Lichtbänder und Lichtplatten. Obere Teile von Fenstern und Türen, die umgangssprachlich als Oberlichter bezeichnet werden, sind im Sinne dieser Regel Fenster.

    Abb. 2: Dachoberlicht (Lichtkuppel)

    4 Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl
    4.2 Dachoberlichter

    (1) Gefährdungen durch geöffnete Dachoberlichter müssen vermieden oder minimiert werden. Gefährdungen können z. B. sein:
    - Einengung des Verkehrsweges,
    - Absturz von Beschäftigten,
    - Herabfallen von Gegenständen durch die Öffnung oder
    - Zugluft.
    (2) Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen.
    (3) Für die Auswirkungen der Sonneneinstrahlung auf das Raumklima durch Dachoberlichter sind die Anforderungen der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ zu beachten.
    (4) Für beleuchtungstechnische Anforderungen an Dachoberlichter sind die Vorgaben der ASR A3.4 „Beleuchtung“ zu beachten.

    5 Reinigung, Instandhaltung einschließlich Prüfungen
    (1) Bereits bei der Planung der Fenster, Dachoberlichter oder lichtdurchlässigen Wände muss der Arbeitgeber darauf achten, dass eine sichere Instandhaltung und Reinigung gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere, wenn hierzu bauliche Vorrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich sind.
    (2) Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig eingerichtet sein.
    Sichere Standflächen sind z. B.:
    - Reinigungsbalkone,
    - Befahranlagen oder
    - Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
    Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.
    Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.
    (3) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefährdung sind geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. feste oder mobile Umwehrungen, PSAgA) erforderlich.
    (7) Bei kraftbetätigten Fenstern und Dachoberlichtern ist zusätzlich das Folgende zu beachten:
    - Vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten muss der Antrieb abgeschaltet und gegen irrtümliches und unbefugtes Einschalten, sowie gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert werden. Hiervon ausgenommen bleibt der Probelauf (Funktionsprüfung).
    - Die Instandhaltung darf nur durch vom Arbeitgeber beauftragte Personen durchgeführt werden, die mit den jeweiligen Arbeiten vertraut sind.
    - Kraftbetätigte Fenster müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. In die Prüfung sind auch die Fangvorrichtungen einzubeziehen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind zu dokumentieren.
    - Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Fenstern darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und überprüfen können.

    Den vollständigen Text der neuen ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände können Sie hier downloaden.

    Arbeitsstättenrichtlinie - ASR A3.4 Beleuchtung:

    4 Beleuchtung mit Tageslicht
    4.1 Ausreichendes Tageslicht
    (1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Tageslicht weist Gütemerkmale (z. B. die Dynamik, die Farbe, die Richtung, die Menge des Lichts) auf, die in ihrer Gesamtheit von künstlicher Beleuchtung nicht zu erreichen sind. Tageslicht hat im Allgemeinen eine positive Wirkung auf die Gesundheit und das Wohlempfinden des Menschen.
    (2) Tageslicht kann durch Fenster, Dachoberlichter und lichtdurchlässige Bauteile in Gebäude gelangen, wobei Fenster zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen ermöglichen. Eine gleichmäßige Lichtverteilung kann mit Dachoberlichtern erreicht werden, wenn der Abstand der Dachoberlichter voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe.
    (3) Die Anforderung nach ausreichendem Tageslicht wird erfüllt, wenn in Arbeitsräumen
    - am Arbeitplatz ein Tageslichtquotient größer als 2 %, bei Dachoberlichtern größer als 4 % erreicht wird oder
    - mindestens ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße), eingehalten ist.
    Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen.
    Die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung.

    Abb. 1: Beispiel für die Tageslichtversorgung in Abhängigkeit von der Raumhöhe, der
    Größe und Anordnung des Fensters

    (4) Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Tageslicht sind in Fenstern und
    Dachoberlichtern Verglasungsmaterialien zu verwenden, die zu einer möglichst geringen
    Veränderung des Farbeindrucks führen.

    4.2 Maßnahmen zur Begrenzung der Blendung
    Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder - wenn dies nicht
    möglich ist - zu minimieren. Zur Begrenzung störender Blendungen oder Reflexionen
    können z. B. Jalousien, Rollos und Lamellenstores dienen. Bei Dachoberlichtern können
    dies z. B. lichtstreuende Materialien oder Verglasungen mit integrierten Lamellenrastern
    sein.
    Die Anforderungen aus der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ bezüglich übermäßiger Sonneneinstrahlung (siehe Punkt 4.3 sowie Tabelle 3 der ASR A3.5) sind zu beachten.

    Den vollständigen Text der neuen ASR A3.4 Beleuchtung können Sie hier downloaden.


    DGUV-I 215-210Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (DGUV-I 215-210)

    Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Beleuchtung“ (ASR A3.4) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Dabei werden auch Anwendungs- und Praxisbeispiele vorgestellt. Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV-Fachbereich Verwaltung.

    Die Beleuchtung am Arbeitsplatz hat die Funktion, den Sehvorgang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit zu ermöglichen und optimal zu unterstützen. Unfälle und Fehlbeanspruchungen sollen vermieden werden. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu för dern, was sich wiederum positiv auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten auswirkt.

    Die neue DGUV-Information kann mit der Bestellnummer DGUV-I 215-210 bei der DGUV bestellt werden oder hier kostenlos herunter geladen werden.

    DGUV-I 215-211DGUV-Information "Tageslicht am Arbeitsplatz" (DGUV-I 215-211 - vormals BGI/GUV-I 7007):

    Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen? Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen?

    Diese und weitere Fragen beantwortet die imJahre 2009 erschienene Handlungshilfe „Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund“ DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I 7007) und konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.4. Die Handlungshilfe richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und kann hier kostenlos herunter geladen werden.
    In der Tabelle „Notwendiger Anteil der lichtdurchlässigen Fläche“ nach DGUV-I 215-211 (vormals BGI/GUV-I 7007) haben wir den Zusammenhang zwischen Fenster- bzw. Dachoberlichtfläche und Beleuchtungsstärke für ausgewählte Nutzungen zusammengestellt.

    Tageslichttechnische Anforderungen:

    In Deutschland beschäftigt sich einerseits die Normenreihe DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ mit der Tageslichttechnik, andererseits die Richtlinienreihe VDI 6011 mit der "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung".

    DIN 5034 besteht aus folgenden Teilen:

    • Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Juli 2011
    • Teil 2: Grundlagen, Feb. 1985
    • Teil 3: Berechnung, Feb. 2007
    • Teil 4: Vereinfachte Bestimmung von Mindestfenstergrößen für Wohnräume, Sep. 1994
    • Teil 5: Messung, Nov. 2010
    • Teil 6: Vereinfachte Bestimmung zweckmäßiger Abmessungen von Oberlichtöffnungen in Dachflächen, Feb. 2007

    Hinweise zur Beleuchtung von Arbeitsstätten sind daneben auch der DIN EN 12464-1:08-2011 zu entnehmen.

    Für die Sportstättenbeleuchtung gelten DIN EN 12193 und DIN 67526-3.

    Hinweise zur Planung mit künstlicher Beleuchtung liefert DIN EN 12193:2008-04 "Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung" (in Überarbeitung, DIN EN 12193:2017-01 - Entwurf ).

    Hinweise zur Planung mit natürlicher Beleuchtung liefert DIN 67526-3:1976-08 "Richtlinien für die Beleuchtung mit Tageslicht" (in Überarbeitung, DIN 67526-3:2017-01 - Entwurf)

    Daneben hat der VDI für das Zusammenspiel von Tageslicht und künstlicher Beleuchtung die VDI Richtlinie 6011 "Optimierung von Tageslichtnutzung und künstlicher Beleuchtung" herausgebracht. Sie besteht aus folgenden Teilen:

    • Blatt 1: Grundlagen und allgemeine Anforderungen, Juli 2016
    • Blatt 2: Dachoberlichter, April 2006 (in Überarbeitung)
    • Blatt 3: Anforderungen der Innenraumbegrünung, April 2006 (in Überarbeitung)

    Ziel der in Blatt 1 und 2 beschriebenen optimierten Tageslichtnutzung in Gebäuden ist die Reduktion des Energieverbrauchs bei gleichzeitiger Verbesserung der Aufenthaltsqualität und der visuellen Behaglichkeit. Hierin werden zudem gewerkeübergreifende Lösungen mit Blendschutz, Sonnenschutz, Lichtlenkung, Gebäudeautomation und integrierten Konzepten von Tageslicht-Nutzung und künstlicher Beleuchtung behandelt.
    Die Richtlinie VDI 6011 gilt für die verschiedenartigsten Gebäude (siehe Geltungsbereich).