Rauchabzug in Treppenräumen
Innenliegende Treppenräume
Außenliegende Treppenräume
Treppenräume von Sonderbauten
Berechnung und Ermittlung der Rauchabzugsfläche
Rauchabzug und Steuerung
Rauchabzug in Treppenräumen
Jedes Bundesland schreibt in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) vor, dass Treppenräume mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgerüstet sein müssen. Die Vorgaben sind nicht bundesweit einheitlich, sie können also im Einzelfall von den hier beschriebenen Lösungen abweichen.
Innenliegende Treppenräume, die nicht unmittelbar an einer Außenwand liegen, z. B. allseitig von Wohnungen oder Büroräumen umgeben sind, müssen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden.
Außenliegende Treppenräume dagegen, die mit mindestens einer Seite an eine Außenwand angrenzen, in der zu öffnende Fenster eingesetzt sind, müssen ab einer bestimmten Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden. Je nach Bundesland kann diese Grenze variieren:
- ab 7,00 m vorhandene Geschossbodenhöhe über Gelände
- ab 7,75 m vorhandene Brüstungshöhe über Gelände
- ab 5 Vollgeschossen
In
Treppenräumen von Sonderbauten wie beispielsweise in
Kultureinrichtungen oder Verkaufsstätten, von denen angenommen
werden muss, dass sie dem Aufenthalt ortsunkundiger Personen dienen
und für hohes Publikumsaufkommen dimensioniert sind, ist immer
ein Rauchabzug vorzusehen. Hier müssen Auslösestellen
auf jeder Etage platziert sein.
Berechnung und Ermittlung der notwendigen Rauchabzugsfläche
Die einzubauende freie Rauchabzugsfläche muss mindestens 5 % der Treppenraumgrundfläche betragen. Sie darf dabei - je nach Bundesland - eine Fläche von 0,5 m² bzw. 1 m² (Beispiel 1) nicht unterschreiten.
Beispiel 1:
Treppenraumgrundfläche: 2,50 m · 6,00 m = 15,00 m²
davon 5 % = 0,75 m² zu wählender Mindestwert: 1,00 m²
Für die Ermittlung der vorhandenen Rauchabzugsfläche
wird bei Treppenräumen die geometrisch freie Rauchabzugsfläche
bestimmt. Sie kann aus den vorhandenen lichten Öffnungsflächen
und der Ausstellweite der Rauchabzugsöffnung bestimmt werden.
Mit einer Kontrollrechnung ist immer die projizierte lichte Öffnung,
also L x B, zu ermitteln. Als freie geometrische Rauchabzugsfläche
AG ist dann jeweils der kleinere Wert anzusetzen (Beispiel
2).
Beispiel 2:
B
= 1,00 m; L = 1,00 m; H = 0,5 m
AG = 2 · (B/2 · H) + (L · H)
AG = 2 · (1,00/2 · 0,50) m² + (1,00
· 0,50) m²
AG = 0,50 m² + 0,50 m² = 1,00 m²
AG = B · L = 1,00 m · 1,00 m = 1,00 m²
AG min = 1,00 m²
Rauchabzug und Steuerung
Rauchabzugsöffnungen können im Dach als Dachflächenfenster,
Lichtkuppeln oder Lichtbänder oder in der Außenwand als
möglichst deckennahe Fenster angeordnet werden. Im Brandfall
gilt: Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr
später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden,
sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchabzugsöffnungen
freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen
abgeleitet werden können.
Zur Betätigung (Auslösung) des Rauchabzugs ist nur eine
manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs
und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder
3. Etage. Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise
mit einem CO2-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem
24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen. Nach VdS-Richtlinie
2592 müssen die RWA-Taster in signal-orange ausgeführt
werden.
Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche
automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll
erwiesen.
Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z. B. Hochhaus-Verordnung - HochhVO) zu beachten.
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