Diese Qualitätsmerkmale
des Tageslichtes wirken stimulierend auf den Menschen und tragen zu
Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren bei. Daraus resultieren
die grundlegenden Forderungen der Berufsgenossenschaft:
- Aus der Art des Lichtes und der Beleuchtung dürfen sich keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben.
- Bei der Wahl der Lichtart und der Gestaltung der Beleuchtung sind der Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene, sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche
Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Der Unternehmer hat den Versicherten soweit wie möglich Arbeitsplätze mit ausreichendem und blendfreiem Tageslicht zur Verfügung
zu stellen.
- Soweit das Tageslicht nicht ausreicht, sind die Arbeitsplätze künstlich zu beleuchten.
- Arbeitsräume sind farblich so zu gestalten, dass sich daraus keine Unfall- oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ergeben. Dabei ist
sicherzustellen, dass Signal- und Sicherheitsfarben sowie Farbkodierungen als solche erkennbar sind.
Umgesetzt wurden diese Forderungen in der zweiteiligen BG-Regel
131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten".
Teil 1 trägt den Titel "Handlungshilfen
für den Unternehmer", Teil
2 heißt "Leitfaden zur
Planung und zum Betrieb der Beleuchtung". Diese BG-Regel
löst die alte BGR 131 (ZH 1/190) "Arbeitsplätze mit
künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme" ab,
die zurückgezogen wurde. Optische Sicherheitsleitsysteme
(einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) sind schon seit dem Jahre 2001
in BGR 216 geregelt.
Neben der Erläuterung eines neuen, auch flächenbezogenen
Beleuchtungskonzeptes wird in BGR 131 die allgemeine Bedeutung einer
guten Beleuchtung von Arbeitsstätten besonders hervorgehoben.
Schon in den Vorbemerkungen wird z. B. ausgeführt, dass eine
gute Beleuchtung dazu beiträgt, die Aktivität und das
Wohlbefinden der Mitarbeiter zu fördern, was sich positiv auf
die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter
auswirkt.
Der besondere Stellenwert, den dabei das Tageslicht erhält,
wird schnell erkennbar, denn unter "Allgemeines" im Teil
1 wird gefordert: "Arbeitsplätze
sollten vorrangig mit Tageslicht beleuchtet werden."
Im Teil 2, der sich mehr an Fachleute
richtet, heißt es erläuternd zu den Wirkungen des Tageslichtes:
"4. Natürliche Beleuchtung
von Arbeitsplätzen in Innenräumen
Da der Mensch entwicklungsgeschichtlich an das Tageslicht angepasst
ist, hat es Funktionen, die über die Erfüllung der Sehaufgabe
hinausgehen. Das über das Auge einfallende Tageslicht beeinflusst
den menschlichen Hormonhaushalt und synchronisiert die innere Uhr
des Menschen. Seine physische und psychische Verfassung und seine
Leistungsfähigkeit werden durch Tageslicht positiv beeinflusst.
Deshalb ist eine ausreichende Beleuchtung mit
Tageslicht am Arbeitsplatz anzustreben und der Beleuchtung ausschließlich
mit künstlichem Licht vorzuziehen."
Zum erforderlichen Beleuchtungsniveau bei einer natürlichen
Beleuchtung und dessen Realisierung am Objekt werden folgende Hinweise
gegeben:
"4.1.1 Beleuchtungsniveau
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht
erhalten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn je nach Anforderung der Sehaufgabe
ein Verhältnis von lichtdurchlässiger Fenster-, Tür-
oder Wandfläche bzw. Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche
von mindestens 1 : 10 (entspricht ca. 1 : 8 Rohbaumaße), für
höhere Anforderungen bis 1 : 5 eingehalten ist. Bei der Beleuchtung
durch Fenster-, Tür- oder Wandflächen gelten diese Werte
für übliche Abmessungen der Räume mit einem Verhältnis
von Raumbreite zur Raumtiefe von bis zu 1 : 2 bis (zu) einer
maximalen Raumtiefe von 6 m."
Damit diese Forderungen konsequent umgesetzt werden, fordert die
BG, dass vor der Errichtung von Arbeitsstätten durch einen
Sachkundigen aussagekräftige
Planungsunterlagen sowohl für die natürliche als auch
künstliche Beleuchtung zu erstellen sind.
Sachkundiger ist, wer
aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der natürlichen und künstlichen
Beleuchtungsplanung hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien
und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den lichttechnischen
Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit vertraut
ist, dass er Beleuchtungsanlagen planen und ihren arbeitssicheren
Zustand beurteilen kann.
(Siehe auch "Grundsätze für die Ausbildung von Sachkundigen
für die Prüfung der Beleuchtung an Arbeitsplätzen"
(BGG 917 - vormals ZH 1/290).
Mit Erscheinen der ASR A3.4 Beleuchtung hat die Berufsgenossenschaft die BGR 131 Teil 1 und Teil 2 zurückgezogen. Weitere Informationen zur ASR A3.4 Beleuchtung finden Sie hier.
Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten (DGUV-I 215-210)
Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Beleuchtung“ (ASR A3.4) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Dabei werden auch Anwendungs- und Praxisbeispiele vorgestellt. Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV-Fachbereich Verwaltung. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz hat die Funktion, den Sehvorgang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit zu ermöglichen und optimal zu unterstützen. Unfälle und Fehlbeanspruchungen sollen vermieden werden. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu för dern, was sich wiederum positiv auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten auswirkt.
Die neue DGUV-Information kann mit der Bestellnummer DGUV-I 215-210 bei der DGUV bestellt oder hier kostenlos herunter geladen werden.
Tageslicht
am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund
(DGUV-I 215-211, vormals BGI/GUV-I 7007)
Warum ist Tageslicht wichtig für unsere Gesundheit? Wie lässt
sich Tageslicht in ausreichendem Maße am Arbeitsplatz nutzen?
Welchen Einfluss haben bauliche Maßnahmen? Diese und weitere wichtige Fragen beantwortet die im Frühjahr 2009 erschienene Handlungshilfe Tageslicht
am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund (DGUV-I 215-211, vormals BGI/GUV-I
7007) und konkretisiert so die Arbeitsstättenverordnung und die BGR 131. Die Handlungshilfe
richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)
und kann mit der Bestellnummer DGUV-I 215-211 bei der DGUV bestellt
oder hier
kostenlos herunter geladen werden.
Konkrete
Maßnahmen zur natürlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten:
Aus vorstehender Sichtweise ergeben sich
z. B. folgende Möglichkeiten und Maßnahmen zur Beleuchtung
von Arbeitsstätten mit Tageslicht:
- gläserne Dachreiter, Lichtbänder oder Lichtkuppeln auf Industriehallen und großräumigen Arbeitsstätten,
- Reinigung von mit dunkler oder weißer Farbe gestrichenen Scheiben gläserner Dachreiter,
- regelmäßige Reinigung von Oberlichtsystemen,
- Ersatz schwerer lichtschluckender Fenstervorhänge durch lichtdurchlässige Vorhänge mit integriertem Sonnenschutz,
- Einbau von Lichtleitsystemen,
- vermehrte Verwendung von Glas u. a. lichtdurchlässigen Baustoffen bei Neu- und Umbau von Arbeitsstätten,
- Wiederbelebung einer tageslichtfreundlichen Architektur,
- Ergänzung der natürlichen Beleuchtung von Arbeitsstätten durch dynamische tageslichtbezogene Beleuchtungssysteme, z. B. nach
dem Konzept von Concerted Light.
Weitere Hinweise sowie eine Prüfcheckliste können als
Download auch dem Beitrag "Beleuchtung
von Arbeitsstätten" der ILO (Internationale Arbeits-Organisation)
entnommen werden.
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht
in Gebäuden hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz
und Sicherheitstechnik (LASI) in einer Handlungsanleitung zur Beleuchtung
von Arbeitsstätten zusammengetragen. Die LASI-Handlungsanleitung
können Sie hier
downloaden.
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