KfW-Förderung von Nichtwohngebäuden
Die Bundesregierung hat im Rahmen des "Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz" (NAPE) die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor als eine der zentralen Sofortmaßnahmen beschlossen. Die KfW bietet deshalb im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ein bundesverbilligtes Förderangebot für die energetische Sanierung und den energieeffizienten Neubau von Nichtwohngebäuden an. Dieses ergänzt das bestehende Förderangebot für Wohngebäude. Die energetische Sanierung und der energieeffiziente Neubau gewerblicher Nichtwohngebäude wird ab 01.07.2015 im KfW-Energieeffizienz-programm - Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) - gefördert.
Die detaillierten Programmbedingungen können dem KfW-Merkblatt (Bestellnummer 600 000 3412) entnommen werden.
Für die umfassende energetische Sanierung und den Neubau energieeffizienter Nicht-wohngebäude wird die Systematik der KfW-Effizienzhäuser mit Anforderungen an den Primär-energiebedarf und die Gebäudehülle eingeführt bzw. weiterentwickelt. Die Nachweisführung für die KfW-Effizienzhäuser basiert auf der Methodik der Energieeinsparverordnung (EnEV). Wenn einzelne Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, gelten technische Mindestanforderungen (Bestellnummer 600 000 3418). Hierin werden jetzt auch Lichtkuppeln und Lichtbänder genannt.
Möchten Sie die KfW-Merkblätter downloaden? Hier gehts zum Download-Center der KfW.
Neben günstigen Zinsen werden in allen Förderprogrammen Tilgungszuschüsse gewährt:
Verwendungszweck und Höhe der Tilgungszuschüsse
(in % des Zusagebetrages) |
Sanierung |
- KfW-Effizienzhaus 70 |
17,5 %, max. 175 €/m² |
- KfW-Effizienzhaus 100 |
10 %, max. 100 €/m² |
- KfW-Effizienzhaus Denkmal |
7,5 %, max. 75 €/m² |
- Einzelmaßnahmen |
5 %, max. 50 €/m² |
Neubau |
- KfW-Effizienzhaus 55 |
5 %, max. 50 €/m² |
- KfW-Effizienzhaus 70 |
kein Tilgungszuschuss |
Die Förderung der energetischen Sanierung erfolgt unabhängig vom Baualter.
Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanziert. Der Kredithöchstbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben bei gewerblichen, kommunalen und sozialen Unternehmen kann bei besonderer Förderwürdigkeit auch überschritten werden.
Die Kreditlaufzeiten betragen 10, 20 und 30 Jahre, die Zinsbindung 10 Jahre.
Im KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) sowie beim IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (220/219) gilt eine bereitstellungsprovisionsfreie Zeit von 12 Monaten.
Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist bei Antragstellung von einem Sachverständigen zu bestätigen. Die KfW empfiehlt die Einbindung eines Sachverständigen für Nichtwohngebäude aus der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes. Experten finden Sie hier. (Quelle: Multiplikatoren-Info der KfW)
Die Technischen Mindestanforderungen führen aus:
Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus
2. Für Zonen, die mit einer Raum-Solltemperatur T ≥ 19° beheizt werden, darf der über diese Zonen gemittelte Wärmedurchgangskoeffizient für Glasdächer/ Lichtbänder und Lichtkuppeln (ŪLicht) die im folgenden aufgeführten Werte nicht überschreiten:
KfW-Effizienzhaus (T ≥ 19°C)
|
EH 55
W/(m² K) |
EH 70
W/(m² K) |
EH 100
W/(m² K) |
EH Denkmal
W/(m² K) |
ŪLicht |
2,0 |
2,4 |
3,0 |
- |
3. Für Zonen, die mit einer Raum-Solltemperatur <19° beheizt werden, darf der über diese Zonen
gemittelte Wärmedurchgangskoeffizient für die wärmeübertragenden Außenbauteile die im
folgenden aufgeführten Werte nicht überschreiten:
KfW-Effizienzhaus (T<19°)
|
EH 55
W/(m² K) |
EH 70
W/(m² K) |
EH 100
W/(m² K) |
EH Denkmal
W/(m² K) |
ŪLicht |
2,2 |
2,6 |
3,6 |
- |
Anforderungen an Einzelmaßnahmen bei der Sanierung von Bestandsgebäuden
2) Erneuerung und Ertüchtigung von Fenstern und Außentüren
lfd. Nr. |
Bauteilgruppe |
Bauteil |
T≥19°C maximaler U-Wert in W/(m²·K)
|
T<19°C maximaler U-Wert in W/(m²·K)
|
1.6 |
transparenteBauteile (UW) |
Lichtbänder und Lichtkuppeln |
1,5 |
1,9 |
Die detaillierten Technischen Mindestanforderungen können dem KfW-Merkblatt "Anlage zu den Merkblättern Energieeffizient Bauen und Sanieren - Nichtwohngebäude (Programmnummer 276/277/278, 217/218, 219/220)" entnommen werden (Bestellnummer 600 000 3418).
Weitere Auskünfte zur Förderung erteilt die KfW. Auch zeigen Ihnen unsere Verbandsmitglieder gerne, mit welchen Produkten aus ihrem Portfolio die Förderkriterien der KfW erfüllt werden können. Die Liste unserer Verbandsmitglieder finden Sie hier.
Berechnen Sie gleich mit unserem komfortablen Energiesparrechner für Ihren Standort, wieviel Euro Sie in den kommenden Jahren an Heizkosten für Öl oder Gas sparen können und wieviel Kilogramm schädliches Treibhausgas CO2 nicht in die Atmoshäre geblasen wird, wenn Sie Ihre gegenwärtigen Dachoberlichter auf das obige KfW-Niveau bringen. Zögern Sie nicht lange und fangen Sie sofort mit KfW-Unterstützung an zu sparen!
Die Energieeinsparverordnung (EnEV)
In der Richtlinie
2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird erstmalig auch
die Einbeziehung der Aufwendungen für die Kühlung (Klimatisierung/Lüftung)
und Beleuchtung in die energetische Bilanz eines Nicht-Wohngebäudes
gefordert. Zusammen mit den Aufwendungen für die Heizung und
die Trinkwarmwasserbereitung komplettieren sie die Komponenten zur
Berechnung des Energiebedarfs eines Gebäudes. Hier hat das
Europäische Parlament z. B. durch die mögliche Tageslichtnutzung ein großes
energetisches Einsparpotential ausgemacht.
Weiterhin verpflichtet diese Europäische Richtlinie alle Mitgliedsstaaten,
einen Energieausweis für Gebäude einzuführen. Am
1. Oktober 2007 ist
die EnEV 2007 in Kraft getreten, die diese Richtlinie in nationales Recht
umsetzt.
Im Jahre 2010 hat das Europäischen Parlament die Richtlinie über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden novelliert. Hier können Sie die aktuelle Fassung (Richtlinie 2010/31/EU vom 18.06.2010) downloaden.
Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013/2014)
Am 16.10.2013 hat die Bundesregierung die Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen! Der Bundesrat hatte vorher dem Vorschlag der Bundesregierung mit Änderungen zugestimmt.
Mit der Novellierung der EnEV werden ein Beschluss der Bundesregierung zur Energiewende im Gebäudebereich sowie die europäische Gebäuderichtlinie vollständig umgesetzt. Neu werden jetzt zusätzlich Effizienzklassen für Gebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt - Abstufungen von A+ bis H, ähnlich der Klassen der sogenannten weißen Ware -, um die Transparenz auf dem Immobilienmarkt weiter zu verbessern. Zudem werden ab dem Jahr 2015 so genannte Konstanttemperatur-Heizkessel (Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen) nach 30 Betriebsjahren stillgelegt werden müssen. Ausgenommen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
Die Änderungen treten 6 Monate nach Verkündung, also am 1. Mai 2014.
Zum Download der wesentlichen Änderungen der Verordnung hier klicken.
Zum Download der von der Bundesregierung am 16.10.2013 beschlossenen Fassung der Änderungsverordnung (nichtamtliche Lesefassung) hier klicken.
Zu einer Übersicht aller relevanten Normen zur Energieeinsparverordnung
hier klicken.
Alle Normen können beim Beuth-Verlag
bestellt werden.
Änderung der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009)
Die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV
2009) ist seit dem 01. Oktober 2009 in Kraft!
Mit der Änderung hat die Bundesregierung die Meseberger Beschlüsse
des Jahres 2008 umgesetzt. So wurde z. B. für Wohngebäude
jetzt auch das Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599 eingeführt
und die Anforderungen an Außenbauteile von Neubauten sowie
bestehenden Gebäuden erheblich verschärft.
Zum Download der Änderung der Verordnung hier
klicken.
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Zoom
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Quelle: EnEV 2014 vom 16.10.2013
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Da die alte Bewertungsmethode der EnEV 2002 u. a. die Belange
der Beleuchtung nicht erfasst hat, wurde eine neue Bewertungsmethode
als Grundlage für Energieausweise notwendig, die erstmalig
und durchgängig alle oben genannten Komponenten berücksichtigt.
Die neu geschaffene Normreihe DIN V 18599 "Energetische
Bewertung von Gebäuden, Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs
für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und
Beleuchtung" beschreibt in ihren Teilen 1 bis 10
Methoden zur Ermittlung des monatlichen und jährlichen Gesamtenergiebedarfs
von Gebäuden.
Teil 4 der DIN V 18599 " Nutz- und Endenergiebedarf
für Beleuchtung" beschäftigt sich mit der Beleuchtung,
und zwar sowohl mit der künstlichen Beleuchtung durch elektrische Lampen und Leuchten als auch mit der natürlichen
Beleuchtung durch das Tageslicht. Grundlegender Ansatz ist dabei, dass prinzipiell der
Aufwand für elektrische Energie für Beleuchtungszwecke
durch die Nutzung des Tageslichtes durch Öffnungen in Wand
oder Decke (Fenster oder Dachoberlichter) sowie durch Beleuchtungskontrollsysteme
(Präsenzdetektion und tageslichtabhängige Beleuchtungskontrolle)
reduziert werden kann. Neben dem klassischen Fenster in der Wand
rückt damit normungstechnisch erstmals das Bauteil "Oberlicht"
zur Versorgung von Innenräumen mit Tageslicht in den Fokus
der Betrachtung.
Zum Berechnungsverfahren nach DIN V 18599-4 hier
klicken.
Zu Beispielrechnungen für Dachoberlichter nach DIN V 18599-4
hier klicken.
Zur Untersuchung über die gesamtenergetische Bilanz von Dachoberlichtern
hier klicken.
Ausreichende Beleuchtung ist ein wesentlicher Faktor für menschliches
Wohlbefinden und Produktivität, sowohl Zuhause als auch am
Arbeitsplatz. Das "Rathaus von Schilda" wäre zwar
heute mit künstlichem Licht durchaus nutzbar; die Bürger
müssten jedoch erhebliche Stromkosten zahlen und würden
sich nicht wohlfühlen. Als natürliche Lichtquelle steht
dagegen das Tageslicht quasi "zum Nulltarif" zur Verfügung,
deshalb können mit Dachoberlichtern Innenräume in großflächigen
Nichtwohngebäuden (Büro-, Verwaltungs- und Industriebauten)
betriebskostenfrei beleuchtet werden. Es macht also betriebswirtschaftlich
durchaus Sinn, sich mit diesem Thema ausführlicher zu beschäftigen.
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Oberlichterkatalog |
Zoom |
Um die Tageslichtnutzung strukturiert beschreiben
zu können, schlägt
z. B. Prof. Volkher Schultz vor, den Einfall des Lichts nach Richtungen
aufzuteilen in Seitenlichter, Oberlichter bzw. Kombinationen davon.
Ausgehend von einseitig, in der Regel streng nach Norden orientierten
Shed-Oberlichtern (Sägezahn-Sheds) kann man zu zweiseitig orientierenden
Lösungen kommen, die das Licht zu den Raumwänden führen.
Bei Räumen mit zentralem Charakter z. B. spielen Lichtöffnungen
im Kuppelscheitel oder im Kuppelfuß eine besondere Rolle. Anordnungen
von Oberlichtern können prinzipiell über die gesamte Dachfläche
ausgedehnt, aber auch auf die Dachmitte konzentriert oder zu
den Umfassungswänden hin verschoben umgesetzt werden. Einen exemplarischen
Katalog verschiedener Oberlichtkonzeptionen gegliedert nach den Wirkungen
des Lichts im Raum aufgrund der Einfallsrichtung zeigt die Abbildung.
Unter dem landläufigen Begriff "Oberlichter" werden
- auch nach DIN 5034-6 - u. a. Lichtkuppeln in unterschiedlichen
Formen, verschiedenartige Dachlichtbänder, Sheddächer
und Dachlaternen verstanden. Die nachstehenden Abbildungen zeigen
verschiedene Konstruktionen mit ihren lichttechnischen Wirkungen
im Raum [Quelle: www.squ1.com]. Dabei sind deutlich die Stärken
und Schwächen, z. B. einer mehr oder weniger gleichmäßigen
Lichtverteilung, sowie der Tiefenwirkung im Raum der jeweiligen
Anordnung zu erkennen.

- Hochliegendes Wandoberlicht (einseitig angeordnet)

- Hochliegende Wandoberlichter (gegenüber angeordnet)

- Hochliegende, abgetreppte Wandoberlichter (Lightshelf)

- Dachlaterne mit senkrechten Verglasungen

- Sägezahndach (Sheddach) mit vertikaler Verglasung)

- flach liegende Dachlichtbänder

- Dachlichtband in Form eines Dachreiters über einem Atrium
Die Frage nach der notwendigen Menge, der Ausführung und der
Anordnung der Lichtkuppeln und Dachlichtbänder auf der Dachfläche
richtet sich einerseits nach architektonischen Gesichtspunkten,
nach dem geplanten Verwendungszweck, nach wirtschaftlichen Aspekten
des Bauherrn und andererseits nach den Bedürfnissen und Forderungen
der Nutzer. Daher ist eine sorgfältige Planung der Lichttechnik
unter Einschaltung von Fachleuten bereits zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt des architektonischen Entwurfes von Nöten
und angeraten.
Die Mitgliedsfirmen des FVLR helfen Ihnen gerne bei Ihrer individuellen
Planung.
Zu unseren Mitgliedern hier klicken.
Mehr Informationen zu Lichtkuppeln finden Sie hier
und zu Dachlichtbändern hier.
Zur Projektierung von Lichtkuppeln
oder Dachlichtbändern hier
klicken.
Zur Untersuchung über die gesamtenergetische Bilanz von Dachoberlichtern
hier klicken.
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