Industriebaurichtlinie
In der Industriebaurichtlinie, die in verschiedenen Bundesländern
in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen wurde,
werden im Abschnitt 5.6
Rauchabzug bauordnungsrechtlich relevante Angaben zur Entrauchung
gemacht.
Im Brandfall ist für jeden Raum über 200 m² Bodenfläche eine
Entrauchung ins Freie, auch unter dann dort herrschenden Bedingungen (z. B. Seitenwind)
jederzeit sicherzustellen. Im offiziellen Kommentar zur M IndBauRL ist dazu noch
veröffentlicht, dass an die Art der Auslösung dieser Rauchabzugsöffnungen
(z. B. automatisch, manuell) keine Anforderungen gestellt werden. Es könnte also
auf die nach DIN 18 232 geforderte automatische Auslösung verzichtet werden, obwohl
nach der allgemeinen Erfahrung eine solche Auslösung sinnvoll ist.
Die übrigen Eigenschaften der NRA müssen den allgemein anerkannten Regeln der
Technik (DIN 18 232) entsprechen. Nach Bauregelliste A ist dies z. B. durch ein Allgemein
bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) nachzuweisen.
Da Art und Beschaffenheit der in der M IndBauRL genannten mindestens 2 % Rauchabzugsfläche
dort nicht näher beschrieben sind, sind auch hier die für Rauchabzüge allgemein
anerkannten Regeln der Technik (aerodynamisch wirksame Rauchabzugsflächen Aw nach DIN 18 232)
zu beachten und nicht etwa einfach die Rohbauöffnungen zu wählen.
Natürlich muss die Rauchabzugsöffnung selbst komplett in der Rauchschicht und die
Zuluftöffnung vollständig in der raucharmen Schicht liegen. Damit sind beispielsweise
Tore oder Türen als Rauchabzüge ungeeignet, als Zuluftöffnungen aber verwendbar,
wenn sie im Brandfall von außen zerstörungsfrei geöffnet werden können.
In den offiziellen Erläuterungen zur Industriebaurichtlinie ist weiter nachzulesen:
Die Industriebaurichtlinie und auch die Musterverkaufsstättenverordnung
unterscheiden sich z. B. gegenüber der Musterversammlungsstättenverordnung
und anderen Regelwerken u. a. dadurch, dass sie durch die Entrauchung
neben der Unterstützung der Feuerwehr nicht noch andere Aufgaben
wie Flucht, Fremdrettung und Erkundung, sondern nur den Schutz von
Gebäuden und Einrichtungen sichergestellt wissen wollen. Diese
anderen Aufgaben sind aber sicherlich und notwendigerweise auch
in der täglichen Praxis von Industriegebäuden relevant.
Planer, Fachplaner, Fachfirmen und Betreiber sind daher - was Haftungsfragen
anbelangt - gut beraten, die Regelungen der DIN 18 232 zu beachten.
Bei den Mindestvorgaben der M IndBauRL zum kombinierten Einsatz von Sprinklern und RWA gehen
die veröffentlichten baurechtlichen Regelungen und die Anforderungen der DIN 18 232
auseinander. Während die M IndBauRL bereits schon das bloße Vorhandensein einer
Sprinkleranlage positiv bewertet, bewertet die DIN 18 232 eine Sprinkleranlage für die Frage der
Entrauchung erst ab dem Zeitpunkt, von dem ab diese Anlage für die Entrauchung einen positiven
Beitrag (BMG 3) leistet.
Diese kritische Einschätzung muss auch herkömmlichen
Entlüftungsanlagen entgegengebracht werden, die zur Entrauchung
eigentlich technisch völlig ungeeignet sind. Der FVLR hat schon
in zahlreichen Publikationen und Untersuchungen (siehe u. a. auch
FVLR-Heft 14 „Rauch- und Wärmeableitung“)
zu dieser Problematik Stellung genommen.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass im Einzelfall für die Rauch- und Wärmeableitung in Industriegebäuden:
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die M IndBauRL zur Bewertung der baurechtlichen Frage, in welchen Räumen Rauchabzüge einzuplanen sind, zu berücksichtigen ist, |
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für Projektierung und Auslegung dieser Rauchabzüge die DIN 18 232 anzuwenden ist. |
Diese beiden Regelwerke stehen damit nicht im Widerspruch zueinander, sondern sie ergänzen sich.
Es gilt:
Die Entrauchung von Industriegebäuden ist grundsätzlich nach DIN 18 232-2 bei Einsatz von NRA und nach DIN 18 232-5 bei Einsatz von MRA zu planen und auszuführen.
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