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Die Berufsgenossenschaften (BG) sind seit je her Träger der seit 1884 bestehenden und seitdem ständig verbesserten gesetzlichen Unfallversicherung für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft. Heute ist der Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
Grundlage für die gesetzliche Unfallversicherung ist das Unfallversicherungsgesetz vom 6. 7. 1884, das am 1.10.1885 in Kraft trat. Das Gesetz sah die Errichtung von Berufsgenossenschaften, geordnet nach Gewerbezweigen, vor.

Nach dem Wunsch der erfassten Unternehmenszweige wurden damals schließlich 55 Genossenschaften gebildet. Sie waren nach drei Gesichtspunkten eingeteilt:

  • nach dem zu verarbeitenden Rohstoff (z.B. Eisen- und Metall- oder Holz Berufsgenossenschaften),
  • nach der Arbeitsweise und
  • nach dem Verwendungszweck.

Mit dieser Gliederung wurde das Ziel verfolgt, die spezifischen Unfallgefahren der verschiedensten Gewerbezweige wirksam bekämpfen zu können.

Der Arbeitsschutz in Deutschland geht auf die Gewerbeordnung von 1869 zurück. Dort ist von der körperlichen Unversehrtheit die Rede: Die Gesundheit der Beschäftigten ist zu wahren, so weit es die Natur der Arbeitsmittel zulässt. Doch mit der Ausweitung des internationalen Handels in den letzten drei Jahrzehnten wuchs auch die Notwendigkeit, Handelshemmnisse durch unterschiedliche Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Anlagen zu beseitigen und vergleichbare Normen sowie Arbeitsbedingungen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist 1989 eine EU-Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz erlassen worden. Ihr liegt ein Gesundheitsbegriff zu Grunde, der von der Weltgesundheitsorganisation WHO schon 1948 definiert wurde. Darin gilt der Aspekt des Wohlfühlens als wesentlicher Ausdruck und Grad von Gesundheit. Die Definition von 1977, die so genannte Ottawa-Charta, geht noch einen Schritt weiter: Danach gehört zu einem "ganzheitlichen" Gesundheitsbegriff auch die Fähigkeit des Einzelnen, aktiv zu seiner Gesundheit beizutragen.

Die EU-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie wurde 1996 im neuen deutschen Arbeitsschutzgesetz und auch im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) für die Unfallversicherungen umgesetzt:
- im Arbeitsschutzgesetz durch die zusätzliche Aufgabe für die Berufsgenossenschaften, nicht nur Unfälle zu verhüten, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern;
- im SGB VII durch den Auftrag an die Berufsgenossenschaften zur Gesundheitsprävention.



Die Berufsgenossenschaften erstellen nunmehr Unfallverhütungsvorschriften, die auch den Charakter von Gesundheitsvorschriften erhalten.

Die Berufsgenossenschaften widmen sich deshalb im Rahmen ihres so erweiterten Präventionsauftrages zur Verhütung arbeitsbedingter Unfallgefahren auch dem Einfluss von Licht auf die Gesundheit der Menschen in der Arbeitswelt. Es sollen zukünftig alle Faktoren, die die Gesundheit der Menschen am Arbeitsplatz beeinträchtigen können, berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass es nun weit mehr das Bestreben der BG sein wird, darauf zu achten, dass Arbeitnehmer am Arbeitsplatz keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleiden.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand können aber Unfall- und Gesundheitsgefahren auch durch mangelhafte Beleuchtung entstehen. Höhere Beleuchtungsstärken z. B. in der industriellen Fertigung führen aber gerade neben besserer Leistung, geringerer Ermüdung, weniger Ausschuss zu einem Rückgang der Zahl der Arbeitsunfälle. Dies belegen Studien der TU Ilmenau. Sie untersuchte in Zusammenarbeit mit der zuständigen Branchenberufsgenossenschaft den Zusammenhang zwischen Unfallhäufigkeit und Beleuchtungsniveau an 350 Arbeitsplätzen.

Die Ergebnisse sprechen eindeutig für eine Investition in mehr Licht:

Zwei Drittel aller gemeldeten Unfälle ereignen sich an Arbeitsplätzen mit einer Beleuchtungsstärke unter 500 Lux.

Die Beleuchtungsstärke ist von zentraler Bedeutung für die Beleuchtungsqualität, jedoch nicht das Maß aller Dinge. Außerdem zu berücksichtigen, so die TU Ilmenau, sind Faktoren wie die Blendungsbegrenzung, Farbwiedergabeeigenschaften und Lichtfarbe (klicken Sie hierzu auch die Seite Aus Sicht des Mediziners an).

   
 

Konsequenterweise fordert die BG zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren deshalb, dass die Beleuchtung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, z. B. Arbeitsstättenrichtlinien, ASR A3.4 Beleuchtung (BGR 131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten") sowie den einschlägigen lichttechnischen Normen, entsprechen müssen. Zur den Regelungen der BGV A1 (Unfallverhütungsvorschriften) der BG mit Bezug zu Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen hier klicken. Zu Informationen über ASR A3.4 bzw. BGR 131-1 und -2 hier klicken oder siehe weiter unten .

Dass der Mensch eine bestimmte Mindestmenge (Dosis) Tageslicht im Jahr für seine Gesundheit braucht, haben auch die BG's erkannt, denn es ist unstrittig, dass zwischen Licht und Gesundheit vielfältige Zusammenhänge bestehen. Die im Auftrag der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft von der TU Ilmenau erstellte Literaturrecherche "Licht und Gesundheit" untermauert diese Erkenntnisse. Unter Bezugnahme auf den neuen gesetzlichen Auftrag der Berufsgenossenschaften ist es weder vertretbar noch zeitgemäß, diese gesicherten Erkenntnisse außer Acht zu lassen. So haben z. B. Fehlzeiten, die durch Lichtmangel am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, steigende Tendenz. Wird diese notwendige Dosis Tageslicht nämlich nicht erreicht, können Lichtmangelerkrankungen auftreten. Probleme treten überwiegend in der Winterzeit auf, wenn Menschen an Arbeitsplätzen ohne (ausreichendes) Tageslicht arbeiten.

Die Wirkung des Lichtes auf den Menschen geht jedoch weit über diese genannten Vorgänge hinaus. Die bisher vorliegenden Untersuchungen zeigen z. B., dass Licht

  • die Zusammensetzung des Blutes positiv beeinflusst,
  • die Melatoninproduktion (Schlafhormon) unterdrückt,
  • "Gute-Laune-Hormone" wie Seratonin und Noradrenalin zum Zuge kommen lässt,
  • die Leistungsfähigkeit erhöht,
  • die Abwehrkräfte verbessert,
  • den Wasserhaushalt positiv verändert,
  • septische Krankheiten positiv beeinflusst,
  • Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten positiv beeinflusst,
  • die Vitamin A- und D-Synthese ermöglicht,
  • den Stoffwechsel reguliert,
  • die Aktivität der Nebennierenrinde positiv beeinflusst und
  • Hautkrankheiten wie Akne oder Schuppenflechte positiv beeinflusst.

Um allerdings überhaupt eine biologische Wirkung erzielen zu können, so die bisherigen Erkenntnisse, muss ein gewisser Schwellenwert überschritten werden. Die erforderliche Lichtmengendosis kann in Luxstunden (lxh) angegeben werden. Diese Dosis sollte nicht durch kurzzeitige Intensivbestrahlung (z. B. ausgiebige Sonnenbäder im Urlaub), sondern durch gleichmäßige Verteilung über die Zeit mit eventuellen Höherdosierungen z. B.

  • am Arbeitsplatz,
  • im Aufenthalts- oder Pausenraum o. ä. oder
  • im Freien (bei geeigneter Witterung)

erreicht werden.

Zwischen natürlicher und künstlicher Beleuchtung von Arbeitsplätzen ist der natürlichen Beleuchtung dabei eindeutig der Vorzug zu geben, soweit produktionstechnische Gründe dem nicht entgegen stehen, denn das Tageslicht unterscheidet sich in wesentlichen Qualitätsmerkmalen positiv von der künstlichen Beleuchtung:

  • Das Tageslicht steht in erheblich höherer Menge als das Kunstlicht zur Verfügung.
  • Das Tageslicht besitzt ein kontinuierliches Spektrum (Vollspektrum).
  • Das Tageslicht ist dynamisch und ändert im Verlauf des Tages sowohl seine Lichtfarbe als auch die Intensitätsverteilung im Spektrum und die Lichtmenge.
  • Das Tageslicht ist ein Gleichlicht.
  • Beim Tageslicht gibt es nur eine direkte Blendquelle.
  Diese Qualitätsmerkmale des Tageslichtes wirken stimulierend auf den Menschen und tragen zu Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bei. Daraus resultieren die grundlegenden Forderungen der Berufsgenossenschaft:
  • Aus der Art des Lichtes und der Beleuchtung dürfen sich keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben.
  • Bei der Wahl der Lichtart und der Gestaltung der Beleuchtung sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  • Der Unternehmer hat den Versicherten soweit wie möglich Arbeitsplätze mit ausreichendem und blendfreiem Tageslicht zur Verfügung zu stellen.
  • Soweit das Tageslicht nicht ausreicht, sind die Arbeitsplätze künstlich zu beleuchten.
  • Arbeitsräume sind farblich so zu gestalten, dass sich daraus keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben. Dabei ist sicherzustellen, dass Signal- und Sicherheitsfarben sowie Farbkodierungen als solche erkennbar sind.

Umgesetzt wurden diese Forderungen in der zweiteiligen BG-Regel 131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten". Teil 1 trägt den Titel "Handlungshilfen für den Unternehmer", Teil 2 heißt "Leitfaden zur Planung und zum Betrieb der Beleuchtung". Diese BG-Regel löst die alte BGR 131 (ZH 1/190) "Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme" ab, die zurückgezogen wurde. Optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) sind schon seit dem Jahre 2001 in BGR 216 geregelt.

Neben der Erläuterung eines neuen, auch flächenbezogenen Beleuchtungskonzeptes wird in BGR 131 die allgemeine Bedeutung einer guten Beleuchtung von Arbeitsstätten besonders hervorgehoben. Schon in den Vorbemerkungen wird z. B. ausgeführt, dass eine gute Beleuchtung dazu beiträgt, die Aktivität und das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern, was sich positiv auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter auswirkt.

Der besondere Stellenwert, den dabei das Tageslicht erhält, wird schnell erkennbar, denn unter "Allgemeines" im Teil 1 wird gefordert: "Arbeitsplätze sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden."

Im Teil 2, der sich mehr an Fachleute richtet, heißt es erläuternd zu den Wirkungen des Tageslichtes:
"4. Natürliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Innenräumen
Da der Mensch entwicklungsgeschichtlich an das Tageslicht angepasst ist, hat es Funktionen, die über die Erfüllung der Sehaufgabe hinausgehen. Das über das Auge einfallende Tageslicht beeinflusst den menschlichen Hormonhaushalt und synchronisiert die innere Uhr des Menschen. Seine physische und psychische Verfassung und seine Leistungsfähigkeit werden durch Tageslicht positiv beeinflusst.

Deshalb ist eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht am Arbeitsplatz anzustreben und der Beleuchtung ausschließlich mit künstlichem Licht vorzuziehen.
"

Zum erforderlichen Beleuchtungsniveau bei einer natürlichen Beleuchtung und dessen Realisierung am Objekt werden folgende Hinweise gegeben:

"4.1.1 Beleuchtungsniveau
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn je nach Anforderung der Sehaufgabe ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür- oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), für höhere Anforderungen bis 1 : 5 eingehalten ist. Bei der Beleuchtung durch Fenster-, Tür- oder Wandflächen gelten diese Werte für übliche Abmessungen der Räume mit einem Verhältnis von Raumbreite zur Raumtiefe von bis zu 1 : 2 bis
(zu) einer maximalen Raumtiefe von 6 m.
"


Damit diese Forderungen konsequent umgesetzt werden, fordert die BG, dass vor der Errichtung von Arbeitsstätten durch einen Sachkundigen aussagekräftige Planungsunterlagen sowohl für die natürliche als auch künstliche Beleuchtung zu erstellen sind.

„Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der natürlichen und künstlichen Beleuchtungsplanung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den lichttechnischen Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit vertraut ist, dass er Beleuchtungsanlagen planen und ihren arbeitssicheren Zustand beurteilen kann.“

(Siehe auch "Grundsätze für die Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung der Beleuchtung an Arbeitsplätzen" (BGG 917 - vormals ZH 1/290).

Mit Erscheinen der ASR A3.4 Beleuchtung hat die Berufsgenossenschaft die BGR 131 Teil 1 und Teil 2 zurückgezogen. Weitere Informationen zur ASR A3.4 Beleuchtung finden Sie hier.


DGUV-I 215-210Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (DGUV-I 215-210)
Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Beleuchtung“ (ASR A3.4) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Dabei werden auch Anwendungs- und Praxisbeispiele vorgestellt. Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV-Fachbereich Verwaltung. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz hat die Funktion, den Sehvorgang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit zu ermöglichen und optimal zu unterstützen. Unfälle und Fehlbeanspruchungen sollen vermieden werden. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu för dern, was sich wiederum positiv auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten auswirkt.

Die neue DGUV-Information kann mit der Bestellnummer DGUV-I 215-210 bei der DGUV bestellt oder hier kostenlos herunter geladen werden.

BGI/GUV-I 7007Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund
(DGUV-I 215-211, vormals BGI/GUV-I 7007)

Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen? Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen? Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet die im Frühjahr 2009 erschienene Handlungshilfe „Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund“ (DGUV-I 215-211, vormals BGI/GUV-I 7007) und konkretisiert so die Arbeitsstättenverordnung und die BGR 131. Die Handlungshilfe richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und kann mit der Bestellnummer DGUV-I 215-211 bei der DGUV bestellt oder hier kostenlos herunter geladen werden.

Konkrete Maßnahmen zur natürlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten:

Aus vorstehender Sichtweise ergeben sich z. B. folgende Möglichkeiten und Maßnahmen zur Beleuchtung von Arbeitsstätten mit Tageslicht:


  • gläserne Dachreiter, Lichtbänder oder Lichtkuppeln auf Industriehallen und großräumigen Arbeitsstätten,
  • Reinigung von mit dunkler oder weißer Farbe gestrichenen Scheiben gläserner Dachreiter,
  • regelmäßige Reinigung von Oberlichtsystemen,
  • Ersatz schwerer lichtschluckender Fenstervorhänge durch lichtdurchlässige Vorhänge mit integriertem Sonnenschutz,
  • Einbau von Lichtleitsystemen,
  • vermehrte Verwendung von Glas u. a. lichtdurchlässigen Baustoffen bei Neu- und Umbau von Arbeitsstätten,
  • Wiederbelebung einer tageslichtfreundlichen Architektur,
  • Ergänzung der natürlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten durch dynamische tageslichtbezogene Beleuchtungssysteme, z. B. nach dem Konzept von „Concerted Light“.

Weitere Hinweise sowie eine Prüfcheckliste können als Download auch dem Beitrag "Beleuchtung von Arbeitsstätten" der ILO (Internationale Arbeits-Organisation) entnommen werden.

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht in Gebäuden hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in einer Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten zusammengetragen. Die LASI-Handlungsanleitung können Sie hier downloaden.