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Hersteller
Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
  Industriebaurichtlinie

In der Industriebaurichtlinie, die in verschiedenen Bundesländern in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen wurde, werden im Abschnitt 5.6 Rauchabzug bauordnungsrechtlich relevante Angaben zur Entrauchung gemacht.

Im Brandfall ist für jeden Raum über 200 m² Bodenfläche eine Entrauchung ins Freie, auch unter dann dort herrschenden Bedingungen (z. B. Seitenwind) jederzeit sicherzustellen. Im offiziellen Kommentar zur M IndBauRL ist dazu noch veröffentlicht, dass an die Art der Auslösung dieser Rauchabzugsöffnungen (z. B. automatisch, manuell) keine Anforderungen gestellt werden. Es könnte also auf die nach DIN 18 232 geforderte automatische Auslösung verzichtet werden, obwohl nach der allgemeinen Erfahrung eine solche Auslösung sinnvoll ist. Die übrigen Eigenschaften der NRA müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 18 232) entsprechen. Nach Bauregelliste A ist dies z. B. durch ein Allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) nachzuweisen.

Da Art und Beschaffenheit der in der M IndBauRL genannten mindestens 2 % Rauchabzugsfläche dort nicht näher beschrieben sind, sind auch hier die für Rauchabzüge allgemein anerkannten Regeln der Technik (aerodynamisch wirksame Rauchabzugsflächen Aw nach DIN 18 232) zu beachten und nicht etwa einfach die Rohbauöffnungen zu wählen.
Natürlich muss die Rauchabzugsöffnung selbst komplett in der Rauchschicht und die Zuluftöffnung vollständig in der raucharmen Schicht liegen. Damit sind beispielsweise Tore oder Türen als Rauchabzüge ungeeignet, als Zuluftöffnungen aber verwendbar, wenn sie im Brandfall von außen zerstörungsfrei geöffnet werden können.

In den offiziellen Erläuterungen zur Industriebaurichtlinie ist weiter nachzulesen:
Die Industriebaurichtlinie und auch die Musterverkaufsstättenverordnung unterscheiden sich z. B. gegenüber der Musterversammlungsstättenverordnung und anderen Regelwerken u. a. dadurch, dass sie durch die Entrauchung neben der Unterstützung der Feuerwehr nicht noch andere Aufgaben wie Flucht, Fremdrettung und Erkundung, sondern nur den Schutz von Gebäuden und Einrichtungen sichergestellt wissen wollen. Diese anderen Aufgaben sind aber sicherlich und notwendigerweise auch in der täglichen Praxis von Industriegebäuden relevant. Planer, Fachplaner, Fachfirmen und Betreiber sind daher - was Haftungsfragen anbelangt - gut beraten, die Regelungen der DIN 18 232 zu beachten.

Bei den Mindestvorgaben der M IndBauRL zum kombinierten Einsatz von Sprinklern und RWA gehen die veröffentlichten baurechtlichen Regelungen und die Anforderungen der DIN 18 232 auseinander. Während die M IndBauRL bereits schon das bloße Vorhandensein einer Sprinkleranlage positiv bewertet, bewertet die DIN 18 232 eine Sprinkleranlage für die Frage der Entrauchung erst ab dem Zeitpunkt, von dem ab diese Anlage für die Entrauchung einen positiven Beitrag (BMG 3) leistet.

Diese kritische Einschätzung muss auch herkömmlichen Entlüftungsanlagen entgegengebracht werden, die zur Entrauchung eigentlich technisch völlig ungeeignet sind. Der FVLR hat schon in zahlreichen Publikationen und Untersuchungen (siehe u. a. auch FVLR-Heft 14 „Rauch- und Wärmeableitung“) zu dieser Problematik Stellung genommen.

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass im Einzelfall für die Rauch- und Wärmeableitung in Industriegebäuden:

die M IndBauRL zur Bewertung der baurechtlichen Frage, in welchen Räumen Rauchabzüge einzuplanen sind, zu berücksichtigen ist,
für Projektierung und Auslegung dieser Rauchabzüge die DIN 18 232 anzuwenden ist.
Diese beiden Regelwerke stehen damit nicht im Widerspruch zueinander, sondern sie ergänzen sich.

Es gilt:
Die Entrauchung von Industriegebäuden ist grundsätzlich nach DIN 18 232-2 bei Einsatz von NRA und nach DIN 18 232-5 bei Einsatz von MRA zu planen und auszuführen.

Mehr über M IndBauRL und DIN 18 232 - besonders über haftungsrelevante zivil- und strafrechtliche Fragen - erfahren Planer, Fachplaner, Fachfirmen und Betreiber hier.