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Hersteller
Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 

Rauchabzug in Treppenräumen
Innenliegende Treppenräume
Außenliegende Treppenräume
Treppenräume von Sonderbauten
Berechnung und Ermittlung der Rauchabzugsfläche
Rauchabzug und Steuerung

Rauchabzug in Treppenräumen

Jedes Bundesland schreibt in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) vor, dass Treppenräume mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgerüstet sein müssen. Die Vorgaben sind nicht bundesweit einheitlich, sie können also im Einzelfall von den hier beschriebenen Lösungen abweichen.

Innenliegender TreppenraumInnenliegende Treppenräume, die nicht unmittelbar an einer Außenwand liegen, z. B. allseitig von Wohnungen oder Büroräumen umgeben sind, müssen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden.

 

Außenliegender TreppenraumAußenliegende Treppenräume dagegen, die mit mindestens einer Seite an eine Außenwand angrenzen, in der zu öffnende Fenster eingesetzt sind, müssen ab einer bestimmten Gebäudehöhe oder Geschossanzahl mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet werden. Je nach Bundesland kann diese Grenze variieren:

  • ab 7,00 m vorhandene Geschossbodenhöhe über Gelände
  • ab 7,75 m vorhandene Brüstungshöhe über Gelände
  • ab 5 Vollgeschossen

 

Außenliegender TreppenraumIn Treppenräumen von Sonderbauten wie beispielsweise in Kultureinrichtungen oder Verkaufsstätten, von denen angenommen werden muss, dass sie dem Aufenthalt ortsunkundiger Personen dienen und für hohes Publikumsaufkommen dimensioniert sind, ist immer ein Rauchabzug vorzusehen. Hier müssen Auslösestellen auf jeder Etage platziert sein.


Berechnung und Ermittlung der notwendigen Rauchabzugsfläche
Die einzubauende freie Rauchabzugsfläche muss mindestens 5 % der Treppenraumgrundfläche betragen. Sie darf dabei - je nach Bundesland - eine Fläche von 0,5 m² bzw. 1 m² (Beispiel 1) nicht unterschreiten.

Dreieck-/Rechteckformel

Zoom

Beispiel 1:
Treppenraumgrundfläche: 2,50 m · 6,00 m = 15,00 m²
davon 5 % = 0,75 m² zu wählender Mindestwert: 1,00 m²

Für die Ermittlung der vorhandenen Rauchabzugsfläche wird bei Treppenräumen die geometrisch freie Rauchabzugsfläche bestimmt. Sie kann aus den vorhandenen lichten Öffnungsflächen und der Ausstellweite der Rauchabzugsöffnung bestimmt werden. Mit einer Kontrollrechnung ist immer die projizierte lichte Öffnung, also L x B, zu ermitteln. Als freie geometrische Rauchabzugsfläche AG ist dann jeweils der kleinere Wert anzusetzen (Beispiel 2).

Beispiel 2:
B = 1,00 m; L = 1,00 m; H = 0,5 m
AG = 2 · (B/2 · H) + (L · H)
AG = 2 · (1,00/2 · 0,50) m² + (1,00 · 0,50) m²
AG = 0,50 m² + 0,50 m² = 1,00 m²

AG = B · L = 1,00 m · 1,00 m = 1,00 m²
AG min = 1,00 m²


Rauchabzug und Steuerung

Rauchabzugsöffnungen können im Dach als Dachflächenfenster, Lichtkuppeln oder Lichtbänder oder in der Außenwand als möglichst deckennahe Fenster angeordnet werden. Im Brandfall gilt: Auch wenn zur Rauchspülung des Treppenraums von der Feuerwehr später so genannte Hochdrucklüfter eingesetzt werden, sind vorher im Dach oder oberen Wandbereich Rauchabzugsöffnungen freizugeben, damit die Volumenströme dort nach außen abgeleitet werden können.
Zur Betätigung (Auslösung) des Rauchabzugs ist nur eine manuelle Auslösungsmöglichkeit in der Nähe des Hauseingangs und am obersten Treppenabsatz vorgeschrieben, weitere nach jeder 3. Etage. Eine Betätigung muss netzunabhängig beispielsweise mit einem CO2-Flaschen- bzw. Pneumatiksystem oder einem 24 V-Elektro-Öffner mit Notstromversorgung erfolgen. Nach VdS-Richtlinie 2592 müssen die RWA-Taster in signal-orange ausgeführt werden.

Wie die praktische Erfahrung zeigt, hat sich eine zusätzliche automatische Auslösung über Rauchmelder als sehr sinnvoll erwiesen.

Für Hochhäuser sind darüber hinaus weitere Vorschriften (z. B. Hochhaus-Verordnung - HochhVO) zu beachten.